Kündigungsschutz bei Antrag auf Schwerbehinderung

Entlassungsschutz bei schwerer Behinderung

Anwendung für die Bestimmung der schweren Behinderung oder Gleichheit so. Antrag auf Entlassung eines Schwerbehinderten beim Integrationsbüro. Das Gesuch muss mindestens drei Wochen vor Eingang der Kündigung bei der. Der Kündigungsschutz wird auf Antrag des Arbeitgebers eingeleitet. Der Arbeitgeber muss vor der Entlassung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers einen schriftlichen Antrag auf Zustimmung zur Entlassung stellen.

Spezieller Kündigungsschutz: Anforderungen und Auswirkungen .... 5 schwerbehindert und schwerbehindert| Persönliches Büro Premium| Personell

Gemäß 168 SGB IIX bedürfen auch die ordnungsgemäße Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Menschen mit schwerer Behinderung durch den Auftraggeber und 174 Abs. 1 SGB IIX der vorhergehenden Genehmigung des Integrationsbüros. Kündigungen des Arbeitgebers ohne Genehmigung des Integrationsbüros sind gemäß 134 BGB gegenstandslos. Die Kündigungsschutzregelung findet auch für Gleiche über 151 Abs. 3 SGB IIX Anwendung.

Nach § 2 Abs. 3 SGB IIX sind dies Menschen mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 50, mindestens aber 30, die von der Arbeitsagentur auf Antrag als Schwerbehinderte behandelt werden sollten, wenn sie aufgrund ihrer Invalidität ohne diese Unterstützung keinen angemessenen Arbeitplatz im Sinne des 156 SGB III erhalten oder erhalten können.

Die Sonderkündigungsfrist liegt vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis seit mindestens 6 Monaten besteht[2] und bezieht sich auf jede Entlassung durch den Dienstgeber und damit auf die reguläre Entlassung, die Sonderkündigung [3] und die Änderungsmitteilung, ungeachtet der Größe des Unternehmens. Weiterhin sind die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach 102 BetrVG und die Vertretung von Schwerbehinderten nach 178 Abs. 2 SGB IIX zu schützen.

Die Entlassung eines Menschen mit schwerer Behinderung ist seit dem 30.12.2016 auch dann ungültig, wenn der Schwerbehindertenvertreter nach 178 Abs. 2 S. 3 SGB IIX bisher nicht dabei war. Die Vertretung von schwerstbehinderten Personen könnte gemäß 95 Abs. 2 S. 2 S. 2 SGB a. F. tatsächlich die Aussetzung der Umsetzung oder Ausführung der Massnahme und die Nachholung der Teilnahme innerhalb von 7 Tagen vor einer endgültigen Entscheidung einfordern.

Dies hatte jedoch keinen Einfluss auf die Effektivität einer vom Auftraggeber dennoch verkündeten Entlassung. Dies ist nur ein Auszug aus dem Programm Persönliches Büro Premiumpaket. Anschließend können Sie die Software 30 minuten lang kostenlos und kostenlos ausprobieren.

Rechtssprechung für den Betriebsrat: Schwerbehinderung: Kündigungsschutz bei Nachanerkennung

Ein Mitarbeiter wird gefeuert. Die Pensionskasse lehnte zum Kündigungszeitpunkt ihren Antrag auf Schwerbehinderung ab. Dieser Beschluss ist ein Angriff auf die betreffende Person und ist gerechtfertigt, so dass die Schwerbehinderung weiterhin nachträglich erkannt wird. Gilt hier der spezielle Kündigungsschutz für Mitarbeiter mit Schwerbehinderung? So war es: Im Juli 2003 stellte eine Mitarbeiterin bei der Rentenkasse einen Antrag auf Ermittlung ihrer Schwerbehinderung.

Der Arbeitgeber hat im Juli 2003 beim Integrationsbüro die Erlaubnis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus persönlichen Motiven beantragt. Das Integrationsbüro hat die Frage jedoch noch lange nicht beantwortet. In Jänner 2004 wurde ein Invaliditätsgrad von 30 gefunden. Dies war ihr jedoch zu wenig und sie erhob Einspruch und reichte schliesslich eine Beschwerde ein, um einen Invaliditätsgrad von wenigstens 60 und damit eine schwere Invalidität durchzusetzen.

Der Arbeitgeber hatte im Juni 2004 noch keine Rückmeldung vom Integrationsbüro bekommen. Die Wartezeit war ihr zu lang und obwohl sie von den Bemühungen des Mitarbeiters um die Erkennung einer schweren Behinderung wußte, beendete sie das Anstellungsverhältnis endgültig ohne die Genehmigung des Integrationsbüros. Der Arbeitgeber bekam im August 2004 schliesslich die Verfügung des Integrationsbüros durch ein sogenanntes "Negativattest": Der Antrag auf Zulassung wurde abgelehnt.

Bei den Untersuchungen hatte sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht als schwerbehindert eingestuft wurde und dass es auch keine Gleichbehandlung gab. Die Schwerbehinderung des Mitarbeiters wurde im Jahr 2005 retrospektiv bis zum Monat September 2003 erfasst. Der Mitarbeiter betrachtete die Entlassung als ungültig, unter anderem aufgrund der mangelnden Genehmigung durch das Integrationsbüro.

In diesem Falle war es nicht erforderlich, die Genehmigung des Integrationsbüros einzuholen, da die Schwerbehinderung zum Erklärungs- und Kündigungszeitpunkt nicht nachweisbar war. Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers und erklärt die Entlassung für ungültig. Die nach § 85 SGB IIX geforderte vorhergehende Genehmigung des Integrationsbüros zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlt.

Weil die Mitarbeiterin durch die nachträgliche Berücksichtigung zum Kündigungszeitpunkt mit einem Invaliditätsgrad von sechzig schwer behindert war Die sogenannte Negativbescheinigung, die der Arbeitgeber im Sept. 2004 erhalten hat, weil diese erst nach der Entlassung ausgestellt wurde, verändert auch diese Genehmigungspflicht nicht. Grundsätzlich kann eine abschließende Negativbescheinigung sowie die Genehmigung des Integrationsbüros die anfängliche Terminierungssperre aufheben.

Dies kann der Auftraggeber jedoch nur geltend machen, wenn die negative Bescheinigung VOR der Entlassung vorlag. Auch die Genehmigung des Integrationsbüros war nach 90 Abs. 2a SGB IIX nicht zu unterlassen. Der besondere Kündigungsschutz gilt prinzipiell nicht, wenn - wie hier - zum Kündigungszeitpunkt das schwerbehinderte Vermögen nicht bewiesen ist (§ 90 Abs. 2a Alt. 1 SGB IX).

In Ausnahmefällen kann der besondere Kündigungsschutz jedoch auch bei tatsächlicher Schwerbehinderung vorliegen, wenn der Antrag auf Feststellung spätestens drei Monate vor der Entlassung eingereicht wurde und das Ausbleiben von Beweisen nicht auf mangelnde Mitarbeit des Mitarbeiters zurückzuführen ist (§ 90 Abs. 2a Alt. 2 SGB IX). Das war hier der Fall, weil die Mitarbeiterin ihren Antrag mehr als ein Jahr vor ihrer Entlassung und damit fristgerecht eingereicht und ihre Mitwirkungspflicht erfüllt hatte.

Nach Auffassung des Gerichtes beruht die Fragestellung, ob sie zum Zeitpunkt der Kündigung wirklich schwerbehindert war, nicht auf der ersten (hier falschen, negativen) Verfügung des Rentenamtes, sondern immer nur auf dem endgültigen Ergebnis des Erkennungsverfahrens - also der rückwirkenden Erkennung nach Berufung und Tätigwerden. Weil der Gesetzgeber einem ehrlichen Bewerber, dessen begründeter Antrag auf Ermittlung seiner Schwerbehinderung nicht erfolgreich ist, den besonderen Kündigungsschutz nicht aberkennen will, nur weil das Rentenamt eine unzutreffende Bestimmung vornimmt.

Für die Praxis heißt das: Besteht zum Kündigungszeitpunkt eine negative Anfangsentscheidung des Rentenamtes über die Erkennung einer Schwerbehinderung, muss dies nicht unbedingt zum Wegfall des besonderen Kündigungsschutzes führen. Nach dieser lang ersehnten gerichtlichen Verfügung wird das Gericht auch dann eingreifen, wenn der Schwerbehindertenstatus bei fristgerechter Einreichung des Antrags nur auf der Grundlage einer Berufung oder eines Rechtsstreits nachträglich gewährt wird.

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