Streitwert Mietrecht

Wert im Streitfall Mietrecht

Stichworte zum Thema: Mietrecht, Mietminderung, Streitwert. Sie werden immer nach dem Streitwert berechnet. Fordert der Auftraggeber einen bestimmten Geldbetrag, so ist der Streitwert der Wert des Verfahrens. Für diese Schritte empfiehlt es sich, sich an einen Fachanwalt für Mietrecht zu wenden. Jährlicher Betrag der Miete, der auf den umstrittenen Teil der Gartenfläche entfällt.

Streitwert im Mietrecht auf den Streitwert von Rechtsstreitigkeiten im Mietrecht bzw. im Mietrecht.

Bei Streitigkeiten über das Vorliegen oder die Laufzeit eines Mietvertrages ist für die Ermittlung des Streitwerts die Höhe des Honorars maßgeblich, § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Nettovergütung wird grundsätzlich zur Ermittlung verwendet, § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Die für die Laufzeit von einem Jahr zu entrichtende Gebühr wird auch zur Ermittlung des Streitwerts im Falle einer Zwangsräumung verwendet. Gleichgültig, ob es auch einen Rechtsstreit über das Vorhandensein des vertraglichen Verhältnisses gibt. Beanstandet der Vermieter, dass er den Mietzins wegen Mängel reduzieren kann, so bemisst sich der Streitwert nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern nach dem Dreieinhalbmal des Jahresbetrages der Verminderung (vgl. BGH, Urteil vom 14. 6. 2016, VIII ZR 43/15, bis II).

b): Der Bundesrat beschließt die Fragestellung, dass im Falle einer Mietklage des Anmieters auf Erklärung der Minderung der Pacht 41 Abs. 5 GKG weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar ist, so dass der Streitwert nach den allgemeinen Bestimmungen ( 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 9 ZPO) auf das Dreieinhalbfache des Jahresbetrages der geforderten Mietzinsermäßigung festzusetzen ist.

Der entgegengesetzte Gerichtsstand für die Begrenzung der Mietzinsminderung auf einen jährlichen Betrag gemäß 41 Abs. 5 S: 1 GKG (Urteil des OLG Düsseldorf vom 11. 05. 2009, I-24 W 16/09, Abs. 1, b) dd) (1) ist somit wahrscheinlich hinfällig geworden: Einem Rechtsgutachten des Klägers, der den Wert des Gegenstands auf der Grundlage der auf der Grundlage der Entfernungskosten behaupteten Rechte beurteilen lassen möchte, ist das LG zu Recht nicht nachgekommen.

Eine solche Bewertung steht im Widerspruch zu der in 41 Abs. 5 S. 1 GKG geäußerten gesetzlichen Sorge, dass bei Auseinandersetzungen zwischen den Parteien des Mietvertrages über eine Mietreduktion wegen eines Mangels die Aufwendungen für die Mängelbeseitigung nicht als Wertermittlung anzusehen sind, sondern die auf ein Jahr befristete und den Fehlern entsprechenden Mietreduzierung (vgl. BGH NZM 2006, 138, 139; OLGR Düsseldorf 2007, 535 = AGS 2007, 472 zur Beweissicherung).

Demzufolge wird die für die vorliegende Klage sowieso nicht verbindliche Feststellung des Wertes von 60.000 Euro durch das örtliche Gericht im Verfahren zur Beweissicherung objektiv verwechselt und zurückgewiesen (vgl. BGH a.a.O.).

Der Anspruch des Pächters auf Beseitigung von Mängeln wird sich voraussichtlich auch auf die oben genannte Judikatur des Bundesgerichtshofs auf das Dreieinhalbfache der jährlichen Miete stützen. Wenn der Leasingnehmer die Beseitigung von Mängeln fordert, bemisst sich der Streitwert daher nicht nach dem jährlichen Betrag einer entsprechenden Herabsetzung nach § 41 Abs. 5 S. 1 Halbsatz 2 GKG, sondern nach dem 3 1/2-fachen des Jahreswertes der beanspruchten Herabsetzung, wenn der Leasinggeber die Reparaturmaßnahmen nicht durchführen würde.

Die Höhe des Schadens- und Aufwendungsersatzes wird regelmässig aus dem nummerierten Gesuch berechnet. Bei einem unabhängigen Beweismittelverfahren wird der Streitwert nicht mit dem 12-fachen des Kürzungsbetrages nach 41 GKG, sondern mit dem zur Behebung des Mangels erforderlichen Wert berechnet.

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