Em Karten Weiterverkaufen

EM-Tickets für den Wiederverkauf

Kann man in Deutschland Tickets weiterverkaufen? Kann ich meine Tickets weiterverkaufen (weil ich behindert / krank bin)? Der Weiterverkauf von Eintrittskarten ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Tickets, auch wenn er sie weiterverkaufte", sagt Eichler. Gemeinsamer Begriff für ein WM + EM.

WM 2016: Kann ich Fußballkarten so weiterverkaufen?

Bei den Europameisterschaften 2016 und zahlreichen Fragen, ob der Kartenverkauf oder -erwerb über die renommierten Kartenbörsen wie z. B. Wiagogo, e-Bay o. ä. "legal" ist, wollen wir diese Gelegenheit nutzen, um die aktuelle Rechtslage noch einmal zu überprüfen. Der BGH hat in einem Obiterdiktum deutlich gemacht, dass es für private Käufer möglich sein muss, das Ticket im Krankheits- oder Präventionsfall weiterzuverkaufen.

Im Jahr 2014 hat die DFL zusammen mit den 36 Profi-Vereinen der Ersten und Zweiten Fußball-Bundesliga einen Code verabschiedet, der den Zuschauern einen risikolosen Einkauf und Vertrieb von Eintrittskarten zu angemessenen Konditionen garantiert. Die Hauptregel ist, dass sich die Clubs dazu verpflichten, den Zuschauern die Gelegenheit zu bieten, Karten zu vertreiben, die nicht verwendet werden können.

Zu diesem Zweck haben die Verbände so genannte Sekundärmärkte geschaffen, die über die entsprechende Verbandswebsite aufrufbar sind. Die DFL bietet einen Überblick über die auf ihrer Website angebotenen Sekundärmärkte (die derzeit auf- und absteigenden Spieler der Spielzeit 15/16 sind noch nicht enthalten). Die UEFA hat auch einen Sekundärmarkt geschaffen, über den Zuschauer Europameisterschaftskarten erwerben oder vertreiben können.

Eine weitere Neuerung ist, dass viele Clubs begonnen haben, ihre Karten zu "personalisieren". Die Klubs geben entweder den Kartenkäufer an, der die Karten auf dem ersten Markt bei den Klubs gekauft hat, oder die UEFA auf dem Eintrittskarten. Wenn ein Einkäufer mehrere Karten mit einer einzigen Order bekommt, wird sein eigener Wunschname auf alle Karten gedruckt.

Bei manchen Vereinen wird auf den Eintrittskarten folgender Hinweis gedruckt: "Name _______________________________________________________________________Bitte geben Sie den Namen des Gastes ein - die Eintrittskarte ist nur für die Person gültig, die nach den Bestimmungen auf der Rückwand berechtigt ist" Wir werden weiter hinten erläutern, welche Rechtsfolgen die Individualisierung haben kann. Zu beachten ist auch, dass viele Clubs ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert haben.

In der Vergangenheit haben viele Clubs ein allgemeines Wiederverkaufsverbot in ihrem eigenen Atomgesetz festgeschrieben. Viele wurden nach der Annahme des DFL-Codes so geändert, dass das AGB nun eine Rahmenvereinbarung zur Weiterleitung der Eintrittskarten enthält. Beispielsweise schreiben viele AGB vor, dass ein Kauf nur zum ursprünglichen Verkaufspreis getätigt werden darf, aber ein Zuschlag von bis zu 15 Prozent auf den auf dem Flugschein aufgedruckten Verkaufspreis als "Servicegebühr" einbehalten wird.

Die Einwilligung ist laut Atomgesetz jedoch ausgenommen, wenn die Karten in Internet-Auktionen (z.B. über eBay) verkauft werden. Die Wirksamkeit dieser Bestimmungen ist natürlich eine andere Frage. Zum Beispiel werden in den UEFA-Ticketbedingungen für Europameisterschafts-Tickets die folgenden Auszüge aufgeführt: an den/die Gast(e), vorausgesetzt, der/die durch diese Übermittlung privilegierte(n) Gast(e) unterwirft sich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; und dann steht darin: Das AGB der Klubs sieht weitere Strafen für Verstöße gegen die Wiederverkaufsklauseln vor.

Zum Beispiel können die Eintrittskarten blockiert werden, so dass sie ihre Geltung einbüßen. Darüber hinaus sind in vielen Fällen Konventionalstrafen vorgesehen. Auch in der praktischen Anwendung kommt ein anderer Gesichtspunkt ins Spiel. Weil die Verbände auch den zweiten Käufer zu bestrafen suchen und dabei ebenso auf ihr AGB verweisen. Weil diese aber zunächst nur zwischen den einzelnen Vertragspartnern effektiv abgestimmt werden können und damit rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, bemühen sich die Clubs auch, den zweiten Käufer mit entsprechender Klausel auf den Eintrittskarten in den Anwendungsbereich des AGB aufzunehmen.

Die AG Dortmund kam daher zu dem Schluss, dass der Zutritt zum Gewinnspiel für Privatleute aufgrund eines Ticketaufdruckes nicht verboten werden kann, da ein den Wiederverkauf und den Kauf bestrafender Abdruck keinen wirksamen Widerspruch im Sinn des 796 BGB zugunsten des Verbandes darstellt (AG Dortmund, Urt. v. 02.12. 2014- 421 C 7921/14).

Gleichwohl nur, wenn die Eintrittskarten nicht individualisiert sind und somit rein auf den Inhaber lautende Wertpapiere im Sinn von § 807 BGB sind. In einem Urteil (OLG Hamburg vom 13.06.2014 - 3 U 31/10) befasste sich das OLG Hamburg zunächst mit der Fragestellung, wie die neuen Karten juristisch zu beurteilen sind.

Die Beantwortung der Fragestellung, ob die Eintrittskarten als reine Trägerpapiere nach § 807 BGB oder als qualifizierte Ausweispapiere im Sinn von 808 BGB eingestuft werden, bestimmt auch, ob das Recht auf Zugang zum Fußballstadion mit dem Erwerb einer Eintrittskarte erlangt wird. Zunächst stellte das Oberlandesgericht klar, dass die Fußball-Klassiker aus vergangenen Tagen, die keine personalisierenden Informationen beinhalten, als Inhaberschuldverschreibungen nach § 807 BGB zu klassifizieren sind.

Dementsprechend bestimmt sich der Absatz ausschliesslich nach den §§ 929 ff. Effektiv festgelegte Transferbeschränkungen zwischen dem Erstkäufer und dem ausstellenden Unternehmen haben nur nach 137 S. 1 BGB Rechtswirkung, so dass eine Eigentumsübertragung der Zutrittskarte in dieser Zusammenstellung keinen Einfluss auf die Geltung der Zutrittskarte hat.

Es ist unklar, ob dies nun auch für die Version zutrifft, dass der Käufer auf dem (den) Ticket(s) aufgedruckt ist. Dies bedeutet, dass die Übergabe der Eintrittskarten nicht ausschließlich nach den §§ 929 ff. bürgerliches Gesetzbuch, jedoch nach §§ 398 ff. Ein Abtretungsverbot kann daher nach § 399 BGB vereinbart werden.

Einen solchen Abtretungsausschluß finden Sie regelmässig, wie bereits im jeweiligen AGB angegeben. Es ist jedoch fragwürdig, ob diese Bestimmungen geeignet sind, den Inhalt der §§ 305 ff. Die strittige Bestimmung sah das Oberlandesgericht nicht als verwunderlich an, da aufgrund der gesellschaftlichen Auseinandersetzung nun allen bekannt sein sollte, dass die Clubs den Schwarzhandel bekämpft und Wiederverkaufsverbote in ihrem AGB verankert haben.

Außerdem würden die Bestimmungen den Käufer nicht unzumutbar nachteilig beeinflussen, da das Verbot der Weiterveräußerung die Erfüllung des Vertragszweckes gefährden würde. Interessenausgleich zugunsten der Clubs? Von den Vereinen werden regelmässig zwei Punkte genannt, in denen sie sich um die Durchsetzung ihrer eigenen Belange bemühen. Auf der einen Seite verteidigt der Verein seine Klausel, indem er im Falle eines (unkontrollierten) Wiederverkaufs durch den Erstkäufer die Sicherheit des Stadions in Frage stellt.

Wenn der erste Verkäufer in der Lage ist, für ein Match mehrere Dutzend Eintrittskarten zu kaufen und diese zu verkaufen oder zu verschenken - nach dem Gesetz des Österreichischen Bundestages entweder an Verwandte, Bekannte oder durch sofortigen Kauf plus Service-Gebühr - ergibt sich die Fragestellung, wie der Club steuern will, wer mit den Karten das Spielfeld betreten darf.

Das zweite Kriterium ist, dass die Clubs das Wiederverkaufsverbot nutzen wollen, um eine soziale Preisstruktur zu gewährleisten. Auf den ersten Blick ist es auch widersinnig, dass die Klubs und die UEFA im Alter der (vollen) Vermarktung (schlechte Zunge spricht vom Verkauf der traditionellen Fussballwerte) auf einmal die ökonomischen Belange ihrer Anhänger berücksichtigen wollen.

Außerdem müssen sich die Klubs die Fragen stellen, warum sie den schwarzen Markt vor den Sportstadien nicht besser abwehren. Wer lieber Karten mit Gleichgesinnten oder anderen Clubmitgliedern austauscht, anstatt sie "auf Rechnung des Clubs und der anderen Fans" zu unsittlichen Konditionen bei uns zu verkaufen und damit in der Fangemeinde an Popularität zu gewinnen, wird mit den Clubs übereinstimmen.

Der Klub konnte nicht nachweisen, dass er eine Liste der Leute geführt hat, die aus dem Fußballstadion verbannt wurden, und dass sie diese mit den Kontaktinformationen des ersten Käufers bei jedem Kauf verglichen haben. Aus den Informationen des Clubs, dass er umfangreiche Sicherheitschecks im und am Fußballstadion vornimmt, geht nicht hervor, dass die Übertragungsbeschränkungen des Atomgesetzes legitimen Sicherheitsinteressen dienstbar sind.

Anschließend hat der Club selbst Tickets an ein Ticketportal geliefert und die Tickets gegen einen Aufpreis von 100% auf den ursprünglichen Preis verkauft. Dann hat der Bundesrat den Club natürlich nicht mehr davon abgehalten, dass er mit dem Wiederverkaufsverbot nur den ökonomisch weniger starken Ventilator beschützen will. So kam das Oberlandesgericht schließlich zu dem Schluss, dass die Weiterverkaufsklausel ungültig sei womit die legitimen Interessen der Kartenbesitzer an der kostenlosen Übertragung der Besucherrechte die gegensätzlichen Interessen des Verbandes aufwiegen.

Ob Eintrittskarten "legal" gekauft oder gekauft werden können, läßt sich nicht ohne weiteres durchgehen. Erstens: Was bedeutet ein "legaler" Ausverkauf? Zunächst ist weder der Erwerb noch der Vertrieb von Eintrittskarten per se gesetzlich zu ahnden. Vorläufig können auch Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von Fußballkarten zustandekommen.

Dies ist keine Problematik, da der Zutritt über die Drehsperren vor den Hallen einfach versperrt ist. Allerdings ist beim Verkauf eines Flugscheins darauf zu achten, dass der Anbieter weiß, dass das Flugschein geblockt wurde. Der zentrale Vertragsgegenstand beim Ticketkauf ist nicht der bloße physische Gegenstand, sondern das Recht auf Zutritt zum Fußballstadion.

Natürlich gibt es auch ein sehr konkretes Problemfeld. Auch wenn der zweite Käufer vom ersten Käufer ein Zugangsrecht zum Fußballstadion gegen das Atomgesetz erlangt hat, kann es natürlich trotzdem dazu kommen, dass der Zugang wegen einer (unwirksamen aber tatsächlichen) Kartensperre verweigert wird. Andererseits kann der zweite Käufer des Flugscheins natürlich auch Schadenersatzansprüche geltend machen und den Rücktritt vom Vertrag verlangen.

Infolgedessen ist die Begründung dieser Forderung von zwei Parteien abhängig von der Ausgestaltung des Sekundärmarktes, dem ATGB und nicht zuletzt von der Haltung des Richtern, der die Interessen abzuwägen hat. Es hat sich gezeigt, dass die Clubs auch nicht gewillt sind, die Blockade der Clubs aufzuheben. Daher ist der Erwerb und die Veräußerung von Fußballkarten über nicht zugelassene Primär- und Sekundärmärkte aus den genannten Gründen immer mit einem bestimmten Sicherheitsrisiko behaftet.

Auch wenn der erste Käufer das Stadion nicht rechtzeitig besuchen kann, kann er seine Karten ohne Gefahr abräumen.

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