Kündigungsfrist Schwerbehinderte

Schwerbehindertenfrist

Seit Jahren muss der Arbeitgeber für die Entlassung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsbüros einholen. Schwere Behinderte sind die des Hessischen Landesamtes für. Das SGB IX die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten des Vorgängers. die Schwerbehinderten gegenüber gesunden Mitarbeitern zu diskriminieren. Die Kündigung ohne Zustimmung ist unwirksam.

Integrationsbüros - Kündigungsfrist

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt nicht unmittelbar nach Mitteilung der ordentliche Beendigung an den Mitarbeiter, sondern erst nach dem Ende der im jeweiligen Fall anwendbaren Kündigungsfrist. Sozialgesetzbuch IX schreibt eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen für Schwerbehinderte vor (§ 86 SGB IX). Bei Schwerbehinderten können aufgrund der gesetzlichen Regelung keine kürzeren Fristen effektiv festgelegt werden.

Eine längere Kündigungsfrist ist möglich. Der Kündigungszeitraum läuft erst, wenn die Kündigungsfrist (Zugang) dem Mitarbeiter mitgeteilt wurde. Auch schwerbehinderte Mitarbeiter können in der Regel erst nach Genehmigung durch das Integrationsbüro entlassen werden (Kündigungsschutzverfahren). Dies ist naturgemäß grundsätzlich unangekündigt; der Unternehmer kann jedoch eine sogenannte "soziale Auslauffrist" gewähren, die keine Kündigungsfrist ist; Entlassungen ohne Einwilligung ("§ 90 SGB IX").

Hierzu zählt vor allem die Beendigung durch den Dienstgeber innerhalb der ersten 6 Monaten seit Begründung des Vertrags.

Schwerstbehinderte |protection against dismissal.com

Neben dem allgemeinen Entlassungsschutz genießen schwerbehinderte oder als solche behandelte Mitarbeiter einen besonderen Entlassungsschutz nach den Vorschriften der §§ 85 ff. Im Gegensatz zum allgemeinen Entlassungsschutz kommt dieser besondere Entlassungsschutz auch Führungskräften zu Gute, da sie trotz ihrer Führungsaufgabe Mitarbeiter sind. Schwerbehinderte sind diejenigen Menschen, deren Invaliditätsgrad auf 50 oder mehr Jahre festgelegt wurde, § 2 Abs. 2 SGB IX.

Ist der Invaliditätsgrad kleiner als 50, aber wenigstens 30, kann die Gleichwertigkeit mit einem schwerstbehinderten Menschen nachgewiesen werden, 2 Abs. 3 SGB EX. Eine formelle Zulassung als Schwerbehinderte ist keine unabdingbare Bedingung für einen besonderen Kündigungsschutz. Einerseits ist § 85 SGB IIX bereits anwendbar, wenn der Schwerbehindertenstatus offensichtlich ist (vgl. BAG, Entscheidung vom 20.01.2005, 2 AZR 675/03; BAG, Entscheidung vom 24.11.2005, 2 AZR 39/05).

Andererseits genügt unter gewissen Bedingungen ein Gesuch um Schwerbehinderung vor Erhalt der Kündigungserklärung, wenn ein positives Feststellungsurteil wegen mangelnder Beteiligung des Schwerbehinderten nicht aufgeschoben wurde. Grundvoraussetzung für den Sonderkündigungsschutz in den 85 ff. SGB ist zunächst - wie beim allgemeinen Entlassungsschutz - ein seit 6 Monate besteht.

Das Arbeitsverhältnis eines schwerstbehinderten Menschen muss vorher vom Integrationsbüro, § 85 SGB IX, gekündigt werden. Vor der Entlassung muss der Auftraggeber die Genehmigung des jeweiligen Integrationsbüros eingeholt haben. Das Einverständnis muss dem derzeitigen Auftraggeber zuerkannt werden. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn im Fall eines Unternehmenstransfers der Erwerber des Unternehmens endet und der frühere Unternehmer (Insolvenzverwalter) erst nach der Betriebsübergabe die Genehmigung beantragt hat (BAG, Entscheidung vom 15.11.2012, 8 AZR 827/11 - Rn 18 f.).

Wenn die Autorität der Beendigung zustimmt, kann sie beendet werden. Eine erneute Genehmigung der Stelle erlischt erst, wenn sie durch einen rechtsverbindlichen Einspruch oder eine rechtsverbindliche Verwaltungsgerichtsentscheidung geändert wurde (BAG, Beschluss vom 23.05.2013, 2 AZR 991/11 - Rn. 19). Wenn das Integrationsbüro der beantragte Austritt genehmigt hat "muss innerhalb eines Monates beendet werden (BAG, Beschluss vom 24.11.2011, 2 AZR 429/10 - Rn 26).

Muss der Dienstgeber weitere Genehmigungen einholen - etwa weil sich der Dienstnehmer in Erziehungsurlaub befand - wird die Dauer des 85 SGB IIX eingehalten, wenn der Dienstgeber innerhalb der Fristen eine weitere Einwilligung einholt und diese später zu einem späteren Termin ankündigt (BAG, Entscheidung vom 24.11.2011, 2 AZR 429/10 - Rn. 25 ff.) - (Neben der Einwilligung der Integrationsstelle kann auch der betriebliche Beirat gehört werden).

Das Integrationsbüro erteilt die Genehmigung in einer Mitteilung. Wird der Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Kündigung bereits als schwerbehindert eingestuft, hat er Anspruch auf einen speziellen Entlassungsschutz, auch wenn der Dienstgeber nichts über den Schwerbehindertenstatus erfährt. In diesen FÃ?llen ist der Mitarbeiter jedoch verpflichtet, innerhalb einer Zeitspanne von drei Wochen auf die besondere KÃ?ndigungssicherheit zu verweisen (siehe BAG, Urteile 23.02. 2010 - 2 AZR 659/08- Rn 16).

Eine Überschreitung der Frist um einige Tage ist nach einem noch nicht abschließenden Beschluss der LAG Düsseldorf (Urteil vom 08.09.2011, 5 Sa 672/11 - Rn. 59 ff.) jedoch noch nicht ausreichend, um den Verfall des Kündigungsschutzes hinnehmen zu können. Gemäß einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2012 (BAG, Beschluss vom 16.02.2012, 6 AZR 553/10 - Rn. 10) kann sich der Beschäftigte jedoch nicht mehr auf die mangelnde Zustimmungspflicht des Integrationsbüros berufen, wenn er vorher eine konkrete Anfrage des Arbeitsgebers zu einem Schwerbehindertenstatus ungenau beantwortest.

Nach § 84 Abs. 1 SGB IIX ist der Unternehmer verpflichtet, bei persönlichen, verhaltensbedingten oder betrieblichen Problemen mit den Schwerbehindertenvertretern, dem Betriebsrat/Betriebsrat und dem Integrationsbüro so früh wie möglich über Beschäftigungssicherungsmaßnahmen zu sprechen. Das Integrationsbüro kann jedoch das Fehlen eines Präventivverfahrens in seiner Entscheidung zugunsten des Schwerbeschädigten mitberücksichtigen.

Nach § 84 Abs. 2 SGB IIX ist der Unternehmer auch verpflichtet, für Mitarbeiter, die mehr als 6 Wochen nach ihrer Rückkehr an den Arbeitsort erwerbsunfähig waren, ein sogenanntes Integrationsmanagement durchzusetzen. Nicht nur Schwerbehinderte, sondern alle Mitarbeiter sind vom Integrationsmanagement betroffen. Wenn das Anstellungsverhältnis eines Schwerbeschädigten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (d.h. außerordentlich) beendet werden soll, ist spezielle Hast erforderlich.

Zum einen muss der Dienstgeber - wie jeder andere Dienstnehmer - innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes fristlos kündigen. Dagegen muss er innerhalb der gleichen Fristen die Genehmigung des Integrationsbüros beantragen, 91 Abs. 2 S. 1 SGB IX (BAG, Entscheidung vom 01.02.2007, 2 AZR 333/06 - Rn 14).

In diesen Faellen muss das Integrationsbuero aus Gruenden besonderer Dringlichkeit innerhalb von zwei Wochen uebereinstimmen. Kein Beschluss ist auch ein Beschluss - nach zweiwöchiger Laufzeit wird die Genehmigung als gegeben angesehen (Approval Fiction). Nach einer ausdrücklichen oder nur fiktiven Einwilligung muss der Unternehmer die Kündigung umgehend aussprechen; er kann noch auf den Erhalt einer bereits per Post zugestellten Verfügung warten (BAG, Beschluss vom 19.04.2012, 2 AZR 118/11 - Rn 23).

Wenn er ein oder zwei Tage vergeht, kann es für eine außerordentliche Auflösung bereits zu spät sein ( "LAG Hamm", Beschluss vom 19.04.2012, 15 Sat 248/12 - Rn. 79 ff.). Daher ist es ratsam, den Erhalt des Genehmigungsantrags durch das Integrationsbüro bestätigen zu lassen bzw. bestätigen zu lassen bzw. zu bestätigen (BAG, Entscheidung vom 02.02.2006, 2 AZR 57/05), um die richtige Frist zu berechnen.

Wichtiger Hinweis: Hat das Integrationsbüro nur einer außerordentlichen Auflösung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zugestimmt, kann nur eine außerordentliche Beendigung in Erwägung gezogen werden. Ergibt sich später im Kündigungsschutzverfahren, dass nicht alle Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beendigung nichtig. Eine Neuinterpretation ( 140 BGB) der außerordentlichen Beendigung in eine Kündigungsfrist ist nicht mehr möglich, da die Genehmigung des Integrationsbüros für die Kündigungsfrist nicht zur Verfügung steht (BAG, Entscheidung vom 07.07.2011, 2 AZR 355/10 - Rn 36).

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