Werbemails Verboten

Verbotene Werbemails

es ist sogar datenschutzrechtlich verboten. es ist möglich, neue Kunden durch Werbung zu erreichen, da fast alles verboten ist. Die Werbung kann einen großen Teil der Werbemails enthalten und wie man sie blockieren kann. Um solche Werbe-E-Mails jedoch von den Gerichten verbieten zu lassen, ist ein speziell gekennzeichneter Antrag erforderlich. Der Versand von Werbung per E-Mail ist untersagt.

Rechtliche Situation: Die Justiz verbietet unerwünschte Werbe-E-Mails.

Wer nicht explizit einen Rundbrief oder andere Produktionsinformationen per E-Mail angefordert hat, hat das Recht, sich dagegen zu verteidigen. Es ist nach der aktuellen Rechtssprechung der Berufungsgerichte untersagt, Werbe-E-Mails an jedermann zu versenden, es sei denn, der Adressat hat den Empfang von E-Mail-Werbung beantragt oder anderweitig explizit oder implizit zugestimmt.

Selbst eine quasi -automatische Zustimmungsgenerierung durch Geschäftsbedingungen oder automatische Ankreuzfelder auf Webseiten reicht nicht aus, um die Zustimmung nachzuweisen. Der Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch der Beteiligten richtet sich in der Regel nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland (BGB, 823, 1004) und dem "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG, §1). Bei Privatpersonen wird in der Regel mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gerechnet.

Konkurrenten des Spam-Versenders, die nicht direkt betroffen sind, können sich auf einen Verstoß gegen 1 UWG berufen. 2. In der EU-Richtlinie über den elektronischen Datenverkehr vom Dezember 2002 ist die Zustimmung des Adressaten von Werbe-E-Mails erforderlich ("Opt-in"-Modell).

Firmen dürfen ohne Einwilligung des Empfängers keine Werbemails versenden - Werdermann

Das Landgericht Stuttgart - Bad Cannstatt macht in einem laufenden Gerichtsverfahren darauf aufmerksam, dass die Bewerbung in so genannten Autoreplys (automatische Antwort-E-Mails) an Konsumenten verboten ist und diese wie konventionelle Werbe-E-Mails und/oder Spam zu handhaben sind, wenn keine Zustimmung des Adressaten vorhanden ist (Urteil vom 25.04.2014, Az.: 10 C 225/14). Konsumenten müssen sich nicht mit dem Versand von Werbe-E-Mails abfinden und können den Sender auf einstweilige Verfügung anstrengen.

Werben ohne vorheriges Ersuchen oder Einverständnis verstößt gegen das generelle Recht des Adressaten auf Privatsphäre. Es spielt keine Rolle, ob sich Werbeelemente nur im Guthaben der E-Mail wiederfinden und nur der Empfang einer E-Mail vorab quittiert wird. Das gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer als erster den Beklagten per E-Mail kontaktiert hat.

Nichtsdestotrotz haben viele Firmen dieses Embargo ignoriert. Inzwischen hat das Landgericht festgestellt, dass auch Werbetexte in automatischen Empfangsbestätigungen unzulässig sein können. Ein Konsument, der seine Versicherungen per Post storniert hatte, hatte eine Beschwerde eingereicht. Weil er keine Rückmeldung auf sein Beendigungsschreiben erhielt, kontaktierte er die Versicherungsgesellschaft per E-Mail und bat sie, den Erhalt seiner Kündigung zu quittieren.

Die Klägerin erhält daraufhin eine automatische Empfangsbestätigung, auch per e-Mail. Schließlich verwies die Angeklagte in dieser E-Mail auf spezielle Dienste in Gestalt von Sturmwarnungen per SMS und einer Applikation für iPhone-Anwender unter "By the way". Die Klägerin beschwerte sich bei der Angeklagten per E-Mail über diese unerwünschte Werbebotschaft. Auch seine Anwälte bekamen diese automatische Empfangsbestätigung, als sie den Angeklagten per E-Mail über die unerwünschte Anzeige im Voraus warnten und eine Abmahnung forderten.

Der Angeklagte lehnte die Verwarnung ab und weigerte sich, die Erklärung zur Unterlassungspflicht abzugeben. Das wichtigste Argument: Eine natürliche Person ist berechtigt, auf den Versand von Werbe-E-Mails aus 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB zu verzichten, da 1004 Abs. 1 S. 2 BGB neben dem Eigentumsrecht alle anderen uneingeschränkten Rechte des 823 Abs. 1 BGB absichert.

Unter diese Untersagung fallen auch die elektronischen Anzeigen in Gestalt einer automatischen Empfangsbestätigung (Autoreply). Selbst wenn die Anzeige nur in den Credits der E-Mail enthalten ist und der Empfang der Kunden-E-Mail vorab quittiert wird. Selbst wenn der Zivilkläger der erste war, der sich an den Angeklagten wandte. Obwohl die Angeklagte unter der Rubrik "Übrigens" nicht explizit auf ein von ihr verteiltes Versicherungsangebot verwiesen hatte.

Der Antragsgegner als Adressat der E-Mail hatte den Antragsteller auch nicht gebeten, einen Vertrag über dieses Versicherungsangebot abzuschließen. Die Bezugnahme auf die Sonderleistungen in Sturmwarnungen ist jedoch werblich, da die Angeklagte mit diesen "Credits" auf eine von ihr exklusiv für ihre Auftraggeber eingerichtete Dienstleistung verweist und damit für ihre Dienstleistungen wirbt.

Der Versand einer Werbe-E-Mail begründet regelmässig das notwendige Wiederholungsrisiko. Die Änderung der automatischen Reaktion und das Löschen der Anzeige reicht nicht aus, um das Risiko einer Wiederholung auszuschließen. Der Urteilsspruch macht klar, dass es sich bei der Reklame um Reklame handelt. In einer sonst werbefrei gemachten E-Mail gibt es keine "kleine" Werbebotschaft, auf die das Werbeverbot nicht zutrifft.

Hier wird nur geworben oder nicht geworben. Werbe-E-Mails sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Adressaten erlaubt. Wenn Sie auf den in dieser E-Mail enthaltenen Verweis klicken, sind Sie der Besitzer der registrierten E-Mail-Adresse (2. Registrierung = Double-Opt-In). Einerseits könnte man beanstanden, dass dies keine Beeinträchtigung ist und sich der Werbeinhalt deutlich von der Botschaft unterscheidet, andererseits geht das Kartellrecht davon aus, dass es "immer" eine unangemessene Beeinträchtigung durch Werbe-E-Mails gibt ( 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG).

Der Angeklagte hat bereits angekuendigt, beim Landesgericht Stuttgart vorzugehen.

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