Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Telefonakquise B2b Rechtslage
Telephonerwerb B2b RechtslageTelefonerwerb - im B2B-Bereich untersagt, im B2C-Bereich beschränkt
Bei der Telefonakquise können Sie als Zielpublikum die Konsumenten sofort in Vergessenheit geraten lassen. Dies ist in der Regel nicht der Fall, weshalb Gespräche mit Konsumenten als unzulässig bezeichnet werden können. Eine Geldbuße soll jedoch bald verhängt werden, wenn Telemarketing ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis stattfindet. Telefonakquise ist auch im B2B-Bereich nicht erwünscht!
Nach wie vor ist es weit verbreitete Praxis, dass Gespräche zur Herstellung von Geschäftskontakten zulässig sind: Der Händler hat ein grundlegendes Interesse an Werbeanrufen, sofern der Aufruf in enger Verbindung mit dem Geschäftszweck des Betriebes steht. Eine Internet-Suchmaschine (Beklagte) wirbt mit einem eigenen Firmenverzeichnis, in das sie Firmen unentgeltlich oder bei einem verlängerten kostenpflichtigen Eintag einträgt.
Eine registrierte Firma hat bei der Erstellung der Website Links zu ihrer Website eingerichtet, so dass sie über eine Vielzahl von verschiedenen Internetsuchmaschinen, einschließlich derjenigen der Angeklagten, erreichbar ist. Eine Mitarbeiterin der Recherchemaschine ruft den geschäftsführenden Direktor einer Firma (Klägerin) an, ohne aufgefordert zu werden, den bisher freien Eintritt in einen verlängerten, bezahlten Eintritt zu verwandeln.
Die Klägerin ist eine Konkurrentin der Angeklagten und hat dieser Aufforderung als unangemessene Schikanierung widersprochen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Der Angeklagte konnte aufgrund des existierenden Suchmaschineneintrages nicht bereits davon ausgehen, dass die Firma mit dem Aufruf übereinstimmt. Sie war der Auffassung, dass sie aufgrund der vorliegenden Geschäftsbeziehung Anspruch auf den Abruf hatte, der auch in erster Linie dazu bestimmt war, die im Betrieb hinterlegten Angaben zu verifizieren.
In der Berufungsinstanz ordnete das Oberlandesgericht die Einstellung des Verfahrens an. Der Einspruch der Angeklagten war erfolglos. Die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs hat bestätigt, dass Werbeaufrufe an Firmen wettbewerbsfeindlich sein können, weil sie zu lästigen oder anderweitig ungewollten Beeinträchtigungen der Berufstätigkeit des Betroffenen beitragen können. Bei dem umstrittenen Aufruf war dies jedoch nicht der Fall. 2.
Durch den kostenlosen Zugang des Anbieters zur Suche kann der Angeklagte davon ausgehen, dass das betreffende Untenehmen einem Aufruf zur Prüfung der gespeicherten Informationen zustimmt. Allerdings war die telefonische Werbung, um gleichzeitig das Anbieten eines kostenpflichtigen Dienstes zu ermöglichen, für den Anrufer unter den genannten Bedingungen unangemessen ärgerlich.
Der Angeklagte konnte nicht mit einem Sonderinteresse des Anbieters an der Aufnahme in das Adressbuch seiner - nicht besonders bekannt gewordenen - Recherchemaschine gegen Bezahlung mit einem verlängerten Eintrag rechnen. Eine kostenlose Eintragung über das Untenehmen wurde wie bei der Angeklagten in weiteren 450 Recherchemaschinen hinterlegt.
In Anbetracht der großen Anzahl von ähnlichen Anbietern und der Verteilung von kostenlosen Geschäftseinträgen in Suchmaschinenverzeichnissen hätte der Antragsgegner vor einem Telefonat bedenken müssen, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Händler in seinem Geschäft durch eine große Anzahl von ähnlichen Telefonaten schwer beeinträchtigt wird. Selbst im B2B-Bereich reichte eine bloße Allgemeingültigkeit nicht aus, um die Zustimmung in der telefonischen Werbung zu akzeptieren.
Die Angeklagte hatte ein Bestattungsinstitut gerufen und für Druck-, Kopier- und Faxsysteme werben lassen, weil Bestattungsinstitute über ein modernes Bürokommunikationsgerät verfügten. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Hannover verurteilt. Er begründet diese Wahl damit, dass es auch einen konkreten Anlass für einen Aufruf im B2B-Bereich geben muss, der sich aus dem Interessenbereich der zu rufenden Person ableiten muss.
Das war hier nicht der Fall, also war es ein unautorisierter Werbeaufruf. Reicht es zum Beispiel für die Bewerbung einer Yogaschule, dass die Angestellten eines Betriebes besonders anspannen? Reicht es für die Werbebotschaft eines Werbetexters, dass die Firmentexte eher dürr und brüchig wirken?
Wer den Kick liebt und nicht auf die Telefonakquise verzichtet, sollte es zumindest nicht bei der Konkurrenz ausprobieren!