Aufwendungsersatz Schema

Kostenerstattung Schema

A. Auslagenersatz durch den Gläubiger im Rahmen der Rentabilitätsvermutung. Die frustrierten Ausgaben sind nicht erstattungsfähig. Es ist fraglich, ob Ansprüche des G gegen N von GoA auf Aufwendungsersatz bestehen. Kostenerstattung nach GoA-Vorschriften.

Verschiebung und auch ohne vorherige Mahnung eine Aufwandsentschädigung.

Arbeitsgesetz: Aufwands- und Schadenersatzansprüche

Nach monatelangem Suchen wird Frau S. endlich zu einem Interview einladen. Die Mühe zahlt sich aus, denn Auftraggeber A heuert gleich an. Auf einmal beginnt im Arbeitszimmer von Frau H. ein Mülleimer zu brennt. Ganz ohne zu denken packt sie sich ihre kostspielige Riesentasche und wirft sie auf den Müll, um das Lagerfeuer zu löschen. 2.

Die Tanja ist zwar gut, aber ihre kostbare Tasche ist weg. Tanja bittet ihren Vorgesetzten um Entschädigung für den Schaden, aber er leugnet nur ihren Antrag. Sie ist wütend und will nicht mehr für die Arbeitgeberin A mitarbeiten. Deshalb ist sie auf der Suche nach einer anderen Stelle und wird zu einem weiteren Gespräch einladen.

Die Gesprächspartnerin ist von Tanja überzeugt und versichert ihr eine Beschäftigung mit einem Händedruck. Zwei Tage später erhält Tanja ihre Unterlagen von Auftraggeber B mit dem Schreiben, dass sie einen anderen Kandidaten ausgewählt hat.

Auftraggeber A will Tanja nicht mehr einstellen. Anfrage 1: Welche Forderungen kann Tanja an ihren ersten Auftraggeber stellen? Anfrage 2: Kann Tanja Forderungen gegen die zweite Gesellschaft, bei der sie sich vorstellte, stellen, wenn man berücksichtigt, dass sie erst nach Monaten der Suche ihren Arbeitsplatz bei der Arbeitgeberin A hat?

Was ist die Verantwortung des Arbeitgebers für den entstandenen Verlust? Dabei wird unterschieden zwischen durch den Unternehmer verursachten und nicht durch den Unternehmer verursachten Mängeln. Durch ihre Tätigkeit bei Auftraggeber A sind Tanja einige Ausgaben angefallen. Zuerst einmal hatte sie große Ausgaben für das Interview.

Außerdem ist ihre kostspielige Tasche kaputt, weil sie damit das Bürofeuer auslöschte. Dabei ist zu prüfen, welche Anspruchsbasis für die Erstattung der Antragskosten geeignet ist. Anmerkung: Diese Behauptung wird in Prüfungen oft vernachlässigt, ist aber von großer praktischer Wichtigkeit! Der Kostenersatz kann durch einen der Aufwandsersatzansprüche gemäß §§ 670, 662 BGB erfolgen.

Tanja hat die während des Interviews entstandenen Kosten (Reisekosten, Unterbringung, Verpflegung) vom Auftraggeber zu erstatten. Es ist auch hier zunächst fragwürdig, aus welcher Anspruchsbasis ein Schaden entsteht. Die Verfahren sind gemäß 280 I, 241 II, 823 BGB leicht zu überprüfen, es liegen jedoch keine Pflicht- oder Rechtsverletzungen durch den Unternehmer vor.

Eine Inanspruchnahme könnte sich aus der zweimaligen entsprechenden Anwendbarkeit des 670 BGB auf den Anstellungsvertrag ergäben. Einziges Hindernis dabei ist, dass 670 BGB nur den Aufwendungsersatz reguliert. Diese Gefahr müsste tatsächlich vom Unternehmer getragen werden, wenn die Risiken richtig verteilt wären, da der Beschäftigte für den Unternehmer im ökonomischen Sinne des Unternehmers arbeitete.

Die Schädigung des Mitarbeiters muss ein Opfer von Eigentum sein; im Verlauf einer Operation darf der Verlust nicht vorhersehbar gewesen sein. Ein Risikozuschlag, der dem Mitarbeiter im Vorfeld bezahlt wird, ersetzt ihn für einen solchen Verlust, so dass keine weitere Entschädigung möglich ist. Tanja war der Taschenschaden ein finanzielles Opfer.

Die Schäden wurden zweifellos im Zuge einer vertraglichen Vereinbarung verursacht. Der Verzicht auf Eigentum war keinesfalls vorhersagbar, da er für die Arbeiten atypisch ist. Da Tanja keinen Risikobonus erhalten hat, wurde der entstandene Verlust nicht im Vorfeld ersetzt. Der Kostenerstattungsanspruch wäre zwar prinzipiell entsprechend begründet, jedoch ergibt sich hier die Fragestellung, ob der entstandene Aufwand vollumfänglich ersetzt werden kann (§ 254 BGB analog).

Sie hat eine sehr kostspielige Tüte mit zur Hausarbeit mitgenommen. Tanja kann daher den vollen Betrag des Schadenersatzes an ihrer Tüte einfordern. Fazit 1: Tanja kann ihren bisherigen Auftraggeber bitten, ihre Antragskosten und den gesamten Betrag des entstandenen Sachschadens zu erstatten.

Auch die vorvertraglichen Verpflichtungen müssen eingehalten werden und könnten Tanja einen Rechtsanspruch gegen den zweiten Auftraggeber einräumen. Das sind die Tarifverhandlungen zwischen Tanja und dem Mann, der das Interview für Auftraggeber B ausführt. Der Gentleman, der das Interview mit Tanja führte, hätte sie darauf aufmerksam machen sollen, dass er nur zum Verhandeln, nicht aber zum Abschluss des Vertrages befugt ist.

So hätte Tanja das Wagnis besser einschätzen können und wäre beim Vertragsabschluss nicht so überzeugt gewesen. Weil Tanja die fehlende Vollmacht bewusst und damit strafbar verschleiert hat, muss er sie auch vorbringen. Er ist zweifellos ein Mitarbeiter der Gesellschaft und explizit mit der Durchführung der Interviews bekannt.

Somit wird er als Verrichtungsgehilfe angesehen und jeder von ihm verursachte Verlust wird der Gesellschaft oder dem geschäftsführenden Gesellschafter zuerkannt. Tanja hat im Grunde genommen einen Anspruch auf Schadensersatz, aber in welcher Summe? Tanja soll so platziert werden, als ob das GesprÃ?ch und der daraus resultierende SchÃ?den nie stattfanden. Das heißt für Tanja, dass sie ihren Job bei der Arbeitgeberin A nicht aufgibt.

Er hat die infolge der Erwerbslosigkeit entstehenden Aufwendungen gemäß §§ 249 I, 251 BGB zu tragen. Ein Nachlass wäre nur möglich, wenn Tanja wegen Mitverschuldens angeklagt würde, aber das ist hier nicht der Fall. 2. Tanja hatte sich auf das Versprechen des Arbeitnehmers von Auftraggeber B berufen und damit kein einziges seiner Interessen verletzt.

Ergebnisfrage 2: Tanja hat einen Entschädigungsanspruch gegen die Arbeitgeberin B, den sie nun durch ihre Entlassung verloren hat. Wie lange (Anzahl der Monatsgehälter) kann davon abhängig sein, wie lange Tanja für diesen Arbeitsplatz benötigt hat.

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