Lärmbelästigung durch Nachbarn Musik

Geräuschbelästigung durch Nachbarn Musik

Ordnungswidriges Verhalten während des Tages - was tun? Für die Beurteilung des Nachbarlärms ist das Landesschutzgesetz Berlin die geeignete rechtliche Grundlage. Laut diesem Recht dürfen Klangwiedergabegeräte nicht in einer Weise verwendet werden, die jemanden wesentlich stört. In jedem Fall gibt es keine nennenswerten Störungen, wenn der Nachbar bei Raumlautstärke musiziert. Mit der Raumvolumenfrage befasste sich das LG Hamburg (317 T 48/95) und kam zu dem Ergebnis: "Wir haben uns mit der Situation auseinandergesetzt:

Laut Hof ist Musik mit einer lautstarken Musik, die über den Wohnraum hinaus in die benachbarte Wohneinheit eindringt, nicht auf Raumlautstärke. Die Raumlautstärke setze jedoch nicht voraus, "dass sich die Hörbarkeit der Musik auf den Saal des Tonabnehmers beschränke und kein Lärm zum Nachbarn dringe, denn eine Hörlautstärke, die unter den vorgegebenen Bedingungen ein zufriedenstellendes Hörerlebnis zulasse, müsse für den Bewohner einer Wohneinheit möglich sein.

Nur wenn das Volumen dasjenige übersteigt, das unter Berücksichtigung der bautechnischen Gegebenheiten nicht mehr als normaler Wohnlärm in die benachbarte Wohnung eindringt, wird der Pegel des Raumvolumens überschreit. Die Sehnsucht nach originalgetreuer Musik, die einem Konzertereignis gleicht, war für das Hofgericht ebenso unwichtig wie eine spezielle Sensibilität oder Feindseligkeit gegenüber Musik.

Dabei ist ein weiteres Gutachten des Landgerichtes Kleve (LG Kleve, DWWW 1992, 26) interessant: Pegel über 40 dB am Tag oder 30 dB in der Nacht bedeuten in der Regel eine Überhöhung der Raumlautstärke. Das kann aber auch für Töne unterhalb dieses Niveaus zutreffen, wenn die durchschnittliche Person sich aufgrund ihrer körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung gestört fühlt.

Das permanente Summen der Bässe, auch wenn kaum etwas von der Musik zu Ihnen gelangt, argumentiert meiner Meinung nach für die Überschreitung der Raumlautstärke aus den oben erwähnten Ursachen. Was das für Konsequenzen für den Nachbarn hat, bestimmt auch das LIM-SchG Bln: Gemäß 15 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 verhält sich der Nächste unregelmäßig, dies kann mit einer Geldstrafe bis zu einer Höhe von EUR 50000 bestraft werden.

Sogar die Anlage kann dem Nachbarn abgenommen werden, vgl. 16 Nr. 2 Deshalb kann man durchaus die Gendarmerie zur Hand nehmen und mit den konstanten Basszahlen, die durch die ständige Beschallung wenigstens auf die Seele treffen, weiterdiskutieren. Oder vielleicht ein weiteres GesprÃ?ch mit Ihrem Nachbarn, in dem Sie erklÃ?ren, dass gerade der BÃ?

Mehr zum Thema