Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Zweite Abmahnung Gleicher Grund
2. Warnung Gleicher GrundBei wiederholter Warnung ist auf den Ausfall der Warnung zu achten.
Eine Verwarnung kann die Aufgabe der Verwarnung von der bevorstehenden Beendigung im Falle der nächstfolgenden ähnlichen Verletzung der Pflicht nur wahrnehmen, wenn diese Bedrohung von der Firma ArbN ernst genommen werden muss. Je nach den Gegebenheiten kann dies nicht mehr der Fall sein, wenn die Beendigung immer auf Jahre hinaus bedroht ist. Die Zahl der vorangegangenen Warnungen ist von besonderer Wichtigkeit für die Fragestellung, ob eine Verwarnung nicht ernst gemeint ist.
In Anbetracht der im Berufsleben weit verbreiteteren Gepflogenheit, bei vermeintlich leichteren Vertragsverletzungen mehrere, oft drei Verwarnungen vor einer Entlassung zu haben, kann die dritte Verwarnung in der Regel nicht bereits als "abgewertet" erachtet werden. Wenn der Warnhinweis in der Verwarnung beim Schiedsgericht die Erwartung offen läßt, daß das Schiedsgericht "Barmherzigkeit über die Gerechtigkeit zeigt", weil es in der Geschichte "Milde übte", so wird die Verwarnung nicht abwerten.
Die seit 1993 im Unternehmen tätige Firma hat während ihrer Tätigkeit drei Verwarnungen erhalten. Nach Erläuterung der gerügten Vertragsverletzungen waren alle Warnungen identisch formuliert: "Wir möchten darauf hinweisen, dass diese erneute Verletzung der Pflicht die Existenz Ihres Anstellungsverhältnisses stark bedroht. "Zwischen dem 01. Dezember und dem 02. März begann die Firma immer wieder mit einer Verspätung von drei bis fünf Minuten."
Die ArbN betrachtete die Beendigung als ungültig und reichte eine Klage auf Kündigungsschutz ein. Die Ineffektivität der Beendigung resultiert nach Ansicht der LAG daraus, dass die dritte Abmahnung ihre Abmahnfunktion nicht mehr in ausreichendem Umfang ausfüllen konnte. Die drei Warnhinweise hätten den gleichen Wortlaut hinsichtlich der Konsequenzen von weiteren Verstößen gehabt. In der ersten Mahnung für den Falle ähnlicher Verstöße war die Beendigung bereits festgestellt, aber noch nicht verkündet worden.
Aus der dritten Mahnung hätte daher klar werden müssen, dass sie für das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses von größerer Bedeutung gewesen wäre. Man konnte nicht davon ausgehen, dass die Warnfunktionen der dritten Warnung nicht mehr ausreichend waren. Eine Schwächung der Warnung kann bei nur drei Warnungen in der Regel nicht angenommen werden.
Die zweite und dritte Warnung enthielt zudem eine bestimmte Zunahme der Lichtintensität. Bei der dritten Mahnung wurde explizit auf die vorhergehende Mahnung verwiesen. Nach der Schilderung seines Vergehens wurde der Schiedsrichter "wieder" gebeten, rechtzeitig zur Arbeiten zu kommen. Beruht die Beendigung auf Missbrauch seitens des Schiedsgerichts, gilt folgendes:
Pflichtverletzungen im Leistungs- und Betreuungsbereich müssen stets eine Abmahnung vorangestellt werden, bevor sie als Anlaß für eine ausserordentliche oder (im Rahmen des KSchG) ordnungsgemässe Beendigung herangezogen werden können. Ein wirksames Mahnschreiben setzen voraus, dass das Schiedsgericht dem Schiedsgericht ausreichend genau darlegt, welche Handlungen es für kontraktwidrig hält und nicht mehr zu akzeptieren beabsichtigt (Informationsfunktion).
Gleichzeitig muss er aber auch klarstellen, dass der Gehalt oder die Existenz des Beschäftigungsverhältnisses im Falle eines Wiederauftretens bedroht ist (Warnfunktion). Die Abmahnung erfolgt unter der Bedingung, dass die gerügte Verletzung des Vertrages von der Firma ARN kontrolliert werden kann. Es ist daher in erster Linie eine Grundvoraussetzung im Falle einer betriebsbedingten Aufhebung. Eine Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn sie offenbar keinen erfolgversprechenden Charakter hat oder wenn die Verletzung so schwerwiegend ist, dass ihre Annahme durch das Schiedsgericht von Anfang an auszuschließen ist (BAG AP Nr. 3 bis 108 BPersVG = NZA 95, 65 und BAG AP Nr. 42 bis 15 KPG 1969 = NZA 99, 708).
Dass die Warnforderung in der Regel nicht für den Konfidenzbereich zutrifft, wie es das BAG in der ständigen Rechtsprechung unterstellt hat (BAG AP Nr. 12 bis 1 KVG 1969 Verhaltensbred Kündigung=NZA 85, 124), ist fragwürdig (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen, KV K und KV im Berufsverhältnis, VII. Mai 2009). Das BAG erachtet nun auch eine Warnung im Bereich des Trusts als erforderlich, wenn es sich um ein kontrollierbares Handeln des Schiedsgerichts handelt und eine Vertrauenswiederherstellung zu erwarten ist (BAG AP Nr. 137 bis § 626 BGB = NZA 97, 1281).
Gemäß Obligationenrecht kann die Differenzierung nach 314 Abs. 2 BGB Neufassung bei außerordentlicher Beendigung nicht mehr beibehalten werden (Schlachter NZA 05, 433, 437). Alle Warnhinweise haben eine beschränkte Wirksamkeit. Maßgebend sind die Verhältnisse im Einzelfall, vor allem die Schwierigkeit der Verletzung des Vertrages (BAG AP Nr. 17 bis 1 KVG 1969 Verhaltenskündigung = NZA 87, 418).
Einige argumentieren jedoch, dass bei leichteren Verfahren ein Zeitrahmen von zwei Jahren zum Verzehr der Warnung führe, bei schweren Verfahren ein Zeitrahmen von zwei bis fünf Jahren (Nachweis in ErfK-Ascheid, Vierte Auflage, 1 Rn. 316 KSchG). Eine Vielzahl von Warnungen vor ähnlichen Verstößen, die keine weiteren Auswirkungen haben, können die Warnfunktionen der Warnungen schwächen.
Vor einer außerordentlichen Abmahnung muss das Schiedsgericht die letzten Abmahnungen vornehmen, um dem Schiedsgericht klar zu machen, dass weitere solche Verstöße nun zur Kündigungserklärung geführt haben (BAG AP Nr. 4 bis 1 KVG 1969 Abmahnung = NZA 02, 968). Aus dem Urteil der Sitzung geht hervor, dass ein Ausfall der Warnungsfunktion nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann.
Bei nur drei Warnungen konnte daher in der Regel nicht von einer Schwächung der Warnungsfunktion ausgegangen werden, da die weit verbreitetste Praktik im Berufsleben darin besteht, dass bei geringfügigen Vertragsverletzungen die Beendigung erst nach drei misslungenen Warnungen auszusprechen ist. In diesem Kontext wird jedoch die weit verbreitet vertretene Ansicht vertreten, dass eine Beendigung nur dann erfolgreich sein kann, wenn der Beendigung drei Warnungen vorausgehen (Sander, AuA 95, 296, 297).