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Diebstahl Verjährung
Verjährung bei Diebstahldurch Kommissar Zufall) als Dieb identifiziert werden konnte, sein gestohlenes Gut zurückgeben?
Verjährung bei Diebstahl (Verjährung)
Wie jede andere strafbare Handlung kann auch Diebstahl als strafbare Handlung anders verjähren: durch die Verjährungsfrist für Verfolgung und Vollstreckung. Ist die Verjährungsfrist nach fünf Jahren verstrichen, muss der Räuber keine Sanktion mehr fürchten. Andererseits beginnen die Verjährungsfristen nach einem endgültigen Spruch. Die zeitliche Begrenzung hängt von der Strafhöhe ab, die ihrerseits von der Tragweite der Tat abhängig ist.
Alle Verbrechen außer Tötung unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren für Diebstahl. Sollte der Räuber nicht vor Ende dieses Zeitraums untersucht werden oder keine Anzeige gegen ihn gestellt worden sein, wird er ungestraft bleiben. Der Verjährungszeitraum für die Verfolgung von Verstößen setzt mit der Handlung ein. Dieser Zeitraum wird durch die erste Anhörung des mutmaßlichen Straftäters (des Angeklagten) einschließlich der Einleitung einer Untersuchung, der Ausstellung eines Fahndungs- und Untersuchungsbefehls und, in allen diesen Fällen, der Mitteilung an den Angeklagten, dass diese Massnahmen ergriffen worden sind, unterbunden.
Wenn ein Angeklagter also Briefe empfängt, dass ein Vorverfahren gegen ihn angestrengt wurde oder vorgesehen ist, wird die Verjährung ausgesetzt, auch wenn der Ermittlungsstaatsanwalt aus Zeitmangel erst viel später mit den Untersuchungen beginnt. Das Gleiche gilt, wenn ein Fahndungsbefehl ausgestellt wurde, aber aus verschiedenen Gruenden nicht vollstreckbar ist - zum Beispiel, weil der Angeklagte erkrankt ist oder weil die Untersuchungshaftanstalt derzeit ueberfuellt ist.
Die Verjährungsfrist läuft mit der Ablaufhemmung neu an. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung läuft jedoch ab, wenn aufgrund von Störungen seit Inkrafttreten der Verjährungsfrist (des Gesetzes) die zweifache Verjährungsfrist verstrichen ist, d.h. nach zehn Jahren bei Diebstahl. Ein Dieb muss nur wissen, dass es viele Unterbrüche gibt. Wurden Entscheidungen aus verschiedenen Rechtsgründen nicht rechtskräftig festgestellt, gelten sie auch als verjährt.
Bei der Verjährung wird nicht nach der Natur der Delikte unterschieden, sondern nach der Höhe der Strafe. Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung kann auch wieder ausgesetzt werden, zum Beispiel wegen der Gesundheit der Person, die verurteilt wurde. Als Verjährungsfristen gelten: 25 Jahre für eine Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren, 20 Jahre für eine Gefängnisstrafe von fünf bis zehn Jahren, 10 Jahre für eine Gefängnisstrafe von ein bis fünf Jahren, 5 Jahre für eine Gefängnisstrafe von höchstens einem Jahr und eine Geldbuße von dreißig Tagessätzen, 3 Jahre für eine Geldbuße von bis zu dreißig Tagessätzen.
Eine Aussetzung der Verjährung wird nahezu ausschliesslich wegen des Gesundheitszustands der Person verhängt, andere sind in Deutschland sehr rar. Eine Fristverlängerung um 50% ist auch dann möglich, wenn sich der Betroffene im Inland befindet und von dort nicht ausliefert wird.