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Pflichten Auszubildender
Aufgaben des AuszubildendenDie Rechte und Pflichten der Praktikanten - Branche
zu lhrer freien Verfügung. Die Der/die PraktikantIn ist dazu angehalten, dem/der PraktikantIn die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Fähigkeiten und Erkenntnisse zu vermitteln. Der/die PraktikantIn ist dazu angehalten. Der/die PraktikantIn muss bestrebt sein, die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Fähigkeiten und Erkenntnisse zu erlernen. Er muss den Praktikanten zum Berufsschulbesuch ermutigen und ihm dafür frei geben.
Die Praktikantin/der Praktikant ist dazu angehalten, am Unterricht der Berufsschule mitzuwirken und sich intensiv um den Erhalt der vorgestellten Lernmaterialien zu kümmern. Der/die PraktikantIn ist dazu angehalten, den/die PraktikantIn für die vereinbarte Ausbildung außerhalb des Ausbildungszentrums freizugeben. Die Praktikantin/der Praktikant ist dazu angehalten, an den im Ausbildungsvertrag festgelegten Maßnahmen außerhalb des Ausbildungszentrums mitzumachen.
Die Praktikantin/der Praktikant ist zur Teilnahme an den in der Ausbildungsverordnung vorgesehenen Zwischen- und Abschlußprüfungen verpflichtend. Die Praktikantin oder der Praktikant ist dazu angehalten, den Praktikanten über die Weisungsbefugten zu informieren. Der/die PraktikantIn ist dazu angehalten, den Anweisungen der weisungsbefugten Person zu entsprechen. Die Praktikantin/der Praktikant ist dazu angehalten, jugendliche Praktikanten während der innerbetrieblichen Weiterbildung zu betreuen. Der/die PraktikantIn muss die für das Ausbildungszentrum gültigen Vorschriften einhalten.
Die Lehrlingsausbildung muss dem Lehrling vor Beginn der Ausbildung und zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich ausgehändigt werden. Der/die PraktikantIn ist zur ordnungsgemäßen Pflege und regelmäßigen Vorlage der vorgegebenen Berichtsbücher (oder Ausbildungsnachweise) angehalten. Die für die Ausbildung sowie für Zwischen- und Abschlußprüfungen erforderlichen Unterlagen stellt der Praktikant dem Praktikanten unentgeltlich zur Verfügung, auch wenn diese nach Ende des Ausbildungsverhältnisses ablaufen.
Die im Schulungszentrum zur Verfuegung stehenden Schulungsressourcen und andere Hilfsmittel sind vom Teilnehmer zu schonen. Der/die PraktikantIn ist dazu angehalten, dem/der PraktikantIn gemäß den gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Regelungen einen größtmöglichen kohärenten Beurlaubungszeitraum zu gewährleisten. Der/die PraktikantIn ist dazu angehalten, jede dem Zweck des Aufenthaltes zuwiderlaufende Tätigkeit zu unterlassen. Der/die PraktikantIn ist dazu angehalten.
Die Praktikantin oder der Praktikant muss dem Praktikanten eine entsprechende Bezahlung auszahlen. Versäumt der Praktikant die betriebliche Berufsausbildung, die Berufsschule oder sonstige Lehrveranstaltungen, ist er dazu angehalten, den Praktikanten umgehend unter Nennung der Gründe zu informieren und ihm bei Erkrankung bzw. Unfällen ein ärztliches Attest vorzusenden.
Er darf dem Teilnehmer nur Aufgaben zuweisen, die dem Zweck der Ausbildung entsprechen und seiner Körperkraft entsprechen. Die ihm übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der zielgerichteten Ausbildung hat der Praktikant sorgsam auszuführen. Der/die PraktikantIn stellt dem/der PraktikantIn bei Kündigung des Lehrverhältnisses eine Bescheinigung aus. Der/die PraktikantIn ist zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Betriebsgeheimnisse angehalten und steht ihm/ihr gern zur Verfügungg.