3 iv Vv Rvg

Vv Rvg 3 iv Vv Rvg

(Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG). VV RVG ab einem Wert von ? 10.000,00.

Dies ist ebenso klar wie die Vorbemerkung 3 (4) VV RVG. VV RVG und nur zwei Drittel der Fondsgebühr fällig, wenn auch der Bevollmächtigte zu zahlen hat. Außerdem ist die Ermittlung der Vorinstanzen des RVG (im Folgenden: RVG):

Für die Gutschrift einer außergerichtlichen Bearbeitungsgebühr nach Präambel 3 Abs. 4 VV RVG auf die in einem Gerichtsverfahren angefallene Prozessgebühr.

Macht der Abtretungsempfänger einen vom Abtretungsempfänger gerichtlich für den Abtretungsempfänger erhobenen Rechtsanspruch geltend, ist die außergerichtliche Geschäftsvergütung nach Maßgabe von Ziffer 3 Abs. 4 VV RVG auf die im Rechtsstreit entstandene Verfahrensvergütung zu verrechnen. Ob eine präjudizielle Rechtshandlung und die nachfolgende Handlung denselben Sachverhalt betrifft, muss auf der Grundlage einer ökonomischen Überlegung entschieden werden.

Die Fakten: Im Kostenfeststellungsverfahren bestreiten die Beteiligten, ob bei der Ermittlung der vom Antragsgegner an den Kläger zu ersetzenden Aufwendungen die beanspruchte Verfahrenshonorar (Nr. 3100 VV RVG) in vollem Umfang anzuwenden ist oder ob die für die gerichtliche Vertretungstätigkeit anfallende Bearbeitungsgebühr gemäß Vorabnote 3 (4) VV RVG anteilig auf diese anrechenbar ist.

Die Rechtsanwältin der klagenden Partei hat sich im Mai 2007 an die Angeklagte gewandt und für den Zedenten Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Vermögensberatung durchgesetzt. Zu diesem Zweck hat sie dem Zedenten eine 1,9-fache Geschäftsvergütung gemäß Nr. 2300 VV RVG mit der Honorarrechnung vom 10. August 2007 in Höhe von 3.085 in Höhe von 3.085 in Rechnung gestellt. 2.

Nach dem erfolglosen Brief an den Antragsgegner im Auftrag des Zedenten hat der Zedent seine Forderungen an den Kläger abgetreten, der eine gerichtliche Auseinandersetzung gegen den Antragsgegner aus dem abgetretenen Recht geltend gemacht hat. Der Angeklagte wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 4. März 2009 entsprechend der Klageschrift diesbezüglich bestraft. In seinem rechtskräftigen Beschluss vom 2. November 2009 hat das Oberlandesgericht das Verfahren bestätigt und den Angeklagten die Prozesskosten in voller Höhe auferlegt.

Das Landgericht hat im Kostenfeststellungsverfahren die Erstattung der vom Vertreter des Klägers erhobenen vollständigen Prozessgebühr abgelehnt und mit Kostenfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 2010 eine Betriebsgebühr mit einem Satz von 0,65 auf die Prozessgebühr angerechnet. Das Oberlandesgericht weist die unmittelbare Berufung des Klägers zurück und stellt fest, dass der Vertreter des Klägers wegen seiner aussergerichtlichen Tätigkeiten zweifellos eine Geschäftsvergütung nach Nr. 2300 VV RVG erlangt hat.

In jedem Fall ist dies, soweit das Landgericht nach Maßgabe von 3 Abs. 4 Satz 1 IR zum RVG tätig geworden ist, auf die vom Vertreter der Klägerin zur Rückerstattung eingereichte Bearbeitungsgebühr zu verrechnen, weil sie auf demselben Sachverhalt beruht. Diese Gutschrift war gegenüber dem Antragsgegner gemäß 15a Abs. 2 RVG zu beachten, da die Geschäftsvergütung durch das Oberlandesgericht vom 2. November 2009 betitelt worden war.

Begründung: Das Oberlandesgericht hat die aussergerichtliche Geschäftsvergütung nach der vorläufigen Bemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu Recht auf die vom Vertreter des Klägers erhobene Verfahrensvergütung anrechenbar gemacht und davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die Gutschrift nach 15a Abs. 2 RVG geltend machen konnte, weil wegen des Anspruchs auf die Geschäftsvergütung bereits ein Vollstreckungsbescheid bestand.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 2.11. 2009 begründet die Gutschrift der Unternehmensgebühr gemäß 15a Abs. 2 St. 2 RVG. Selbst wenn der Ausdruck "Geschäftsgebühr" weder im Landgericht noch im Rechtsmittelurteil explizit erwähnt wird, kann es keinen Grund geben, dass die vom Vertreter des Klägers erwirtschaftete präjudizielle Wirtschaftsgebühr dort betitelt worden ist.

Das Oberlandesgericht kam auch ohne Rechtsirrtum zu dem Schluss, dass nach der vorläufigen Bemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die betitelte Geschäftsvergütung auf die vom Vertreter des Klägers vereinnahmte Verfahrensvergütung zu verrechnen ist, weil sie auf den gleichen Gegenstand wie die Verfahrensvergütung entfällt. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerheblich, ob es sich bei der Gutschrift nach VV RVG um die gleiche Sache oder um eine andere Kostenrechtsangelegenheit handelt; ausschlaggebend ist lediglich, dass für den gleichen Gegenstand bereits eine Geschäftsvergütung angefallen ist.

Ob eine präjudizielle Rechtshandlung und die nachfolgende Handlung in diesem Sinn denselben Sachverhalt nach Maßgabe von Vorbemerkungen 3 Abs. 4 VV RVG betrifft, muss daher auf der Grundlage einer ökonomischen Überlegung entschieden werden. Da die Berufung nicht bestritten wird, sind die Ansprüche, die gegen die Beklagte wegen unrichtiger Anlageempfehlung aussergerichtlich erhoben werden, diejenigen, die später verklagt wurden.

Die Tatsache, dass sie vom Zedenten aus eigener Kraft und vom Kläger aus dem abgetretenen Recht gerichtlich durchgesetzt wurden, verändert - wie das Oberlandesgericht zu Recht annahm - nichts an der ökonomischen Substanz, die zur Gutschrift nach der vorläufigen Anmerkung 3 (4) VV RVG führt.

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