Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Rechtssicheres Impressum
ImpressumImpressum
Jeder, der Waren oder Leistungen im Rahmen eines geschäftlichen Angebots im Netz anbieten will, muss gewisse Angaben an gut sichtbaren Stellen auf seiner Internetseite machen, 5 TMG (Telemediengesetz). So ist der Lieferant von Waren oder Diensten im Netz auch dazu angehalten, die Information vorzuhalten. Der sogenannte "Anbieterausweis" muss leicht zu erkennen, sofort zugänglich und jederzeit nachweisbar sein.
Es sollte daher klar gekennzeichnet ("Anbieterkennzeichnung", "Impressum") und so plaziert werden, dass ein Benutzer es problemlos findet (kein blätterndes Blättern, nicht zu viele Links). Letzterer hat beschlossen, dass die Kennzeichnung einer Internetpräsenz, die über zwei Verknüpfungen ("Kontakt" und "Impressum") erreicht werden kann, den Anforderungen des 5 TMG entspricht.
und der AG ), die Gesellschaftsform, den Namen des Bevollmächtigten und, wenn Informationen über das Gesellschaftskapital, das Stamm- oder Stammkapital und, wenn nicht alle Einzahlungen in bar geleistet werden, den gesamten Betrag der offenen Einzahlungen, die E-Mail-Adresse und die Telefaxnummer; dies sind Daten, die einen schnellen elektronischen Kontakt und eine direkte Mitteilung erstatten.
Sie entschied, dass es andere Kommunikationsmittel als das Mobiltelefon gibt, die die Anforderungen an eine direkte und effiziente Übermittlung von Informationen wie z. B. Fax erfüllt. Nach TMG ist es daher nicht notwendig, eine Rufnummer anzugeben. Hinweis: Für Online-Händler ist die Bereitstellung einer Rufnummer aufgrund der Implementierung der Verbraucherrechtsrichtlinie jedoch obligatorisch. Diese Verpflichtung kommt der Gewerbetreibende am besten im Impressum nach, da der Konsument dort auch eine solche Zahl vorfindet.
des Handelsregisters, des Partnerschaftsregisters, des Genossenschaftsregisters oder des für den Dienstleistungserbringer verantwortlichen Vereinsregisters, einschließlich seiner Eintragungsnummer (wenn es in eines dieser Verzeichnisse aufgenommen ist), Informationen über die verantwortliche Aufsichtsstelle (Name, Postanschrift, Telefonnummer), wenn die ausgeführte Aktivität einer behördlichen Bewilligung bedürfen (zum Beispiel im Makler- und Bauträgergeschäft, Versicherungsvermittlung) und Informationen zum Berufsrecht in regulierten Berufssparten, in Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften auf Anteilen und in Auflösung oder Auflösung befindlichen Aktiengesellschaften, die Informationen hierzu.
Ferner wird empfohlen, die seit dem 01.02.2017 gültigen Informationsverpflichtungen zur Verbraucherstreitbeilegung in das Impressum aufzunehmen (zusätzlich müssen sie auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein). Gibt es spezielle Regeln für die Internetwerbung? Für die Internetwerbung besteht eine spezielle Informationspflicht, § 6 TMG: Werbemaßnahmen (kommerzielle Kommunikation) müssen deutlich erkennbar sein, die physische oder rechtliche Identität der natürlichen oder juristischen Personen, in deren Namen die gewerbliche Mitteilung erfolgt, muss deutlich erkennbar sein, die Nutzungsbedingungen müssen leicht verständlich, deutlich und unmissverständlich sein.
Weil unzureichende und unrichtige Informationen nach dem TMG mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 50000 bestraft werden können oder eine Verwarnung wegen Verletzung des UWG erfolgt, sollte jeder Online-Anbieter seine Informationen prüfen und ggf. nachbessern.