Selbstauskunft Mieter

Mieter mit Selbstauskunft

TG/Stellplatz nach freiwilliger und wahrheitsgemäßer Selbstanzeige: Mieter. Die Selbstauskunft des Mieters - darf der Vermieter alles fragen? Mieter-Selbstauskunft" ist eine Selbstauskunft eines interessierten Mieters für den zukünftigen Vermieter. Die Verantwortlichen nutzen oft eine Selbstauskunft als Entscheidungshilfe. Das ist für die Mieter eine Möglichkeit, sich selbst in ein positives Licht zu rücken.

Informationen zur Selbstauskunft & Form 2018

Wenn die Wohnraumsuche oft nahezu ausschliesslich im Internet erfolgt, werden kaum Mietverhältnisse auf der Basis von Vertrauen aufgebaut. Auch wenn der Interessent und der Mieter bei der Inspektion Sympathie empfinden, kann dieser nicht davon ausgegangen werden, dass er auch in der Lage ist, die geschätzte Mietsumme und die zu hinterlegenden Kaution zu zahlen.

Damit nicht nur die chemische Zusammensetzung zwischen den Beteiligten, sondern auch die wirtschaftlichen Gegebenheiten des potentiellen Mietinteressenten stimmt, benötigen Mieter oft eine Selbstauskunft. Aufgrund einer abgeschlossenen Mieter-Selbstauskunft entscheidet der Mieter oft über die Unterbringung. Als Grundlage für die Entscheidung dient die dort erfasste Information über den potentiellen Mieter.

Vor allem in Großstädten, in denen das Angebot an Mietobjekten knapp ist, kommt es oft vor, dass Interessenten ein Selbstauskunftsformular vom Eigentümer, Vermittler oder Verwalter vorlegen. Verantwortliche verwenden oft eine Selbstauskunft als Entscheidungsgrundlage. Das ist für die Mieter eine Art, sich in ein positives Bild zu setzen. Sollten Sie auch nach dem Besuch noch interessiert sein, sollten Sie uns ebenfalls informieren und die gewünschten Mieterinformationen angeben.

Darin will der Hausherr in der Regel Informationen über die Beschäftigung und den Ertrag des potentiellen Pächter. Es gibt aber auch Selbstauskunftsformulare, in denen wesentlich mehr nachzufragen ist. Daher sollte man sich vorher darüber im Klaren sein, welche Fragestellungen man wahrheitsgetreu beantwortet, und an welcher Stelle im Notfall liegen darf. Im Grunde sollte man für einige Fragestellungen des Eigentümers Einsicht haben.

Der Mieter macht dem Mieter nämlich sein eigenes Wohnhaus oder seine eigene Ferienwohnung zur eigenen Verwendung zugänglich. Weil eine Liegenschaft für die meisten Menschen keine kleine Geldanlage ist, ist es für den Eigentümer wichtig, nicht nur die Mietpreise pünktlich zu bekommen, sondern auch, dass die Wohnungen sinnvoll bewirtschaftet werden. Um so mehr Risiken er im Voraus ausschliessen kann, umso einfacher ist es für einen potentiellen Mieter zu wählen.

Selbstdarstellung und freundliche, höfliche Art und Weise dabei. Daher sollten wahrheitsgemäße Aussagen über die eigene Solvenz und die Zahl der Einwohner, die in der Ferienwohnung zusammenleben werden, gemacht werden. Die Klärung dieser Frage erfolgt entweder in einem Einzelgespräch oder durch eine Selbstauskunft. Der Mieter ist aber auch von sich aus dazu angehalten, einige Auskünfte zu erteilen, auch wenn der Mieter nicht von sich aus darum bittet: Es kann daher festgestellt werden, dass der Mieter vor allem dann Auskünfte braucht, wenn die Umstände den zu schließenden Mietvertrag unmittelbar beeinflussen können.

Weil z.B. die Meldung, dass die Immobilie vor dem Umzug in eine andere Großstadt nur vorübergehend gebraucht wird, in der Regel zum Schaden des potentiellen Mietinteressenten interpretiert wird. Und wenn zulässige Fragestellungen falsch beantwortet werden? Auch wenn man von den erlaubten Fragestellungen des Eigentümers nicht gerade angetan ist, sollte man sehr gut darüber nachdenken, ob man das Wagnis einer Lügengeschichte auf sich nehmen möchte.

Wenn der Hauswirt vor dem Umzug herausfindet, dass mit einer erlaubten Fragestellung belogen wurde, kann er wegen arglistigem Täuschungswettbewerb gerichtliche Maßnahmen und den Pachtvertrag anstoßen. Darüber hinaus ist er berechtigt, Schadensersatz zu fordern, wenn er nachweisen kann, dass ihm durch die Lügen des Pächters bereits ein solcher erlitten wurde. Aber auch wenn die Realität erst nach dem Umzug in die neue Wohnung ans Tageslicht kommt, ist der Mieter nicht über den Berg.

In einem solchen Falle kann der Mieter den Mietvertrag auflösen. Der Erfolg dieses Verfahrens ist in der Praxis jedoch meist abhängig von der jeweiligen Ausgangssituation. Wenn der Mieter zum Beispiel die Finanzfrage falsch beantwortet, seine Mieten aber schon seit langem regelmässig und fristgerecht bezahlt, kann das Mietobjekt oft nicht so rasch gekündigt werden.

Lehnt ein Mietinteressent die Selbstauskunft des Mieters ab, wird er in der Regel ausgeschlossen. Weil der Hauswirt in der Regel einen Bewerber akzeptiert, der ihm die erforderlichen Angaben gemacht hat. Selbst über die erlaubten Fragestellungen hinaus möchten einige Hauswirte etwas über ihre potentiellen Mieter wissen. Aber nicht alle Fragestellungen müssen wahrheitsgetreu geklärt werden, denn auch die Mieterinformation hat Limits.

Soweit die Fragestellungen zum Beispiel in das Personenrecht des Pächters hineinreichen, kann er in Ausnahmefällen auch Iügen. Insbesondere bei der Ausfüllung eines Mieterfragebogens sind Fragestellungen, die die Persönlichkeitsrechte von Mietinteressenten beeinträchtigen, inakzeptabel. Der potentielle Mieter kann daher in diesem Falle in Ausnahmefällen auf eine Luege zurückgreifen. Das gilt in der Regel auch für Familienfragen.

Zum Beispiel die Frage: Miete oder Kauf - Sie wundern sich, was sich mehr rechnet? Vorverurteilungen sind für potenzielle Mieter in der Regel nicht erforderlich, ebenso wenig wie eine Haftstrafe gegenüber dem potentiellen Wirt. Interessierte Mieter müssen dem Mieter alle Rechtsstreitigkeiten im Rahmen eines vorherigen Mietverhältnisses, z.B. bei Mietbetrug, melden.

Ebenso muss die Fragestellung, ob die betreffende Partei der Mietervereinigung angehört, nicht richtig geklärt werden. Weil Mieterschutzverbände ihre Angehörigen oft beleidigend repräsentieren, kann hier rasch ein Schaden auftreten, wenn man die Ferienwohnung mietet. Ebenso wenig zulässig sind Anfragen zu Parteizugehörigkeit, Religion und Staatsangehörigkeit. Die Selbstauskunft ist jedoch nicht das einzigste Papier, das ein potenzieller Hausbesitzer einfordern kann.

Einige Stockwerkeigentümer wünschen auch weitere Dokumente wie z.B. ein Vorvermietungszertifikat, d.h. ein Zertifikat des derzeitigen Mieters. Dies beschreibt darin, welche Ansicht sie von der vergangenen Vermietung hat. Ein weiterer Weg, um den Eigentümer freiwillig über das bisherige Mietobjekt zu informieren, ist die Ausstellung einer Mietschuldenbefreiungsbescheinigung. Der frühere Eigentümer bescheinigt hier, dass der Mietinteressent frei von Mietschulden ist.

Der neue Hausherr darf in der Regel weder auf die Vorlegung einer Urkunde pochen noch kann der bisherige Hausherr erzwungen werden. Stellt der Interessent dem neuen Mieter jedoch ein gefälschtes Zertifikat vor, kann der Mieter das Haus in der Regel ohne Einhaltung einer Frist auflösen. Obwohl niemand dazu verpflichtet werden kann, eine Selbstauskunft des Mieters auszufüllen, sollte man bedenken, dass die Ablehnung dazu führt, dass der Eigentümer die Immobilie an einen anderen interessierten Dritten weitergibt, der die Informationen ausfüllt.

Die zulässigen Fragestellungen müssen immer wahrheitsgetreu geklärt werden, in Ausnahmefällen kann der Mieter bei nicht zulässigen Fragestellungen liegen. Die Verweigerung der Beantwortung dieser Frage kann für die Vermieterin nachteilige Folgen haben.

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