Abmahnung Beleidigung

Vorsicht Beleidigung

insbesondere die Abmahnung oder alternativ eine ordentliche Kündigung. Aber wann wird die Schwelle für "Beleidigung" tatsächlich überschritten? Den Chef mit Emojis zu beleidigen, rechtfertigt Vorsicht. Es ist vielmehr eine Abmahnung im Voraus erforderlich, um eine Abmahnung vor der Kündigung als milderes Mittel zu erteilen.

Warnung Teil 8: Beleidigung

Die Beleidigung an sich kann eine erhebliche Verletzung der Vertragspflicht des Mitarbeiters bedeuten (§ 241 II BGB). Es geht um das Verhältnis des Vertrauens zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sei es gegen einen Kollegen am Arbeitsplatz oder gegen einen Dienstvorgesetzten. Das Zustandekommen der aus § 241 II BGB zu berücksichtigenden Vertragspflichten hat in der Größenordnung des Artikels 5 I BGB zu geschehen.

Das muss immer in Betracht gezogen werden, wenn gefragt wird, ob eine Vertragsverletzung vorliegt. Jedoch wird das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 I des Grundgesetzes nicht uneingeschränkt eingeräumt, sondern durch allgemeine Rechtsvorschriften und das Recht auf persönliche Würde begrenzt (Artikel 5 II des Grundgesetzes). Daher muss unter Beachtung aller Gegebenheiten des Einzelfalles ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der freien Meinungsäußerung und den rechtlichen Interessen, in deren Sinne das Recht auf freie Meinungsäußerung einzuschränken ist, gefunden werden.

Damit wird das grundlegende Recht auf freie Meinungsäußerung regelmässig aufgegeben werden müssen, wenn die Erklärung als Verletzung der menschlichen Würde oder als Beleidigung oder Beleidigung dargestellt wird. Daher ist zunächst eingehend zu untersuchen, ob eine Verletzung vertraglicher Gegenleistungspflichten nach den erwähnten Prinzipien besteht oder ob nur ein Verhaltensweisen zu akzeptieren ist, die der Unternehmer im Hinblick auf die freie Meinungsäußerung seiner Mitarbeiter zu akzeptieren hat.

Wird ein solcher Bruch nachgewiesen, ist jedoch auch eine Verwarnung überflüssig, da sich der Mitarbeiter bewusst sein muss, dass ein solcher schwerer Bruch des Treuhandverhältnisses unter keinen Umständen vom Auftraggeber duldet wird. Die LAG Frankfurt beispielsweise musste über die unangekündigte Beendigung eines Mitarbeiters beschließen, der seinem Auftraggeber gegenüber die "Götzenverehrung" zum Ausdruck gebracht hatte.

Die LAG Köln war in einem Rechtsstreit aus dem Jahr 1997 zu dem Ergebnis gelangt, dass eine herabsetzende Äußerung, die einen Mitarbeiter gegenüber einem Kollegen über die Geschäftsführung der bedauerten Firma gemacht hatte, weder einen wesentlichen Anlass für eine außergewöhnliche Anzeige, noch einen verhaltensbedingten Anzeigegrund darstelle. Nach Auffassung des Gerichts war der Mitarbeiter nicht gesetzlich dazu angehalten, sich für seinen Auftraggeber zu interessieren - auch nicht, um seine Ablehnung gegenüber Dritten zu unterdrücken.

Eine solche Aussage ist ohnehin nicht für eine schwerwiegende Beleidigung ausreichen. Das gilt um so mehr, als er die betroffenen Menschen nicht selbst ansprach. Unter den Arbeitnehmern müsste der Antragsteller nicht damit rechnen, dass seine Aussagen an die Betroffenen weitergegeben werden. Gleichzeitig wies das Landgericht jedoch darauf hin, dass die Tatsachen wenigstens verwarnbar seien.

Der Mitarbeiter hatte hier seinen Chef schwer beleidigt. Ursprünglich hat das BAG die Ansicht bestätigt, dass ein Unternehmer regelmässig darauf bauen sollte, dass seine Aussagen nicht nach aussen hin ausgeführt werden und dass der Frieden am Arbeitsplatz nicht beeinträchtigt oder das Vertrauens-Verhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages nicht zerbrochen wird. Mit der Abgabe der Erklärungen an das für den Personalbereich zuständige Mitglied des Vorstands hatte der Antragsteller jedoch den Raum der geheimen Kollegialkommunikation hinter sich gelassen, da er mindestens damit gerechnet hatte, dass das vorgenannte Mitglied des Vorstands die Vorwürfe untersucht und die Betroffenen ggf. konfrontiert hat.

Deshalb hat das BAG das Vertrauensprinzip zwischen Mitarbeiter und Auftraggeber als unwiederbringlich zunichte gemacht und damit die ausserordentliche Auflösung auch ohne Vorankündigung bestätigt. Bei einem Fall vor der LAG Schleswig-Holstein ging es dagegen um eine berufstätige Kauffrau, die einen Kunden im Geschäft des Auftraggebers beleidigt hatte. Die LAG war der Meinung, dass die Aussage des Verkäufers eine schwere Beleidigung des Kunden sei, so dass vor der Aussage keine Warnung mehr erforderlich sei.

Überzeugend konnte die Verkäuferinnen vorher vom Kunden nicht erklären, beleidigt worden zu sein. Folge: Schwere Beschimpfungen, die einen Eingriff in die menschliche Würde, eine formelle Beleidigung oder Verleumdung bedeuten können, können eine Verletzung vertraglicher Pflichten und damit einen wesentlichen Anlass zur außerordentlichen Beendigung oder einen Verhaltenskündigungsgrund sein. Eine Abmahnung ist dann wegen des dauerhaft beschädigten Vertrauens-Verhältnisses nicht erforderlich.

Das betrifft sowohl die groben Beschimpfungen des Arbeitgebers, der Mitarbeiter als auch der Kundschaft. Ausgenommen hiervon sind Aussagen, die der Mitarbeiter in einem vertrauensvollen Gespräch mit engen Mitarbeitern macht.

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