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Rauchmelder Mieter selbst Einbauen
Den Rauchmelder selbst installierenMuß der Mieter den Einsatz von Rauchwarnmeldern tolerieren?
Inzwischen gibt es in nahezu allen Ländern die sogenannte Rauchmeldepflicht. Rauchmelder können zwar Hausbrände nicht vermeiden, aber sie können Leben retten, weil das Alarmzeichen des Brandmelders die Bewohner frühzeitig vor dem Brand und dem gesundheitsgefährdenden Qualm warnt und ihnen die Flucht aus ihren Häusern ermöglicht. Aus Gründen der Sicherheit installieren viele Mieter Rauchmelder in ihren Wohnungen ohne Rücksprache mit dem Wirt.
Möchte der Mieter dann aber einen eigenen Rauchmelder einbauen, erhebt sich die Fragestellung, ob der Mieter den Aufbau und die Aufteilung der Kosten auf die laufenden Kosten tolerieren muss. Der Rauchmelderzwang ist nicht bundesweit einheitlich reguliert. Mieter und Wirte müssen stattdessen einen Einblick in die jeweiligen Landesbauordnungen nehmen, um festzustellen, ob in ihrem Land Rauchmelder erforderlich sind oder nicht.
Außerdem wird festgelegt, ob der Eigentümer oder der Eigentümer oder der Mieter die Rauchmelder installieren und/oder warten muss. Aber gleichgültig, ob eine Rauchmeldepflicht vorliegt oder nicht: Will der Mieter Rauchmelder in seiner Ferienwohnung installieren, muss er diese Sanierungsmaßnahme in der Regel auch tolerieren, siehe § 555d BGB.
Gleiches trifft zu, wenn der Hausherr mehr Rauchmelder als nötig einbauen möchte. Weil die Installation eine Kleinigkeit ist, muss die 3-monatige Modernisierungsanzeige nach § 555c I BGB nicht beachtet werden. Schließlich kann der Leasinggeber die dem Leasingnehmer im Rahmen des Kaufs und der Jahreswartung der Anlage entstehenden Aufwendungen auf seinen Leasingnehmer abwälzen, siehe § 2 Nr. 17 BetrKV (Betriebskostenvereinbarung).
Dies ist in jedem Falle der Fall, sofern in dem jeweiligen Land eine Rauchmeldepflicht besteht. Doch auch ohne eine solche Verpflichtung sollte der Mieter in der Lage sein, die anfallenden Gebühren für Rauchmelder nach geltendem Recht auf den Mieter zu übertragen. Wenn Sie jedoch auf der sicheren Seite sein wollen, können Sie nach Rücksprache mit Ihrem Mieter eine diesbezügliche Vorschrift in den Vertrag aufnehmen.
In der Rechtssprechung wird vor allem die Verpflichtung des Vermieters zur Duldung bekräftigt, auch wenn die von ihm eingebauten Rauchmelder durch andere, vom Mieter gewählte ersetzt werden sollen. Im zugrundeliegenden Fall wollte ein Hausherr der Rauchmeldepflicht entsprechen und funkgesteuerte Rauchmelder in seiner Ferienwohnung einbauen. Allerdings haben die Mieter unter anderem erklärt, dass sie bereits vor einiger Zeit Rauchmelder in den Zimmern installiert hatten - eine Neuinstallation war daher nicht notwendig und konnte von ihnen nicht toleriert werden.
Zudem, so einer der Mieter, sei die Verarbeitung in der Ferienwohnung ärgerlich, sie hätte im Ersatzfall unnötige Ausgaben für ihre Rauchmelder gemacht und es sei zu erwarten, dass alle Ausgaben für die Rauchmelder auf die laufenden Ausgaben umgelegt werden. Sowohl das Landgericht als auch der BGH als Nachfolgebehörde haben die Mieter zur Toleranz verpflichtet.
Immerhin wollten die Gastwirte nur ihrer Verpflichtung zur Einrichtung von Rauchmeldern gerecht werden. Da sie den Sicherheitsstandard nach 555b Nr. 4 und 5 BGB anheben und damit die Lebensbedingungen nachhaltig verbessert, ist in ihrer Anlage eine Sanierung zu erkennen, die von den Mietern akzeptiert werden muss (LG Halle, Urteil vom 30.06.2014, Az.: 3 S 11/14, und vom 22.09.2014, Az.: 3 S 25/14 ; BGH, Urteil vom 17.06.2015, Az.: VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14).
Die Tatsache, dass die Mieter bereits eigenverantwortlich Rauchmelder in der Ferienwohnung installiert hatten, war unerheblich. Andernfalls würde nicht nur das Recht des Eigentümers, die Ferienwohnung einzurichten, eingeschränkt - er würde nicht einmal darüber bestimmen dürfen, wo welche Rauchmelder installiert sind - auch die jährliche Instandhaltung würde in die alleinige Verantwortung des Mieters fallen und könnte vom Eigentümer nicht kontrolliert werden.
Andererseits versprechen die neuen und funkgestützten Rauchmelder des Vermieters eine erhöhte Sicherheit. Mangels anderer Vorschriften obliegen die Inspektions-, Wartungs-, Erneuerungs- und Reparaturverpflichtungen dem Leasinggeber. Selbst die eigenen Kosten der Mieter für die Altrauchmelder konnten nicht als Härterei genutzt werden - sie hatten die Anlagen ja selbst installiert und alle Überwachungsmöglichkeiten von ihrem Hausherrn übernommen, der von der Anlage nichts mitbekommen hatte.
Letztlich mag der Einsatz von neuen Rauchmeldern ein Ärgernis für die Mieter sein - aber der Nutzen für den Mieter, in einer sicheren Wohneinheit zu wohnen, überwiegt diese Ärgernis bei weitem. Darüber hinaus waren beide Hauswirte rechtlich zur Montage der Rauchmelder gezwungen und somit nicht für die Gründe verantwortlich, warum die Sanierungsmaßnahmen im Sinne des 555b Nr. 6 BGB durchführbar waren.
Einer der Mieter hatte unter anderem eine Persönlichkeitsverletzung akzeptiert, wenn er die Einrichtung eines Funkrauchmelders akzeptieren musste. Der Einbau eines Funk-Rauchmelders ist eher der Absicherung der Anwohner dienlich und mit einigen Vorzügen, wie z.B. der Fernwartungsmöglichkeit verknüpft. Ansonsten ist es Sache des Vermieters, über Typ, Fabrikat und Zahl der erforderlichen Rauchmelder sowie des mit der Montage beauftragten Fachbetriebes zu bestimmen.
Der Mieter konnte jedoch keine tatsächlichen oder geplanten Manipulationen durch den Wirt nachweisen. Schlussfolgerung: Aus sicherheitstechnischen Gründen sollten Rauchmelder in Wohnhäusern eingebaut werden - jedenfalls in Zimmern, Gängen und in der Küche. Dadurch steigt der Sicherheitsgrad - Mieter müssen daher den Einsatz von Rauchwarnmeldern tolerieren.