Was ist eine Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Beendigung

Die Kündigung aufgrund von Verhalten setzt zunächst eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Mitarbeiter voraus. Aber welche Maßnahmen rechtfertigen die Entlassung? Verzögerungen, Krankheit oder Arbeitsverweigerung: Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine grobe Pflichtverletzung. Wurden Sie aus Verhaltensgründen entlassen? Der BAG hat erneut betont, dass eine regelmässige Kündigung aus Verhaltensgründen ohne Vorwarnung praktisch ausgeschlossen ist.

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Es ist nicht jede verhaltensbedingte Entlassung legal. Die Verhaltensweisen des Beschäftigten müssen entweder den Unternehmensfrieden dauerhaft gestört oder das Vertrauens-Verhältnis zum Auftraggeber zerschlagen haben. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann nur als letzte Möglichkeit in Anspruch genommen werden. Mit jeder Entlassung müssen die Belange des Arbeitsgebers gegen die Belange des Arbeitsgebers abwägt werden. Wenn Sie aufgrund Ihres Verhaltens entlassen wurden, sollten Sie sich unverzüglich an einen Arbeitsrechtler wenden.

Erkundigen Sie sich bei Ihrem Rechtsanwalt, ob eine Kündigungsklage erfolgreich ist. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, erkundigen Sie sich, ob Sie die anfallenden Gebühren übernehmen werden. Daher sollten sie sich gegen Entlassungen verteidigen, um das Restrisiko einer Sperrfrist für das Arbeitsentgelt I zu mindern. Das ist für die Mitarbeiter der Supergau: Entlassung wegen Fehlverhalten.

In der Regel gibt es dafür eine lange Geschichte. Sie haben nach einer Auseinandersetzung auch eine Warnung eingeholt, aber darauf aufbauen können. Jetzt bekommst du die Verhaltenskündigung, obwohl du dir nicht einmal einer großen Schuldfrage bewußt bist. Es ist nicht jede Kündigung legal. In der Regel muss der Arbeitnehmer vom Dienstgeber zuvor gewarnt und auf das Kündigungsrisiko aufmerksam gemacht werden, sofern er sein Benehmen nicht verändert.

Die Mitarbeiter müssen nicht fürchten, dass ihr Auftraggeber sie wegen geringfügiger Angelegenheiten abtreten kann. Um Ihr Arbeitsverhältnis zu beenden, muss Ihr Dienstgeber eine schwerwiegende, verschuldete Dienstpflichtverletzung vorweisen. Dies kann Ihr Benehmen gegenüber dem Auftraggeber selbst, aber auch gegenüber Kollegen oder Auftraggebern beeinflussen. In vielen Fällen hat die Rechtssprechung entschieden: Es wird zwischen Unterbrechungen im Bereich der Leistung, im Vertrauensraum und Unterbrechungen in der Betriebsordnung differenziert.

Sie werden beschuldigt, Ihre vertraglichen Haupt- oder Nebenverpflichtungen zu brechen und nicht ordnungsgemäß zu sein. Beispiel: Unentschuldigte Abwesenheit - Wenn Sie Ihrem Dienstgeber nicht fristgerecht mitteilen, dass Sie erkrankt sind, kann Ihr Dienstgeber nach einer Verwarnung ordnungsgemäß kündigen (BAG, Entscheidung vom 16. 8. 1991, Rechtssache 2 AZR 604/90; LAG Köln, Entscheidung vom 07. 8. 1991).

Jänner 2008, Az. 14 Sa 1311/07). Arbeitsqualität - Die mangelnde Zufriedenheit Ihres Arbeitsgebers mit Ihren Dienstleistungen allein gibt ihm nicht das Recht, Sie aus Verhaltensgründen zu entlassen. Sie müssen über einen langen Zeithorizont klar und nachweisbar hinter Ihren Kolleginnen und Kollegen zurückliegen, obwohl Sie Ihre Möglichkeiten in vollem Umfang nutzen (BAG, Urteile vom 18. Jänner 2008, Az. 2 AZR 536/06).

Wird kein Beweis erbracht, ist die Kündigung ungültig (Arbeitsgericht Siegburg, Urt. vom 26. Juli 2017, Ref. 3 Ca 1305/17). Andernfalls kann Ihr Auftraggeber den Vertrag nur aus persönlichen Gründen auflösen. Anhaltende Pünktlichkeit - Dauerhafter, verzögerter Arbeitsantritt kann zu einer Kündigung durch Verhalten nach Verwarnung des Auftraggebers nach einer Verwarnung des Auftraggebers in Rheinland-Pfalz kommen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 12. Jänner 2011, Ref. 10 Sa 445/10).

Wenn der Grad der Pünktlichkeit so groß ist, dass es sich um eine anhaltende Weigerung zur Arbeit handelt, kann Ihr Unternehmen auch ohne Vorankündigung aussteigen. Dies muss Ihr Auftraggeber nicht hinnehmen, kann aber den Vertrag aus Verhaltensgründen auflösen. Sie muss Sie aber zuvor gewarnt haben (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. Jänner 2015, Az. 5 Sa 219/14). Privatnutzung von Internetzugang oder E-Mail - Wenn Sie gegen das Gesetz zur Privatnutzung von Internetzugang oder E-Mail verstossen haben, ist eine verhaltensbedingte Kündigung nach Verwarnung zulässig (BAG, Beschluss vom 30.05.2007, Az. 2 AZR 200/06).

Bei besonders schweren Verstößen ist eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist möglich (BAG, Entscheidung vom 6. Juni 2005, AZR 581/04). Körperverletzung - Übergriffe gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter können ohne Vorwarnung unverzüglich zu einer gewöhnlichen und gar außergewöhnlichen Entlassung nach sich ziehen. Es genügt ein einziger Zwischenfall ( "LAG Mainz", Urteile vom 31. Jänner 2014, Az. 5 Sa 433/13).

Ihre Arbeitgeberin beschuldigt Sie, die notwendige Vertrauensbasis zu zerstören und nicht mehr an Ihre Treue zu glauben. Beispiel: Missbrauch und Raub auf Kosten des Unternehmers ("Fall Emmely") - Beide Delikte bilden ungeachtet der Schadenshöhe gar einen wesentlichen Kündigungsgrund.

In Einzelfällen kann eine Verwarnung erwünscht sein. In Ermangelung einer solchen Kündigung ist auch die alternativ ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht rechtswirksam. Zudem muss immer ein Interessenausgleich erfolgen (BAG, Entscheidung vom 11. Juli 2010, Ref. 2 AZR 541/09). Straftatverdacht - Bei einem Straftatverdacht kann Ihr Unternehmer nur dann rechtzeitig Anzeige erstatten, wenn Sachverhalte bestehen, die auch eine ausserordentliche Kündigung ohne Kündigung rechtfertigt hätten (BAG, Beschluss vom 22. Nov. 2013, Rdnr. 2 AZR 797/11).

Arbeitszeit-Betrug - Auch wenn Sie vorsätzlich falsche Angaben machen, ist dies ein Anlass für eine Verhaltenskündigung. In Zweifelsfällen ist eine Verwarnung notwendig, da eine Kündigung keine Strafe für Verfehlungen ist ( "LAG Düsseldorf", Entscheidung vom 13. Juni 2013, Aktenzeichen 9 Sa 205/13). Betriebsunterbrechungen beeinflussen Ihr Benehmen gegenüber Mitarbeitern und Abnehmern und können ein Entlassungsgrund sein.

Beispiel dafür: Mobbing - Wenn Ihr Auftraggeber Ihnen beweisen kann, dass Sie einen anderen Mitarbeiter belästigt haben, kann er Ihnen die Kündigung nach einer erfolglosen Verwarnung zukommen lassen (LAG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 27. Jänner 2000, Az. 9 Sa 473/99). Nach einer Verwarnung kann Ihr Dienstgeber Sie entlassen (BAG, Entscheidung vom 2. Jänner 1995, Az. 2 AZR 649/94).

Selbst wenn ein alkoholischer Berufsfahrer während der Arbeitszeiten unter dem Einfluss von Alkohol einen Arbeitsunfall auslöst, ist eine Kündigung ohne Vorwarnung wirkungslos, wenn er zur Behandlung bereit ist (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2014, Ref. 7 Sa 852/14). Wenn Sie alkoholabhängig sind, kann Ihr Dienstgeber Ihr Arbeitsverhältnis unter anderen Umständen auflösen.

Mehrfachpfändung - Ihr Dienstgeber kann aufgrund einer Einmalpfändung nicht auflösen. Diese Beschlagnahmungen müssen über das normale Ausmaß hinaus gehen und einen hohen Aufwand beim Auftraggeber verursachen (BAG, Entscheidung vom 14. November 1992, Az. 2 AZR 188/92). Vor der Kündigung muss Ihnen Ihr Unternehmen eine Verwarnung zugesandt haben - es sei denn, die Verletzung der Pflicht ist sehr gravierend oder eine Verwarnung ist nicht von Anfang an erfolgversprechend.

Die Kündigungsbedingungen kann Ihr Auftraggeber durch eine Verwarnung schaffen. Er überprüft, ob die Warnung erfolgreich war. Andernfalls kann er den Auftraggeber bitten, diese aus der Akte zu streichen (ArbG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2013, Az. 28 Ca 2357/13). Lassen Sie sich nicht auf die Finger schauen und lassen Sie sich von einem Arbeitsrechtler unterstützen.

Die Belange von Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen müssen im jeweiligen Fall abwägen. Dabei muss Ihr Unternehmen beachten, inwieweit Ihr Handeln den Frieden im Unternehmen beeinträchtigt hat, ob Ihr Handeln ein Negativbeispiel für Ihre Mitarbeiter sein kann oder ob eine Bedrohung der Belange Dritter oder anderer Mitarbeiter zu befürchten ist.

Nur wenn die Gegenleistung dazu führen sollte, dass Ihr Unternehmen die erhebliche Belastung durch Ihr Handeln nicht mehr tragen kann, kann er auch aus sozialen Gründen eine Kündigung aussprechen. Haben Sie eine Verhaltenskündigung bekommen, sollten Sie das weitere Vorgehen umgehend mit einem Arbeitsrechtler diskutieren und abklären, ob Sie sich der Kündigung widersetzen.

Mehr dazu in unserem Beitrag zur ordentliche Kündigung. Im Regelfall verhängt die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrfrist von zwölf Monaten. Selbst wenn Ihre Gewinnchancen vor dem Arbeitsrichter niedrig sind und es wenig Aussicht auf einen Ausgleich gibt, können Sie vielleicht einen Ausgleich verhandeln.

Nur wenn dies abgeklärt ist, handelt eine andere Stelle einen möglichen kostenpflichtigen Link aus.

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