Impressum Fehlt Melden

Aufdruck Fehlender Bericht

Es besteht in Deutschland eine Impressumspflicht (gewerblich). Bitte loggen Sie sich zunächst bei YouTube ein. Kommt kein Vertragsverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter zustande, fehlt insoweit die Bereitschaft des Anbieters, Rechte zu binden.

Aufdruck fehlt - Hohes Bußgeld droht

Bei Neukunden merken wir immer wieder, dass auf ihren Webseiten das gesetzliche Impressum fehlt. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass ein fehlender Aufdruck zu hohen Bußgeldern (bis zu 3.000,- Euro) führen kann. Dementsprechend muss jeder, der eine gewerbliche Website unterhält, Angaben über sein eigenes Unternehmens in einem Impressum publizieren.

Obwohl die DSGVO aktuell im Mittelpunkt steht, sind Komponenten wie Impressum, Datenschutzbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen wesentliche Rechtsbestandteile Ihrer Webseite. Laut ECG sind im Impressum folgende Hinweise zu machen: Eine Verletzung der Abdruckpflicht kann z.B. die Gewährleistungsverpflichtung eines Online-Kaufs ausweiten. Sie bieten Ihrem Wettbewerber die Moeglichkeit eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Falle eines Verstoßes gegen ein Impressum.

Wichtiger Hinweis: Das Impressum sollte auf Ihrer Website leicht zu erreichen sein. AuÃ?erdem wird bei sozialen Medien wie z.B. Facebook-Seiten die Nennung der Impression empfohlen. Auch für Interessierte, die sich über ein bestimmtes Thema informieren, ist es ratsam, das Impressum über eine Suchmaschine zu suchen. Nähere Angaben zur Pflicht zum Impressum sind auf der Website der WKÖ und als PDF-Download verfügbar.

fehlender Aufdruck auf Webseite und Social Media - Nichterfüllung

Der Angeklagte unterhält in Oberösterreich ein eigenes Büro. Die Reiseveranstalterin beschuldigte das Reiseunternehmen eines Verstoßes gegen die Auskunftspflichten des § 5 ECG (oft auch Impressum genannt). Der Webseite des Reiseunternehmens und seinen Eintragungen auf Google Plus fehlen Informationen, insbesondere die Handelsregisternummer, das Handelsregistergericht, die Aufsichtsstelle, die geltenden handelsrechtlichen Bestimmungen und die Kammerzugehörigkeit. Außerdem gab es auf Google Plus und Google Plus keine Informationen über den Firmennamen.

Die Reiseveranstalterin klagte gegen das Reiseunternehmen und machte einen Verstoß gegen das UWG geltend. Fehlende Informationen verhindern einen schnellen und mühelosen Kontakt mit dem Reiseunternehmen und der Aufsichtsstelle zum Zwecke von Reklamationen und erschweren so mögliche Gerichtsverfahren. Dadurch wird das Reiseunternehmen im Wettstreit mit gesetzestreuen Wettbewerbern bevorzugt.

Damit ist der Oberste Gerichtshof davon ausgegangen, dass die Missachtung von Auskunftspflichten nach § 5 ECG eine missbräuchliche Geschäftspraxis oder eine andere missbräuchliche Tat ist, die dazu dient, den Wettbewerbsdruck zum Schaden von Gesellschaften nicht nur unwesentlich zu beeinträchtigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Nach § 5 ECG muss ein Dienstanbieter dem Nutzer mindestens die folgenden Angaben (oft als "Impressum" bezeichnet) jederzeit leicht und direkt zur Einsicht bereitstellen: Der Nutzer ist verpflichtet, diese Angaben zu machen:

Name oder Firmenname; die geographische Adresse, unter der er ansässig ist; Informationen, die es den Nutzern ermöglichen, ihn schnell und direkt zu kontaktieren, einschließlich seiner E-Mail-Adresse; falls verfügbar, die Handelsregisternummer und das Handelsregistergericht; falls die Aktivität der amtlichen Überwachung untersteht, die für sie zuständi gende Kontrollbehörde;

im Falle eines Dienstleistungserbringers, der einer Handels- oder Berufsordnung untersteht, die Handelskammer, die Berufsvereinigung oder eine vergleichbare Organisation, der sie angeschlossen ist, die Bezeichnung und der Staat, in dem sie erteilt wurde, sowie die Angabe der geltenden Handels- oder Berufsregeln und des Zugangs zu ihnen; sofern verfügbar, die UID-Nummer.

Dr. Johannes Öhlböck LL.M. betreut und repräsentiert Firmen im Bereich des Internetrechts und hilft Ihnen bei der Überprüfung Ihrer Webseite oder Ihres Eintrags auf Google Plus, LinkedIn, Twitter oder Xing.

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