Impressum homepage Pflicht

Abdruck der Homepage obligatorisch

Diese Homepage verdient Geld durch Werbelinks und hat die Endung .org. Diese Verpflichtung gilt vielmehr für alle Angebote, die mit wirtschaftlichem Interesse betrieben werden. Muss ein Homepage-Betreiber seine Adresse auf der Homepage angeben? Muss ich meine Telefonnummer auf der Homepage angeben?

Nahezu jeder Seitenbetreiber hat bereits etwas von der Impressumspflicht gehört.

Gibt es in der Schweiz ein obligatorisches Impressum?

Dies ist eine der Fragen, die mir als Anwalt oft gestellt werden: Was ist das? Gibt es eine Impressumspflicht für Homepages in der Schweiz? Muss ein Homepage-Betreiber seine Anschrift auf der Homepage angeben? Zuerst möchte ich den Betroffenen darauf hinweisen, dass es meiner Meinung nach unbedingt ratsam ist, auf einer seriösen Homepage seine Anschrift und vor allem eine Möglichkeit der digitalen Kontaktaufnahme wie E-Mail-Adresse oder Telefonnummern vorzugeben.

Die Zahl der Klagen ist in der Schweiz deutlich geringer als insbesondere in Deutschland, wo für die Homepage-Betreiber rechtliche Warnungen mit Kostenfolgen für Anwälte an der Tagesordnung sind. Normalerweise wird in der Schweiz ohne Anwalt und ohne Bürokratie vorgehen. Bei dieser einfachen, praktischen und kostengünstigen Lösung muss der Kontakt-Suchende aber auch eine Kontakt-Möglichkeit des Homepage-Betreibers finden können.

Schon aus diesem Grunde sind Kontaktdaten wie eine E-Mail-Adresse sehr nützlich. Sucht der Kontakt keine Kontaktmöglichkeit, so verbleibt ihm oft nur der Weg über einen Anwalt, was natürlich weitere, oft überflüssige Ausgaben mit sich bringt, die dann am Ende dem Thema im Rechtsstreit zur Belastung zufallen und oft durch bloße Kontaktdaten und Abklärungen auf bilateraler Ebene zwischen den Beteiligten hätten erspart bleiben können.

In der Schweiz finden Sie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Gesetz gegen den missbräuchlichen Missbrauch (UWG) in Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe s Ziffer 1 UWG: "Unlautere Handlungen, vor allem, wer Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen im Rahmen des Geschäftsverkehrs auf elektronischem Wege bietet und keine klaren und vollständigen Informationen über seine Person und seine Anschrift, auch die der E-Mail [...] gibt.

"Was heißt das für den Homepage-Betreiber? Das heißt, dass eine Abdruckpflicht entsteht, sobald man auf seiner Homepage Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen im Netz bereitstellt. Wenn Sie z.B. einen Online-Shop betreiben, bieten Sie Waren im E-Commerce an und sind zur Angabe Ihrer Personalien und Kontaktadressen einschließlich derjenigen der E-Mail (E-Mail-Adresse) angehalten.

Bieten Sie z.B. als Web-Designer die Programmierung von Homepages auf Ihrer Website an, so fällt auch diese Website unter die Abdruckpflicht, da Sie einen Service anbieten. Sie unterliegt auch der Pflicht zur Abdrucknahme. Für wen ist kein Impressum erforderlich? Wer zum Beispiel einen eigenen Blogeintrag führt und z.B. über den Fortschritt seiner Tomatenpflanzen im eigenen Garten berichtet, ohne etwas davon vermarkten zu wollen, muss immer noch kein Impressum veröffentlichen.

Ich möchte Sie jedoch noch einmal daran erinnern, dass es meiner Meinung nach Sinn macht, Kontaktdaten anzugeben, damit jemand, der sich durch ein Photo beunruhigt fühlte, mich kontaktieren kann (z.B. ein Photo der Tomate mit einer Begleitperson im Hintergund, die sie nicht in die Oeffentlichkeit bringen will).

Worin bestehen die Aufdrucke? Dabei reicht es nicht aus, nur ein einziges P.O. Feld vorzugeben. Zusätzlich muss eine E-Mail-Adresse eingegeben werden. Eine Rufnummer ist rechtlich nicht erforderlich, ermöglicht aber oft den Kontakt oder eine unkomplizierte Problemlösung. Inwiefern soll das Impressum auf der Homepage erscheinen? Dabei ist es besonders darauf zu achten, dass sie vom Besucher der Homepage leicht auffindbar ist.

Am besten heißt der Link "Impressum" - ansonsten sollte jedoch ein mit dem Impressum eindeutig verbundener Ausdruck wie z. B. der Name "Kontakt" verwendet werden. Auf welche Seiten wirkt sich die Schweizer Verordnung aus? Diesem Reglement unterliegt man, sobald man sich mit seinen Kundenangeboten in der Schweiz anspricht (vgl. Artikel 136 Abs. 1 IPRG).

Dabei ist es unerheblich, welche Domainendung die Homepage hat. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den Seiten mit . com-Erweiterung; auch Webseiten mit. de extension (was für Deutschland steht), wenn sich die auf der Homepage enthaltenen Informationen (auch) an Kundinnen und Kunden zielen. Dabei ist es natürlich unerheblich, ob Sie Ihre Homepage bei einem schweizerischen oder einem fremden Webspace-Anbieter haben.

Wie verhält es sich, wenn die Abdruckpflicht nicht eingehalten wird? Wird also nur der Aufdruck ausgelassen, befinden Sie sich im Unterrand.

Mehr zum Thema