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Regelstreitwert
umstrittener BetragWas ist der Streitwert? RVG bis 31.7.2013
Was ist der Streitwert? Was ist der Streitwert? Hallo, hat jemand irgendeine Idee, wie hoch der Standardwert für Rechtsstreitigkeiten in Nicht-Immobilienangelegenheiten ist? Vielen Dank im Vorhinein. Welche Art von Geschäft ist das? Und jetzt sag nicht "ein Nicht-Proprietär". Bei einer nicht-finanziellen Sache beläuft sich der Gegenstandswert auf 5.000,00 Euro.
Ig und Dankeschön, Hey Steffi, das weiß ich nur, weil mein Boss immer den regulären Warenwert von 5.000,00 für Nicht-Property-Angelegenheiten hat. Ich habe noch nie davon erfahren und bin davon ausgegangen, dass der Wert des Regelpunkts 5.000,00 ? beträgt. Ich habe aber in Beantwortung Ihrer Anfrage zur Kenntnis genommen, dass der Wert des Gegenstands nach 30 CostO nach eigenem Gutdünken zu bestimmen ist.
Die Gebühr beträgt zwischen 3.000,00 und 500.000,00 , also muss ich meinem Boss etwas Besseres beibringen. Entschuldige, dass ich dir zuvor die falschen Antworten gab, aber ich habe wirklich angenommen, dass mein Boss Recht hatte. Standard Streitwert = Verzugswert = EUR 5.000,00 gemäß 52 Abs. 2 BGBl I 2004, 718 ff. verweist auf die Finanzgerichtsbarkeit, ist aber auch für andere Rechtsstreitigkeiten ohne immobilienrechtlichen Charakter geeignet, ansonsten gibt es keinen festen Standard Streitwert in zivilrechtlichen Angelegenheiten nach dem BGB, in jedem Fall sind die Zinsen zu veranschlagen, maximal EUR 1 Mia., 48 II GBKG mit Abs. und Aufzählung.
Vielen Dank für die Lösung, aber schau, was der Chef sagt. Im Verwaltungsrecht beläuft sich der übliche Streitwert bzw. Nachholwert nun auf 5.000 Euro. Das RVG stellt jedoch gemäß 23 Abs. 3 fest, dass der Wert des Gegenstandes für nicht-finanzielle Forderungen 4.000 Euro ausmacht. Ich habe heute selbst recherchiert und die 4.000 sind immer noch wahr, nichts hat sich verändert.
Ist es nicht möglich, dass der Streitwert von 4.000 Euro auf 5.000 Euro anhebt?
Der Streitwert für nicht-finanzielle Streitigkeiten beläuft sich in der Regel auf EUR 5.000.
Die Klägerin hat beim zuständigen Gericht geklagt und die Nichtigkeit der Entscheidung des Vorstandes beantragt. Der Berufungsgerichtshof wies die Beschwerde als nicht zulässig zurück, weil der Beschwerdebetrag nicht erlangt wurde. und ist für die Sachkompetenz von Bedeutung (vgl. § 23 Nr. 1 GVG).
Die Höhe des Beschwerdegegenstandes, der auch nach den §§ 2 ff. ZPO, die für die Zulassung der Beschwerde ( 511 Absatz 2 Absatz 1 ZPO) und der Nichtaufnahmebeschwerde ( 26 Absatz 8 EGZPO) von Bedeutung ist. Dabei ging es um die Frage der Zulassung der Beschwerde nach 511 Abs. 2 Satz 1 ZPO und damit um den Gegenstandswert.
Die Höhe des Gegenstandes der Klage entspricht somit dem Streitwert. Die Höhe einer Forderung lässt sich leicht feststellen, ob sie - wie üblich - auf die Bezahlung einer gewissen Summe abzielt. Damit hatte die Zugehörigkeit der Klägerin keinen wesentlichen Gegenwert. Die Klägerin ist mit der Beschwerde erfolgreich: "Obwohl das Oberlandesgericht die Beurteilung der Beschwerde im Beschwerdeverfahren nur dahingehend prüfen kann, ob das Beschwerdegericht von dem ihm nach 3 ZPO zugestandenen Wahlrecht ohne Rechtsfehler Gebrauch gemacht hat, ist dies vor allem dann nicht der Fall, wenn es Verfahrensfehler bei der Beurteilung des Gegenstands der Beschwerde nicht mitberücksichtigt hat oder wesentliche Sachverhalte, die gegen seine Klärungspflicht verstoßen, nicht aufgedeckt hat.
In diesem Fall ging das Oberlandesgericht jedoch fälschlicherweise davon aus, dass der Streitwert des Antragstellers an der Nichtigkeit der Ausschlussverfügung 600 nicht überschreitet. b) Da das Oberlandesgericht auch in einem Rechtsstreit über den Ausschluss aus einem Verband grundsätzlich richtig anerkannt hat, hängt der Streitwert vom für ihn beschuldigenden Recht des Beschwerdeführers auf eine Änderung des Gerichtsurteils ab.
c ) Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass die Bestimmung des Streitwertes nach dem Interessen des Beschwerdeführers an einer Abänderung des Beschlusses des Landgerichts über den Ausschluß unterhalb der Grenzwerte des 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht beanstandet werden kann, weil der Rechtsstreit über die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers einen idealen Verein betrifft, ist dagegen aus rechtlichen Gründen nicht haltbar.
In seinem Urteil hat das Oberlandesgericht außer Acht lassen, dass 23 Abs. 3 S. 2 RVG einen Betrag von weit über 600 für einen durchschnittlichen nicht-finanziellen Rechtsstreit festlegt, der als Grundlage für die Bewertung der Beschwerde herangezogen werden muss, wenn - wie hier - die Nichtigkeitsklage der Ausschlussentscheidung ein nicht-finanzieller Rechtsstreit ist.
Dementsprechend hat das Oberlandesgericht auch unter diesem Aspekt die Äußerungen des Beschwerdeführers, vor allem seine zusätzlichen Argumente vor dem Oberlandesgericht zur Verletzung seines unwesentlichen Anteils, nicht berücksichtigt, sondern einen wesentlichen Rechtsfehler begangen, der allein auf den klaren ökonomischen Vorteilen der Zugehörigkeit, die der Beschwerdeführer ebenfalls erwähnt hat und die unterhalb der Beschwerdegrenze liegen, und auf dem Streitwert bei Einreichung der Klage beruht. aa)
Bei nicht-finanziellen Auseinandersetzungen richtet sich der Streitwert nach 3 ZPO, wodurch alle Sachverhalte des Einzelfalls, vor allem der Streitgegenstand und seine Tragweite für den Kläger [....] ermittelt werden. Zusätzlich zum Immaterialgüterinteresse sind bei der Beurteilung der Beschwerde die finanziellen Vergünstigungen zu beachten, die mit der Zugehörigkeit, wenn auch dem Immaterialgüterinteresse untergeordnet, verbunden sind.
Bei Fehlen ausreichender Hinweise auf eine höhere oder niedrigere Verzinsung wird der sich aus dieser Regelung ergebende Betrag gemäß 23 Abs. 3 S. 2 RVG angenommen, den der Gesetzgeber für einen durchschnittlichen nicht-finanziellen Rechtsstreit in der bis zum 31. 07. 2013 gültigen Fassung mit einem Betrag von EUR 4000 und ab diesem Tag mit EUR 5000 angegeben hat [....].
a) Die Anerkennung des Berufungsgerichtes, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers die für die Zulassung seiner Beschwerde maßgebende Werthöchstgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht, beruht nicht auf einer rechtsfehlerfreien Beurteilung des Gegenstandes der Beschwerde. Aus den Überlegungen des Oberlandesgerichts können keine hinreichenden Anhaltspunkte abgeleitet werden, die eine Beurteilung der Beschwerde des Beschwerdeführers unter dem vom Parlament in 23 Abs. 3 S. 2 RVG ermittelten Wert eines durchschnittl.
"Ich wäre auch nicht allein auf 23 Abs. 3 S. 2 RVG eingegangen, aber das korrespondiert mit der allgemeinen Meinung in der Fachliteratur, die in jedem Kommentarband nachzulesen ist (siehe auch Nur für den Fall des Falles Böller/Greger, Ausgabe 2016, 3 Rn. 16, Schlagwort "Nicht finanzielle Streitigkeiten"; BeckOK-ZPO/Wendtland, Ausgabe 18th per 01.09.2015, 3 Rn. 18; Musik/ Voit/Heinrich, Ausgabe 12.2015, § 3 Rn. 28).
Ist das ein Hindernis für eine Bestimmung, die man dann über sich selbst hinausschießt? Bei nichtvermögensrechtlichen Auseinandersetzungen wird der Streitwert auf der Grundlage von 23 Abs. 3 S. 2 RVG auf EUR 5000 festgesetzt, wenn keine Anzeichen für eine höhere oder niedrigere Verzinsung vorliegen.