Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnungsgründe Arbeitgeber
Warngründe ArbeitgeberWarnung für Arbeitgeber - Anwälte Dr. Geisler, Dr. Franke und seine Mitarbeiter Bielefeld
Der Gesetzgeber schreibt keine spezielle Warnform vor, so dass Sie auch wirksame mündliche Verwarnungen versenden können. Dennoch wird eine Verwarnung nur aus Gründen der Beweisführung empfohlen. Die beanstandete Dienstpflichtverletzung sollten Sie prinzipiell immer so genau wie möglich nachweisen. Tragen Sie bitte Tag, Standort und ggf. Zeit ein und schildern Sie die Pflichtverletzungen detailliert.
Informieren Sie Ihren Arbeitnehmer, dass Sie zukünftiges Vertragsverhalten voraussehen und bei wiederholten Pflichtverletzungen mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. So können Sie sich auch an Fakten erinnern lassen, die vor mehr als zwei Monaten aufgetreten sind. Trotzdem ist ein schnelles Eingreifen empfehlenswert, denn je mehr Zeit zwischen der Verletzung der Pflicht und der Verwarnung vergeht, desto weniger können Sie die misslungene Verwarnung nutzen, um Ihre Beendigung zu rechtfertigen.
Wir helfen Ihnen gern weiter und warnen oder beraten Sie.
Der Arbeitgeber kann sich an den Inhalten orientieren " Kanzlei Flämig
Warnungen sind immer ein Streitpunkt. Genau aus diesem Grunde haben die Mitarbeiter große Bedenken vor Mahnungen. Für den Falle, dass die LAG Hannover (5 Sa 980/14 vom 20.11.2014) eine Entscheidung treffen musste, lag der Satan im Detaile. Auch der Arbeitgeber hatte die Öffentlichkeit auf seine Warnung aufmerksam gemacht.
Genau aus diesem Grunde hätte die Mitarbeiterin in ihrer Rechtssache enger zusammenarbeiten sollen. Damit hatte er jedoch eine unbefugte Verwarnung, an deren Inhalten der Arbeitgeber festzuhalten hatte. Ein 62-jähriger Mitarbeiter erhielt im MÃ? im MÃ?rz 2013 eine E-Mail von einem Mitglied des Vorstands, die neben vielen weiteren Angaben auch eine Beschwerde enthielt.
Diese Post war jedoch nicht nur an den Mitarbeiter, sondern auch an Mitarbeiter und Führungskräfte adressiert. Noch am gleichen Tag erhielt der Mitarbeiter eine weitere E-Mail, auch " Cc " an seine Vorgesetzten. Die beiden E-Mails wurden NICHT in die Personendatei aufgenommen. Sie beklagte, dass die beiden E-Mails zurückgezogen und aus der Mitarbeiterakte entfernt worden seien, weil die gegen sie vorgebrachten Anschuldigungen nicht korrekt seien.
Der Arbeitgeber hatte in der Kammeranhörung zu Protokoll gegeben, dass er nicht alle in den beiden Schreiben aufgeworfenen Beschwerden und Dienstverstöße künftig für Personalmaßnahmen nutzen werde. Ansonsten bleibe der Arbeitgeber aber bei der sachlichen Korrektheit dieser Vorwuerfe. Der Arbeitsgerichtshof hat die Beschwerde des Arbeitnehmers abgewiesen.
Die LAG sah es als den Arbeitsgerichtshof. Ein Mitarbeiter hat nach der Rechtssprechung des BAG das Recht, sich gegen ablehnende Aussagen zu wehren, die ihn an einer professionellen Weiterentwicklung hindern. 2. Gleiches trifft insbesondere auf ungerechtfertigte Abmahnungen zu. Der Mitarbeiter hat in der Regel auch das Recht, die Verwarnung entfernen und aus der Mitarbeiterakte entfernen zu lassen.
Bisher war jedoch das Recht, aus der Akte entfernt zu werden, mit dem Recht auf Entzug verbunden. Aus diesem Grund betrachtet das BAG einen Gesuch um "Rücknahme und Rücknahme" als ein einziges Gesuch: Der Warnhinweis muss weg. Es wäre aber auch vorstellbar, dass der Mitarbeiter nicht nur das Stück des Papiers aus der Mitarbeiterakte entfernen, sondern auch die darin enthaltene Erklärung widerrufen möchte.
In den beiden E-Mails waren die Beschwerden übrigens nur als "Kritik" enthalten und darüber hinaus noch sehr viele Sachinformationen über ihre Arbeitsaufgaben und ihren neuen Arbeitsplatz. Der Kläger ist trotz der Warnung des Gerichtes, sein Ziel zu präzisieren, hartnäckig geblieben: Er wollte, dass der Arbeitgeber eine Aussage macht, dass er den gesamten Inhalt der beiden E-Mails zurückzieht.
Die LAG sah hier keinen Bedarf an Rechtsschutz, da die von der Beschwerdeführerin verlangte Deklaration viel zu weit ging. Der Kläger ist bereits durch die Aussage des Auftraggebers ausreichend abgesichert, dass er aus den Behauptungen keine Folgen ziehen wird.