Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Rstv Gesetz
Das Rstv GesetzImpressumspflicht nach § 55 Abs.2 RStV
Zahlreiche Websitebetreiber, die sich mit der Schaffung eines rechtskonformen Imprints beschäftigen, sind unweigerlich mit 55 Abs. 2 RStV befasst. In der Regel ist es jedoch nicht klar, wann eine Aussage im Sinn der Verordnung gemacht werden soll. Das Gesetz hat folgenden Wortlaut: Eine Zuwiderhandlung gegen 55 Abs. 2 kann als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 50000 bestraft werden, siehe § 49 Abs. 2 RStV.
Der Anbieterkennzeichner soll es dem User - analog zur pressegesetzlichen Pflicht - erlauben, die Verantwortlichen für den redaktionell und journalistisch erstellten Content eines Angebotes zu ermitteln und ggf. zu haften. Prinzipiell gehört die kaufmännische Werbung nicht zu den journalistisch und redaktionell konzipierten Angeboten. Ebensowenig scheint es, dass Fakten so umfangreich wie möglich erforscht wurden und unterschiedliche Informationsquellen herangezogen wurden, sofern das angebotene Medium als kommunikativ bezeichnet wird (Hahn/ Vesting, Radiorecht, Ausgabe 2008, § 54 Rn. 59).
Gibt es eine Informationspflicht in jedem Einzelbeitrag selbst oder im Aufdruck? RÄStV stellt fest, dass die verlängerte Kennzeichnungsverpflichtung (Impressumspflicht) solche Offerten betreffe, die Massenkommunikationscharakter haben und daher als elektronisches Druckerzeugnis bezeichnet werden können. Die Bezugnahme auf eine Abdruckpflicht weist daher darauf hin, dass dort auch die nach 55 Abs. 2 geforderten Informationen anzugeben sind.
Referenzpunkt der Abdruckpflicht ist das vollständige Anbieterangebot. Kombiniert das Leistungsangebot mehrere Leistungsarten (Suchmaschine, Internetportal, Chat etc.), gilt die Aufdruckpflicht nicht für jede einzelne Leistungsart, sondern für das ganze Leistungsangebot des Betreibers. Sofern das ganze Gebot Bestandteile mit speziellen Abdruckverpflichtungen (z.B. journalistisch und redaktionell gestaltete Angebote) beinhaltet, muss das vollständige Impressum die entsprechende Information enthalten und aus den jeweiligen Teilgeboten leicht zugänglich sein.
Wenn mehrere unabhängige Provider unter einem einheitlichen Internetportal fusionieren, ist jeder von ihnen verpflichtet, ein Impressum (Hahn/ Vesting, Radiorecht, etc.) zur Verfügung zu stellen. 3) Welche Informationen werden benötigt? Die Informationen müssen es dem Benutzer nach dem Zweck des Schutzes ermöglichen, seine Rechte gegenüber dem Provider durchzusetzen. Daher ist eine Postadresse notwendig, eine E-Mail-Adresse ist nicht ausreicht.
Wo müssen die Informationen abgelegt werden? Durch die Eigenschaft "leicht erkennbar" will der Gesetzgeber dem Benutzer die Wahrnehmung der Informationen erleichtern, indem er sie an einer prominenten Position positioniert und besonders markiert. Führt ein Link zu der Information, muss der zugehörige Link deutlich ersichtlich sein.
Eine Etikettierung muss nicht unbedingt mit dem Begriff "Anbieterkennzeichnung" oder "Impressum" vorgenommen werden; es können auch andere im Markt etablierte Bezeichnungen verwendet werden. Der mittelmäßig informierte Benutzer ist sich bewusst, dass die Bezeichnungen "Kontakt" und "Impressum" auf Verweise verweisen, über die der Benutzer auf eine Website mit Informationen zur Provider-Identifikation zugreift (BGH NJW 2006, 3635, m. w. N. Hahn/ Vesting, § 55 Rn. 34).
Durch die Ausrichtung an den pressegesetzlichen Vorgaben wird vorgeschlagen, 55 so zu interpretieren, dass der Anbietende eine verantwortliche Stelle impressum benennen muss, der er auch die Entscheidungsgewalt über die Beseitigung von strafbaren Inhalten zuweist. Ansonsten gilt das Allgemeine im Geltungsbereich der TMG.
Wer ist "verantwortlich" im Sinn von § 55 RStV? In den Informationen muss die verantwortliche Stelle eindeutig identifiziert werden. Weil nur der Begriff "Verantwortlicher" oder "Verantwortlicher" ungeklärt ist, ist hier ein Hinweis auf den Rundfunk- und Fernsehvertrag notwendig (z.B. "Verantwortlicher im Sinn von 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag" oder "Verantwortlicher im Sinn des Rundfunk- und Fernsehvertrags").
Schlussfolgerung: Eine zuständige Stelle ist nur dann im Rahmen des Impressums gemäß 55 Abs. 2 zu nennen, wenn journalistisch-redaktionelle Inhalte auf der Webseite oder einem Teil der Webseite zur Verfügung gestellt werden. Wenn dies der Fall ist, müssen die erforderlichen Informationen gemäß den oben genannten Erläuterungen bereitgestellt werden.