Abmahnung Übergeben

Vorsicht Übergabe

Die Übergabe in Anwesenheit eines Zeugen ist möglich. Vertrauenswürdiger / zuverlässiger Zeuge bei der Übergabe des. Es ist wichtig, dass die Warnungen entweder persönlich übergeben oder per Einschreiben verschickt werden. Die Verwarnung kann alternativ auch in Anwesenheit eines Zeugen erfolgen. Hat diese Warnung überhaupt Gültigkeit?

Die Warndiskussion

Manager, die einen Angestellten um eine Warnung ersuchen, haben oft den gleichen flatternden Magen wie die zu warnenden. Der Trost: Ein Warngespräch geht zügig ab. Dennoch ist es notwendig, sich gut darauf einzustellen. "Zunächst sollte man mit der Personalleitung abklären, ob der Zwischenfall überhaupt mahnbar ist", erläutert Personalreferentin Katrin Paetzold aus München, die in zwei großen IT-Unternehmen viele Mahngespräche durchführte.

Die Warndiskussion soll verdeutlichen, dass kein weiteres Missverhalten akzeptiert wird - objektiv, eindeutig und durchweg. Der Warnaufruf ist kein dialogorientierter Aufruf. Tritt der Arbeitnehmer im Sekretariat des Chefs auf, kommt er rasch zur Sache. Freundliches Small Talk und Fragen des Wohlbefindens haben im Warngespräch nichts ausgelassen. Im ersten Schritt wird statt dessen der Irrtum des Mitarbeiters artikuliert: "Sie sind heute schon eine halben Stunde nachmittags da.

"Man muss betonen, dass dies immer wieder ein Problem ist. Als nächstes stellt der Supervisor seine Vorstellungen vom Mitarbeitenden fest. "Einige Angestellte gehen jetzt in die Abwehr. Das Wichtigste ist, keine Diskussion zu führen. Es ist am besten, wenn der Chef seinen Antrag erneut stellt und den Arbeitnehmer auf seine Aufgaben aufmerksam macht.

Die Warngespräche unterscheiden sich von der einfachen Mahnung dadurch, dass sie die Folgen aufzeigen. Es genügt nicht für eine verhaltensbedingte Kündigung", sagt Jörg Hoffmann, Arbeitsrechtler in Bochum. "Häufigster Irrtum bei einer Warnung ist die fehlende Konkretisierung", erläutert er. Deshalb muss neben präzisem Missverhalten auch die Folge eindeutig artikuliert werden.

"Gewöhnlich ist die Entlassung die einzige drohende Folge. Im Falle einer Abmahnung ist keine schriftliche Form erforderlich. Ebenfalls wichtig: Der Arbeitnehmer sollte den Erhalt der Warnung nachweisen. Die Warnung muss nicht immer zum Abbruch der Aktion geführt haben. Die Aufsicht sollte jedoch die drohende Folgemassnahme sorgfältig prüfen. Bei einer Wiederholung darf er sich nicht scheuen, die Konsequenzen zu erzwingen.

Wird dem betroffenen Mitarbeitenden und seinen Kollegen bewusst, dass das Warngespräch ohne Folgen scheitert, so wird die Kompetenz des Chefs beeinträchtigt. Nicht jeder Beteiligte befasst sich objektiv mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In Ausnahmefällen treten während des Warngesprächs emotionale Ausbrüche, Risse oder Agien auf. Um dies zu verhindern, rät Katrin Paetzold zu einem Dreiergespräch: der Betreffende, der Betreuer und jemand aus der HR-Abteilung.

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