Kündigung Schwerbehinderter Betriebsbedingt

Beendigung von Schwerbehinderten aus betrieblichen Gründen

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist die Schwerbehinderung zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Bewerbungen von Arbeitgebern beziehen sich auf betriebliche Gründe. Durch seine Gleichstellung erhält er den gleichen Kündigungsschutz wie ein Schwerbehinderter. Dabei sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers ausreichend zu berücksichtigen. Die vorgeladene Person erklärte, dass die Gründe für die beabsichtigte Entlassung auf betriebliche Gründe zurückzuführen seien.

Spezieller Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Schwere Behinderte (Schwerbehinderte) und Personen gleichen Ranges geniessen einen besonderen Kündigungsschutz. Kündigungsschutz: Um in den Genuß eines besonderen Kündigungsschutzes zu kommen, muß der Mitarbeiter vor der Kündigung zumindest den Kündigungsantrag auf Bestimmung der Invalidität oder Gleichheit vorlegen. Wenn der Mitarbeiter diesen Wunsch nicht erfüllt oder seine Pflichten zur Mitarbeit nicht erfüllt hat, hat er keinen besonderen Kündigungsschutz, auch wenn er zum Kündigungszeitpunkt den Schwerbehindertenstatus erlangt hätte und auch nicht, wenn der Schwerbehindertenstatus nachträglich auf den Kündigungszeitpunkt festgelegt wird.

Es gibt jedoch eine Ausnahmeregelung, wenn der Dienstgeber von der schweren Behinderung des Dienstnehmers weiß, wenn der Dienstnehmer den Dienstgeber vor der Kündigung über seine körperliche Behinderung informiert und ihm die Absicht zur Einreichung des Antrags mitteilt. Voraussetzung für einen besonderen Kündigungsschutz für schwerstbehinderte Menschen oder Personen mit ähnlichen Behinderungen ist, dass der Mitarbeiter für einen Zeitraum von wenigstens sechs Monate beschäftigt ist.

Entlassung eines Schwerbeschädigten oder einer gleichwertigen Person: Doch der besondere Kündigungsschutz heißt nicht, dass die Entlassung eines Schwerstbehinderten oder einer gleichwertigen Person nicht möglich ist. Grund der Kündigung: Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungsgründe können zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses einer schwerstbehinderten Person beitragen. Die Benachteiligung des Arbeitnehmers darf nicht allein wegen seiner schweren Behinderung erfolgen.

So gibt es zum Beispiel Entlassungsgründe aus betrieblichen Gründen, die nichts mit der schweren Behinderung des Mitarbeiters zu tun haben. Genehmigung des Integrationsbüros: Der Dienstgeber kann nur mit Genehmigung des Integrationsbüros eine reguläre oder ausserordentliche Kündigung sowie eine Änderungsmitteilung ausstellen. Der Schwerbehinderte braucht keine Einwilligung, um sein Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Einwilligung des Integrationsbüros ist in der Regel einzuholen, wenn dem Mitarbeiter durch die Kündigung kein Nachteil durch seine schwere Behinderung entsteht.

Das ist z.B. der Fall, wenn es eine Betriebsunterbrechung gibt, die nichts mit der schweren Behinderung zu tun hat. Eine reguläre Kündigung ist daher auch ohne wichtigen Anlass für eine außerordentliche Kündigung möglich. Der Auftraggeber muss die Kündigung beim Integrationsbüro einreichen.

Der Schwerbehinderte wird vom Integrationsbüro benachrichtigt. Darüber hinaus erhält sie eine Meinung von der Arbeitsagentur, dem Betriebsrat und dem Personalrat sowie, falls verfügbar, von der Vertretung von Schwerstbehinderten. Bei ordentlicher Kündigung entscheidet das Integrationsbüro innerhalb eines Monates nach Einreichung der Anmeldung. Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung muss der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen beim Integrationsbüro die Genehmigung zur ausserordentlichen Kündigung beantragen.

Der Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Auftraggeber von den kündigungsrelevanten Sachverhalten erfährt. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass das Integrationsbüro seine Entscheidungen innerhalb von zwei Monaten trifft. Im Falle von Werksschließungen oder Insolvenzen muss das Integrationsbüro die Entscheidungen innerhalb eines Monates fällen, andernfalls wird auch die Genehmigung als gegeben angesehen.

Wenn es einen Betriebs- oder Betriebsrat gibt, muss dieser natürlich auch im Hinblick auf die Entlassung einbezogen werden. Es ist gleichgültig, ob der Auftraggeber den Betriebsrat oder den Betriebsrat konsultiert, bevor er den Zulassungsantrag beim Integrationsbüro einreicht oder erst nach dem Verfahren vor Ende des Integrationsbüros. Die Kündigung muss dem schwerstbehinderten Menschen innerhalb eines Monates nach Mitteilung der Genehmigung durch das Integrationsbüro zugestellt werden, d.h. die Kündigung muss dem Mitarbeiter innerhalb dieser Zeit zugehen.

Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung muss der Auftraggeber die Kündigung sofort nach Benachrichtigung aussprechen, andernfalls läuft die Frist von zwei Wochen ab. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

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