Verwarnung Arbeitsrecht

Warnung Arbeitsrecht

Aber was ist eigentlich eine Warnung im Arbeitsrecht? Es muss zwischen Warnungen und Warnungen unterschieden werden. Zur arbeitsrechtlichen Mahnung: Brauchen wir eine schriftliche Mahnung? Der Warnhinweis ist eine allgemeine Disziplinarmaßnahme zur Rüge des Fehlverhaltens der Mitarbeiter, die jederzeit zulässig ist. Im Falle weiterer Verstöße werde ich/wir die entsprechenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen (Kündigung).

Eine" einfache" Warnung ist nicht dasselbe wie eine Disziplinarmassnahme.

Eine" einfache" Warnung ist nicht dasselbe wie eine Disziplinarmassnahme. Bei Verfehlungen können Unternehmen ihre Mitarbeiter mahnen. Mit einer solchen Warnung soll der Mitarbeiter auf ein Missverhalten hingewiesen und zugleich vor den Folgen eines erneuten Auftretens gewarnt werden. Diese so genannten "einfachen Verwarnungen" können in schriftlicher oder mündlicher Form ausgesprochen werden.

Die Eingabe der Warnung in die Personalakte ist zulässig. Neben der sofortigen personellen Wirkung eines eindeutigen Feedback werden oft Warnungen zur Begründung einer nachfolgenden betriebsbedingten Kuendigung oder Abberufung verwendet. In manchen Fällen ist die vorherige Warnung je nach Aufbewahrung des Einzelfalles notwendig. Doch Vorsicht: Die mit einer Abmahnung beanstandete Pflichtverletzung kann später nicht mehr als Kündigungsgrund verwendet werden.

Da muss es eine weitere Pflichtverletzung geben. Die Begrenzung besteht in der Disziplinarmaßnahme: Wenn die Abmahnung den Umfang einer Maßnahme im Sinn des ARVG erlangt, muss im Einzelnen eine - in der Regel sehr selten - Disziplinarverfügung und die Einwilligung des Betriebsrats vorhanden sein, so dass eine solche Abmahnung möglich ist.

Es darf nur eine so genannte "einfache" Abmahnung ohne Beteiligung des Betriebsrats erfolgen: Die Differenz zu einer Abmahnung als disziplinarische Maßnahme besteht darin, ob der Verweis mit einer Strafe verbunden ist oder nicht. Eine sofortige Bestrafung oder Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht mit einer einfachen Abmahnung verbunden. Folgen drohen nur für künftiges Missverhalten.

Deshalb können solche einfachen Warnungen im Falle eines Fehlverhaltens des Mitarbeiters zu jeder Zeit erfolgen. Disziplinarvorschriften und die Genehmigung des Betriebsrats sind nicht erforderlich. Im Unterschied zu disziplinarischen Maßnahmen können daher auch in Unternehmen ohne Betriebsrat einfache Warnungen ergehen. Wird dieser Grenzwert unterschritten, z.B. weil die Warnung in der Öffentlichkeit erfolgt und eine unmittelbar wirkende "soziale" Ausgrenzung erfolgt, gibt es eine Disziplinarmassnahme, die nur auf der Basis von Disziplinarregeln und unter Beteiligung des Betriebsrats verhängt werden darf.

Dieser Unterschied macht Sinn: Ohne diese Warnmöglichkeit wäre der Unternehmer im Falle eines Fehlverhaltens zu unausgeglichenen Massnahmen verpflichtet. Da es in der Realität kaum Disziplinarvorschriften gibt, könnte der Unternehmer zum Schutz seiner Rechte als Unternehmer entweder nichts unternehmen oder jede Pflichtverletzung ahnden.

Dies scheint auch aus Sicht der Mitarbeiter unangemessen und unangemessen. Zudem konnten in Unternehmen, in denen kein eigener betrieblicher Beirat besteht, keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen. Herr Ralf Reschek ist Gesellschafter im Team von Wolf Theiss im Arbeitsrecht.

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