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Nachträgliche Unmöglichkeit
Nachfolgende UnmöglichkeitRechtliche Folgen der Unmöglichkeit' Vertragsschluss
Im Folgenden werden die rechtlichen Konsequenzen der einzelnen Möglichkeiten zusammengefasst. Verträge mit unmöglichem oder rechtswidrigem oder gegen die gute Sitte verstoßendem Gehalt sind gegenstandslos. Sind jedoch nur Einzelteile des Vertrags betroffen, so sind nur diese unwirksam, sobald nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie ohne den unwirksamen Teil überhaupt nicht abgeschlossen worden wären.
Soweit seine Leistungen durch unverschuldete Ereignisse verunmöglicht werden, erlöschen sie. Bei bilateralen Kontrakten schuldet der freigestellte Debitor die bereits erhaltene Vergütung aus einer ungerechtfertigten Anreicherung und verliert die noch nicht beglichene Widerklage. Ausnahmen sind diejenigen, in denen die Risiken vor Vertragserfüllung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen oder dem Vertragsinhalt auf den Kreditgeber übergehen.
KÄLTIN Oliver, Unmöglichkeit der Aufführung nach Artikel 119 OR und clausula rebus sic stantibus, recht 2004, S. 246 ff. Fürrer Daniel / Müller-Chen Markus, Schweizerisches Obligationenrecht, zweite Ausgabe, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 156 ff. und 499 ff.
Einleitung zum Zivilrecht: Grundlagen des BGB - Allgemeines Teil.... - Diätassistent O. Reich, Peter Schmitz
Das vorliegende Buch verdeutlicht die Grundzüge und Wechselbeziehungen des Zivilrechts. Das Grundsystem des BGB wird anhand von zahlreichen Beispielen rasch aufgedeckt, so dass rechtliche Fragen und Sachverhalte bald selbständig geklärt werden können. Dr. Dietmar O. Reich ist Dozent für Europäisches Recht am Institut für Europäische Angelegenheiten in Köln und Dozent für Privat- und Europarecht an der Verwaltungshochschule Altenholz/Kiel.
Herr Schmitz ist in Düsseldorf Fachanwalt für Wirtschafts- und Fernmelderecht.
Unvermögen
Das BGB regelt für die Unmöglichkeit der Leistungserbringung verschiedene Rechtsfolgen: Der Gesetzgeber kennt nicht mehr zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit der Erfüllung im Sinne der gesetzlichen Folgen (' 311 a BGB). Die Befreiung von der Leistungspflicht haben wir bereits in einem frühen Stadium behandelt (Schuldenerlassungsunmöglichkeit). Die Pflicht zum Schadenersatz und das Widerrufsrecht verbleiben.
Bei der Schadenersatzpflicht kommt der Vertretungspflicht eine besondere Bedeutung zu. Von dieser Pflicht nach 280 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich der Besteller dadurch entbinden, dass er nachweist, dass er die Unmöglichkeit der Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Demgegenüber ist das Widerrufsrecht wegen Unmöglichkeit der Erfüllung von der Vertretungspflicht vollkommen befreit.
Ein Widerrufsrecht und das Recht auf Schadenersatz sind nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB). Nachdem wir bereits im Rahmen der Schuldenerlassungsunmöglichkeit diskutiert haben, wenn die Unmöglichkeit im rechtlichen Sinne anzunehmen ist, muss hier noch geklärt werden, wann man sagen kann, dass der Zahlungspflichtige für die Unmöglichkeit verantwortlich ist.
Wofür der Zahlungspflichtige verantwortlich ist, ergeben sich aus den §§ 276 bis 278 BGB. Demnach haftet der Besteller in erster Linie für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wenn sich aus dem übrigen Vertragsverhältnis, namentlich aus der Garantieübernahme oder dem Beschaffungsrisiko ( 276 Abs. 1 S. 1 BGB), weder eine verschärfte noch eine geringere Verbindlichkeit ableitet.
Für die Unmöglichkeit heißt das, dass der Debitor seine Leistungsunfähigkeit bewusst und bereitwillig verursacht haben muss. Es reicht schon aus, wenn der Debitor es für möglich hält, dass er die Unmöglichkeit der Leistung bewirkt und diese zustimmend akzeptiert hat. Es kommt also darauf an, was von einem Durchschnittsbürger in der betreffenden Lage zu erwarten ist, ohne dass es eine Bedeutung hat, ob der Debitor die nach seinen persönlichen Möglichkeiten sachlich gebotene Pflege hätte anerkennen und leisten sollen.
Dementsprechend hat der Zahlungspflichtige die Zahlung schuldhaft verunmöglicht, wenn ein in diesem Fall angesprochener Durchschnittsbürger die Unmöglichkeit der Zahlung anerkannt hat und aufgrund dieser Erkenntnis die Unmöglichkeit hätte vermeiden können. Für den Debitor tritt eine Haftungsverschärfung ein, z.B. wenn der Debitor in Verzug ist.
Andererseits haftet der Zahlungspflichtige, wenn er sich z.B. in Annahmeverzug begibt. In diesem Fall haftet der Besteller nur für grobes Verschulden und für vorsätzliches Handeln gemäß § 300 Abs. 1 BGB. Für den Fall, dass der Debitor auch mit seinen eigenen Sachen nicht sorgsamer umgehen sollte, erlaubt die Richtlinie einen Haftungsausschluss für schuldhaftes Handeln.
Als Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruches bezeichnet das Recht den Schadenersatz statt der Erfüllung. Der Punkt ist, den Kreditgeber in die gleiche Position zu bringen, als ob er die Zuwendung erhalte. Er muss daher für den Gegenwert der fehlenden Leistungen und gegebenenfalls für einen Profit entschädigt werden, den er erzielt hätte, wenn er die Leistungen erhalte.
Problematisch könnte es sein, wenn die Unmöglichkeit im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Vertrag entstanden ist, in dem der Zahlungspflichtige der verlorenen Dienstleistung zur Zahlung gezwungen ist. In einem Fall ersetzt der Schadenersatzanspruch die verunmöglichte Dienstleistung (Surrogationsmethode). Das neue Gesetz hat sich auf den ersten Blick für eine Regelung nach der Theorie der Differenz ausgesprochen.
Das Surrogationsverfahren geht jedoch davon aus, dass die Gegenleistungsverpflichtung weiterhin besteht. Das Surrogationsverfahren muss aber nach dem neuen Gesetz noch möglich sein. Nach der Differenz-Theorie wäre die Transaktion hier so, dass entweder die Sammlung der Briefmarke erhalten bleibt und die Differenz von 100 . Gemäß der Ersatzmethode sollte (könnte) die Sammlung von Briefmarken auf die Marke C übergehen und verlangt werden. 1000.
Da in den anderen FÃ?llen der Schadensersatz statt der Leistung ( (Â 281 und 282 BGB) erkannt wird, dass der GlÃ?ubiger nach der Surrogatsmethode und fÃ?r die Rechnung nach der Differenz-Theorie die Freistellung von der eigenen Leistungsverpflichtung durch RÃ?cktritt zu erfolgen hat. Dabei ist es wertmäßig gleichgültig, ob die Schadensersatzpflicht des Zahlungspflichtigen auf der Nichterfüllung wegen Unmöglichkeit oder auf der Nichterfüllung innerhalb einer vom Zahlungsempfänger bestimmten Zeit basiert.
326 Abs. 1 BGB besagt nur, dass der Kreditgeber nicht mehr zu erbringen hat, nicht aber, dass er nicht mehr ausführt. Das Liquidationsrisiko des Gläubigers für seine Leistungen ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Wenn er nicht nach der Methode der Surrogation verfahren könnte, müßte er seine Leistungen zurückziehen oder erhalten und an anderer Stelle verkaufen.
Letztendlich trat das Phänomen nur deshalb auf, weil im Gegensatz zur bisherigen Regelung die Abschaffung der Gegenleistung auch für vom Schuldigen zu vertretende Unmöglichkeit der Erfüllung anordnet wurde. Nach wie vor hat der Kreditgeber die Möglichkeit, Schadenersatz statt der Erfüllung nach der Differenz-Theorie oder nach der Surrogation-Methode zu fordern.
Einige Beschwerdeführer verweisen auf die Judikatur des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1994, 3351; 1999, 3115, 3116 f.), nach der das Surrogationsverfahren in diesen Rechtssachen wegen des Ablaufs des Erfüllungsanspruches nach 326 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, der einen Fristablauf vorsehe.
Allerdings wurde die oben genannte Judikatur des Bundesgerichtshofs zur Nichtanwendbarkeit der Ersatzmethode in § 326 BGB a.F. bereits übersehen. Es hat nämlich auch zu dem oben genannten Widerspruch der Beurteilung geführt, dass (genau das Gegenteil wie im Neuen Obligationenrecht) bei Verzug mit einer Hauptverpflichtung zur Leistung in der Synalagma die Surrogations-Methode auszuschließen ist, während sie im Nachhinein bei Unmöglichkeit nach Ermessen des Zahlungsempfängers angewendet werden sollte.
Im Übrigen hat die Stellungnahme des BGH zu 326 BGB a.F. zu dem merkwürdigen Resultat geführt, dass das Surrogationsverfahren bei Zahlungsverzug des Schuldners vor Erbringung der Leistung nicht anwendbar war, während es nach Erbringung der Leistung durch den Schuldner verpflichtend angewendet werden musste, um nicht gegen das Kumulations- und Rücktrittsverbot (nunmehr aufgehoben nach § 325 BGB a.F.) zu verstoßen.
Zusammengefasst kann daher gesagt werden, dass der vom Bundesgerichtshof mit 326 Abs. 1 Satz 2 BGB alt gerechtfertigte Ausschluß des Surrogationsverfahrens in den Rechtssachen vor Erbringung der Leistung nicht überzeugend sein konnte (ebenfalls sehr aufschlussreich: Kaisers, NJW 2001, 2425 ff.). Daher gibt es keinen Grund, diese kritische Rechtssprechung aufzugreifen, um den Ausschluß der Ersatzmethode im Fall der Unmöglichkeit nach dem neuen Gesetz zu rechtfertigen.
Ein ähnlicher Sachverhalt tritt ein, wenn der Zahlungsempfänger der verunmöglichen Dienstleistung auf einen Ersatzoder Schadensersatzanspruch des Zahlungspflichtigen, den er statt der verunmöglichen erlangt hat. Schadenersatz wird um den Betrag des erhaltenen Ersatzanspruchs ermäßigt. Der Rückzahlungsanspruch besteht weiter und kann reduziert werden, wenn die Entschädigung oder der Anspruch auf Entschädigung geringer ist als die Originalleistung.
Problematisch kann es auch sein, wenn der Zahlungsempfänger der Dienstleistung, die nicht mehr möglich ist, Ausgaben getätigt hat, um von der im Vertrag zugesagten Dienstleistung zu profitieren. Der Aufwand wäre auch dann entstanden, wenn die Dienstleistung geleistet worden wäre.