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Kündigung aus Wichtigem Grund Bgb
Abbruch aus wichtigem Grund Bgb314 BGB Beendigung von Dauerverpflichtungen aus wichtigem Grund BGB
1 ) Dauerhafte Verpflichtungen können von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Beachtung einer Frist gekündigt werden. 2 Ein wesentlicher Grund besteht, wenn der auflösenden Partei eine Fortführung des Vertrages bis zur Kündigung oder bis zum Fristablauf unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles und unter Wahrung der beidseitigen Belange nicht zumutbar ist.
Liegt ein wichtiger Grund in der Pflichtverletzung, ist die Kündigung erst nach fruchtlosem Fristablauf oder nach fruchtloser Mahnung möglich. Eine Fristsetzung und Verwarnung ist auch dann nicht erforderlich, wenn unter Berücksichtigung der beidseitigen Belange spezielle Gründe für eine fristlose Kündigung vorlagen.
Hat der Begünstigte den Vertrag innerhalb einer vertretbaren Zeit nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes gekündigt. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist durch die Kündigung nicht ausgeschlossen. 4. Verwenden Sie die aktuellen und vorherigen Verknüpfungen, um die aktuelle Version (alte Version) und die neue Version (neue Version) zu überprüfen.
BGH: Gilt § 314 III BGB für die Kündigung eines Mietverhältnisses aus wichtigem Grund?
B. die Miete für die Monaten Feber und Aprils 2013 nicht bezahlt hat. Die K hat daher mit Schreiben Nr. 1 vom 13. Juli 2013 zur Begleichung dieser Summen aufgefordert. In einem Brief vom 30. Juni 2013 gab B bekannt, dass sie diese Miete bedauerlicherweise nicht übertragen und sich dafür entschuldigt hat, aber auch in der folgenden Zeit die Rückstände nicht bezahlt hat.
Die K hat sodann mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 die Kündigung fristlos erklärt und die Übergabe der Ferienwohnung gefordert. Grundvoraussetzung ist in jedem Fall, dass der Vertrag durch Kündigung zum Ablauf des Jahres 2013 gekündigt wurde (vgl. 546 I BGB: "nach Kündigung des Mietvertrages" oder § 986 BGB).
Zu einer wirksamen Kündigung bedarf es (als Gestaltungsrecht) einer Kündigung und eines Kündigungsgrundes. Eine Kündigung kann darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist bei der Firma A eingegangen. Es gilt auch im übrigen, wobei vor allem die schriftliche Form erhalten bleibt ( 568, 126 BGB) und der Grund genannt wird (§§ 543, 569 IV BGB).
Mit der Zahlung von zwei Mietmonaten (Februar 2013 und April 2013) gemäß § 286 BGB war B im Rückstand. Es bestand also ein Grund zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 I, II Nr. 3b BGB. Von der ersten Kündigungsmöglichkeit durch K (Anfang April 2013 ) bis zum tatsächlichen Kündigungstermin (Mitte November 2013) vergingen mehr als 7 Monaten.
Eine Kündigung kann daher nach 314 III BGB als so genannte "untreue Kündigung" erfolgen, nach der der Kündigungsberechtigte "nur innerhalb einer vertretbaren Frist[nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes] gekündigt werden kann". "Es ist fragwürdig, ob die generelle Regelung des 314 III BGB auch für den separat regulierten Kündigungstatbestand nach 543, 569 BGB für die Kündigung eines (Wohn-)Mietverhältnisses gilt oder ob es sich hierbei um Schlussbestimmungen handele.
"Auch die Formulierung dieser Bestimmungen widerspricht einer Frist zur außerordentlichen Kündigung (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2010 - VIII ZR 206/09, a.a.O.). 2 ) - reguliert die Bedingungen für die Kündigung eines Mietvertrages ohne Kündigung, legt in seinen weiteren Abschnitten die Kündigungsmodalitäten fest.
Diese Regelung enthält keine Kündigungsfrist. 569 BGB, der die Regelung des 543 BGB um weitere Tatsachen und Kündigungsmöglichkeiten für Wohnungsmietverhältnisse erweitert, enthält weder eine Frist zur fristlosen Kündigung noch einen Hinweis auf § 314 Abs. 3 BGB.
Die gesetzlichen Grundlagen zu den 543, 569 BGB und 314 BGB machen deutlich, dass die Regelungen zur fristlosen Kündigung als endgültige Sonderregelung ausgestaltet sind und dass auf die Aufnahme einer Klausel, nach der die Kündigung "innerhalb einer angemessenen Frist" stattfinden muss, absichtlich verzichtet wurde. Die Neuregelung der Bestimmungen zur Kündigung im Mietrecht im Rahmen der Mietrechtsreform vom 19. 06. 2001 (BGBl. I S. 1149) sollte die bisher geltenden Grundsätze der Zuständigkeit und des fristlosen Kündigungsrechts ersetzen, die sich aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen aus wichtigen Gründen und den über mehrere Einzelregelungen verteilten besonderen Kündigungsgründen ergeben (BT-Drucks. 14/4553, S. 43).
Ein allgemeines Prinzip dieses Inhaltes war auch in den Urteilen des Obersten Gerichtshofs nicht ersichtlich. Längst war jedoch erkannt worden, dass eine größere Verspätung der Kündigung rechtliche Folgen hätte, beispielsweise in der Form, dass bei Kündigungsumständen, die auf einer Unangemessenheit der Fortführung des Vertrages beruhen, angesichts einer größeren Kündigungsfrist eine solche Unangemessenheit und damit ein wesentlicher Grund für die Kündigung nicht vorliegen könnte (vgl.
Es war und ist auch unstrittig, dass eine Kündigung im konkreten Fall bösgläubig sein kann, vor allem aufgrund von besonderen Umständen (vgl. BGH, Entscheidungen vom 29. 04.2009 - VIII ZR 142/08, NJW 2009, 2297 Rn. 18; vom 19. 04.2009). XII ZR 33/04, NJW 2007, 147 Rn. 11; vgl. weiter die bisherige Rechtsprechung zum Verfall eines Kündigungsrechts nach 542 BGB e. V. mit bedingungsloser Nachzahlung der Mieten für einen bestimmten Zeitraum, vgl. BGH, Beschluss vom 31. Dezember 2007.
Demzufolge hat der Gesetzgeber im Rahmen der Mieterrechtsreform vom 20. Juli 2001 bewußt darauf zu verzichten, daß die Kündigung innerhalb einer "angemessenen Frist" ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kündigungsgrundes erfolgt (BT-Drucks. 14/4553, S. 44). In der Begründung des Gesetzes wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen ständigen Rechtsprechung das Recht auf Kündigung verfallen kann und daher eine solche Feststellung nicht erforderlich ist.
Obwohl es dem Gesetzgeber notwendig schien, bei Dauerverpflichtungen eine Kündigung aus wichtigem Grund in das Zivilgesetzbuch einzubeziehen. Aber auch der Gesetzgeber sah in 314 BGB als lex Generalis eine Konkurrenz zu vielen Bestimmungen des BGB und anderer Rechtsvorschriften, in denen die Kündigung bei individuellen Dauerpflichten aus wichtigem Grund ausdrücklich vorgesehen ist.
"Zum einen soll durch 314 III BGB so früh wie möglich geklärt werden, ob das Recht zur Kündigung ausgenutzt wird. Die Regelung geht hingegen davon aus, dass der Kündigungsberechtigter durch Warten auf einen längeren Zeitraum darauf hinweist, dass die Fortführung des Vertrages - trotz Vorliegen eines wesentlichen kündigungsberechtigten Grundes - nicht unangemessen ist (vgl. § 314 I a. E. BGB).
Diese Überlegung könnte auch auf 543 BGB übergehen, denn ein wesentlicher Kündigungsgrund liegt auch dort nur dann vor, wenn dem Mieter eine Fortführung des Mietvertrages nicht zumutbar ist (§ 543 I a. E. BGB). Die Belange des Leasingnehmers können mit den Prinzipien von Treu und Glauben angemessen berücksichtigt werden ( 242 BGB), vor allem in Gestalt des Verfalls des Kündigungsrechts.
Ihre Bedingungen sind jedoch nicht erfüllt: "Die "Verzögerung" der vom Oberlandesgericht angefochtenen Entlassung entspricht nicht den Bedingungen der Einziehung, nur weil - offenkundig - kein Umstand vorliegt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 31. 7. 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 66). Das Oberlandesgericht hat keine tragfähigen Hinweise auf das Vertauen der Angeklagten, dass die klagende Partei ihr Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist von zwei Monaten nicht ausüben wird, und es ist auch sonst nicht nachvollziehbar.
23 Nr. 2a GVG) wichtige Fragestellung, auch mit einer fast lehrbuchmäßigen Interpretation.