Mfm Tabelle

Mfm-Tabelle

Bei der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft von Bildagenturen und Fotosafes bzw. deren Organisationen. Die Entschädigung für Urheberrechtsverletzungen kann nicht immer nach der MFM-Tabelle berechnet werden. Nützliche Hinweise zur Unterlassungserklärung, zur Erfassung der Lizenzgebühren nach der MFM-Tabelle? und zur jährlichen Veröffentlichung einer entsprechenden Tabelle.

Dies zeigt, dass gerade im Bereich der MFM-Tabellen viel vom Einzelfall und der individuellen Argumentation abhängt.

Photorecht: Compensation for photo theft and MfM tables - Lawyer Alsdorf und MfM - Photorecht, Copyright

Eignen sich die so genannte "MFM-Tabellen" prinzipiell zur Schadensberechnung bei Urheberrechtsverletzungen an Bildern? Ist die MfM Tabelle zutreffend? Ob die MFM-Tische im Rahmen der Lizenzvergabe überhaupt verwendet werden können, ist ein immer wiederkehrender Diskussionsstreit. Der jeweilige Richter hat zu prüfen, ob die Tabelle für den betreffenden Berichtszeitraum zu einer angemessenen und üblichen Nutzungsgebühr führt.

Das sollte der Fall sein, wenn der Rechtsinhaber kein professioneller Fotograf, sondern ein Hobbyfotograf ist (LG Köln, 137 C 53/12; LG Berlin, 16 S 9/08; AG Köln, 125 C 417/09 - andere Meinung: AG Düsseldorf, 57 C 4889/10). Die MFM-Tabellen sollten für die Verwendung von Bildern durch private Personen generell nicht gelten (LG Düsseldorf, 23 S 386/11).

Die MfM Empfehlungen basieren somit auf den empirischen Werten von professionellen Marktteilnehmern. Reine Privataufnahmen, die - wie hier - nicht mit professionellen Aufnahmen zu vergleichen sind, fallen nicht in den Geltungsbereich der Empfehlungen des MfM, auch wenn der Fotograf (zufällig) ein Berufsfotograf ist.

Die MfM Tische werden jedoch zur kommerziellen Verwendung in einem Online-Shop (AG Köln, 125 C 28/10), in einer kommerziellen eBay-Auktion (LG Düsseldorf, 12 O 277/08) oder in einer Anzeige (AG Düsseldorf, 57 C 8526/08) verwendet. Darüber hinaus hat das LG Bochum (9 S. 17/16) verständlich erklärt, dass das freie Bildangebot ein Hinweis darauf sein kann, dass man sonst nicht nach den MFM-Tabellen entschädigt würde:

Die Schadensersatzklage über die Konzessionsanalogie ( 97 Abs. 2 S. 3 UrhG Neufassung). Hier ist wegen fehlender Urheberrechtskennzeichnung ( 13 UrhG) nicht an den MFM-Tarifen zu richten, da hier zu beachten ist, dass die kostenlose Lizenzierung des betreffenden Bildes über die # reine Urheberrechtskennzeichnungspflicht nachdrücklich darauf hindeutet, dass der Autor dieses Bild unter anderem - geschweige denn in erheblichem Maße - nicht wirklich an den MFM-Tarifen lizenzieren und lizenzieren konnte, sondern dort beispielsweise mit freier Lizenzierung unter Urheberrechtskennzeichnung auf das Businessmodell umschalten musste.

Hierüber hat das LG Köln (14 O 88/14) im Jahr 2016 entschieden: Da die Bildgebührentabellen der Mittelstands-Community Fotomarketing als in der Industrie der Fotoagenturen und Freiberufler gängige Vorschrift der Lizenztarife für die kommerzielle Verwendung von Bildern und damit als Ausgangspunkt für die gerichtliche Schadensabschätzung gemäß 287 ZPO gelten (vgl. § 287 ZPO).

bgh, grur 2006, 136 - Pressebilder; olga düsseldorf grur-rr 2006, 393 - Info-Broschüre; olga brandenburg, grur 2009, 413 - MFM - Honorartabellen; olga braunschweig, grur-rr 2012, 920, 922). Für die Beurteilung von Lizenzschäden ist in einem solchen Falle das Entschädigungsmodell maßgebend (vgl. BGH GRUR 1987, 36 (37) - Textwiedergabe II; BGH GRUR 2009, 660 (663) Rn. 32 - Wiederverkäufervertrag; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55 - Schadens-berechnung, angeführt nach jurist. Rn. 63).

Unterscheidung zwischen MFM-Tischen und MfM-Tischen: Wann sind die MfM-Tische, wann ist die Gebührenempfehlung der VBB anwendbar? Der Düsseldorfer Arbeitskreis (57 C 4889/10) kommentiert: "Ist "das Photo ein Photo im Sinn des 72 Urheberrechtsgesetzes und kein Photo im Sinn des 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz, kann die Entgeltempfehlung der Verwertungsgesellschaft nicht zur Schadensfeststellung verwendet werden.

"Der Düsseldorfer Arbeitskreis (57 C 4889/10) lautet weiter: "Da es sich bei dem Photo um ein Photo im Sinn des 72 Urheberrechtsgesetzes und nicht um ein Photo im Sinn des 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz handeln kann, kann die Entgeltempfehlung der Verwertungsgesellschaft für die Beurteilung des Schadensfalles nicht verwendet werden.

Für die Schätzung von Schäden nach 287 ZPO ist jedoch die MFM-Preisliste eine angemessene Basis (siehe OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393). Die MfM Tabellen werden beim LG Köln (28 O 876/08) auch auf Flash-Präsentationen angewendet: Das ist der einzige Weg, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es sich offensichtlich um ein ausgeklügeltes Konzept handele.

Im Falle einer Mehrfachnutzung ist ein Zuschlag von 50% zu berücksichtigen (LG Düsseldorf, 12 O 416/06). Das Oberlandesgericht Hamm fasst die Fragestellung sehr gut zusammen und hat sich damit zur Eignung geäußert: Daraus ergibt sich, dass im Zuge der Abschätzung nach 287 ZPO die entsprechende Entgeltempfehlung der MFM als Ausgangsbasis herangezogen werden kann.

In Streitfällen kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass eine prinzipielle Umsetzung der MFM-Empfehlungen erfolgt, da es sich nach Ansicht von Experte X bei den streitigen Fotos - bei denen es sich um extrem einfache Produktfotos ohne jeglichen Arbeitsaufwand handelte - um semi-professionelle Arbeit mit beträchtlichen Qualitätsmängeln handele. Fotodiebstahl: Schadenskalkulation mit MFM-Tabellen?

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