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Kündigungsfrist Arbeitgeber
Die Kündigungsfrist für Arbeitgebermw-headline" id="Legal_position_in_Germany">Rechtliche_Position in Deutschland< class="mw-editsection">]
Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die arbeitsrechtlichen Fristen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die arbeitsrechtlichen Fristen in Deutschland können sich aus dem Anstellungsvertrag, einem auf das Anstellungsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag oder aus dem Recht, in der Regel aus 622 BGB, ableiten. 622 BGB beinhaltet die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für den Regelfall.
622 Abs. 1 BGB sieht eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder letzen Tag eines Kalendermonates vor. Zwei Jahre bis einen Kalendermonatsende, fünf Jahre bis zwei Monaten am Ende eines Kalendermonates, acht Jahre bis drei Monaten am Ende eines Kalendermonates, zehn Jahre bis vier Monaten am Ende eines Kalendermonates, zwölf Jahre bis fünf Monaten am Ende eines Kalendermonates, fünfzehn Jahre bis sechs Monaten am Ende eines Kalendermonates, zwanzig Jahre bis sieben Monaten am Ende eines Kalendermonates.
Gemäß 622 Abs. 3 BGB kann das Anstellungsverhältnis während einer vertraglich festgelegten Versuchszeit, höchstens für die Zeit von sechs Monate, mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen beendet werden. 86 SGB IIX findet zugunsten des Mitarbeiters Anwendung, schliesst also eine verlängerte Ankündigungsfrist nach § 622 BGB nicht aus. 22BiG, 113 Abs. 1 S. 3 und § 21 Abs. 4 S. 1 BEEG weicht von 622 BGB zum Schaden des Mitarbeiters ab.
Das befristete Beschäftigungsverhältnis wird nur dann ordentlich beendet, wenn dies in einem Einzelvertrag oder im geltenden Kollektivvertrag geregelt ist (§ 15 III TzBfG). Gemäß 86 SGB IIX ist bei der Beendigung eines schwerstbehinderten Menschen stets eine Frist von vierzehn Tagen zu beachten. Gemäß 22 des Berufsbildungsgesetzes kann ein Auszubildender während der Dauer der Bewährungszeit ohne Einhaltung einer Frist beendet werden.
Gemäß 113 Abs. 1 S. 3 des Insolvenzgesetzes (InsO) gilt für einen Konkursverwalter eine maximale Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Monats. Gemäß 21 Abs. 4 S. 1 BEEG kann der Dienstgeber den unbefristeten Dienstvertrag "mit einer Ankündigungsfrist von wenigstens drei Wochen, jedoch nicht vor Ablauf des Elternurlaubs" im Falle einer Erziehungszeit nach 21 Abs. 1 BEEG (nur) auflösen.
Gemäß 622 Abs. 4 BGB können abweichend noch kürzer werdende Laufzeiten durch Kollektivverträge festgelegt werden, die dann auch von außertariflich gebundenen Parteien im Rahmen des Kollektivvertrages mitvereinbart werden. Bei Kollektivverträgen werden oft in Abhängigkeit von der Dienstzeit verlängerte Laufzeiten festgelegt, z.B. im Öffentlichen Sektor in § 34 TVöD.
Die maximale Kündigungsdauer liegt bei einer Beschäftigung von mehr als zwölf Jahren bei 6 Monaten zum Quartalsende. Gemäß 622 Abs. 5 BGB kann eine verkürzte Frist als die in 622 Abs. 1 BGB festgelegte in Einzelverträgen nur bei Einstellung eines Arbeitnehmers zur Zeitarbeit, höchstens drei Monaten, oder wenn der Dienstgeber in der Regel nicht mehr als 20 Mitarbeiter ohne Praktikanten einstellt und die Frist noch wenigstens vier Wochen ist.
Teilzeitkräfte mit einer regulären Wochenarbeitszeit von bis zu 20 Std. werden bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl mit 0,5 und nicht mehr als 30 Std. mit 0,75 berücksichtigt. Es steht den Vertragspartnern offen, längerfristige Kündigungen zu treffen. Nach § 622 Abs. 6 BGB ist es jedoch untersagt, für einen Mitarbeiter eine höhere Frist als für den Auftraggeber zu bestimmen.
Die Parteien des Arbeitsvertrages vereinbaren, dass die vom Auftraggeber zu beachtenden Fristen auch für den Mitarbeiter gültig sind. Diese Bestimmung tritt immer dann in Kraft, wenn die Fristen für den Unternehmer aufgrund der zunehmenden Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen verlängert werden. Wird bei Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses - beispielsweise durch einen Abfindungsvertrag - die für den Dienstgeber gültige Frist nicht beachtet und eine Entschädigung ausbezahlt, kommt es in der Regel zur Aussetzung des Arbeitslosengeldanspruchs und zum Eintreten einer Sperrfrist.
Es gibt in Österreich verschiedene Fristen, je nachdem, ob es sich um Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis handelt. 2. Hat ein Arbeitsverhältnis mit höheren Leistungen überwiegend die Beschäftigung des Arbeitnehmers zur Folge und hat es bereits drei Monaten gedauert, so ist unabhängig von der Berechnungsweise eine Frist von vier Wochen einhalten.
Andernfalls kann das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von vierzehn Tagen gekündigt werden. Der Kündigungszeitraum muss für beide Parteien immer gleich sein. Bei ungleichen Laufzeiten gelten die längeren Laufzeiten für beide Parteien. Nach § 20/2 AngG lautet die Ankündigungsfrist für Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers: Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer endet immer zum Ende eines Viertels, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist.
Zeitarbeitsverträge können nur dann durch ordentliche Kündigungen gekündigt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag explizit geregelt ist. Im Anschluss an die Testphase bestehen folgende gesetzlichen Ankündigungsfristen (Art. 335c OR): Diese können durch einen Kaufvertrag verlängert werden. Für Unternehmer und Angestellte muss die Frist gleich sein, andernfalls ist die jeweils größere der beiden Zeiten maßgebend.