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Rauchverbot für Mieter
Das Rauchverbot für MieterRaucher auf dem Balkon: Welches Recht haben die Mieter?
Als die Nachbarin bis zum Tag von Sankt-Nimmerlein auf dem Südbalkon räuchert, sind viele Bewohner verärgert. Die Raucherinnen und Raucher empfinden die Gewohnheiten ihrer Nachbarinnen und Nachbars - vor allem auf dem Dachboden dringen die Gerüche von Zigarettenkippen ein. Aber was zulässig ist und was nicht, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Wie ist die rechtliche Situation beim Rauch auf dem Dach?
Prinzipiell hat jeder Mieter das Recht, auf seinem eigenen Dachboden zu räuchern. Zugleich ist er aber auch zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft gezwungen. Dieser hat Anspruch auf Unterlassung, wenn er sich durch sogenannte Emissionen wie Geruch, Schall oder Qualm beeinträchtigt sieht. In der Rechtsstreitigkeit um das Thema Tabakkonsum auf dem Altar, "zwei grundrechtsgeschützte Eigentumsrechte, die angemessen entschädigt werden müssen", urteilt der BGH.
Im Jahr 2015 hatte ein Pärchen aus dem brandenburgischen Premnitz Recht, als es sich über den Zigarettenrauch seiner Nachbarschaft im Untergeschoss beschwerte. Die Rauchwolken stiegen auf und machten es ihnen unmöglich, den ungestörten Zugang zum Hof zu finden - das Liebespaar hatte Angst vor der Passivrauchen.
Nach dem Urteil des Gerichts müssen für das Paar ungestörte Öffnungszeiten für den ungestörten Zugang zum eigenen Garten vorgesehen werden. Zugleich sollen die Raucher auch die Möglichkeit haben, im Freien zu rauchen, ohne die Wut der höheren Einwohner zu haben. Die Fristen werden nun von den Rechtsanwälten der Kanzlei Potsdam bestimmt und sind nur für diesen Sonderfall gültig (Az. V ZR 110/14).
Es gibt keine allgemeinen Raucher- oder Nichtraucherzeiten. Das Rauchverhalten des darunter wohnenden Bewohners beeinflusste die Lüftung der Ferienwohnung und die Benutzung der Gaube (Az. 311 S92/10). Die verärgerte Pächterin musste sich in einem Gutachten von 1999 mit ihrem rauchenden Nachbar arrangieren, da das Thema des Rauchens sozialverträglich ist. Zusätzlich ist der Südbalkon Teil der Mietwohnung und der Mieter kann damit machen, was er will (Az. 9 C 156/01).
Aber auch im oben erwähnten Falle mit dem Brandenburger Brautpaar wurden die Rauchernachbarn zunächst doppelt dafür gewonnen - nach Artikel 2 Abs. 1 GG zählt das Thema Rauch zur Lebensfreiheit und kann daher nicht beschränkt werden (Az. 4 C 300/13 und 1 S 31/13). Die Akzeptanz des Rauchens Ihres Nachbars ist immer abhängig vom konkreten Einzelfall und wie sehr er die Nutzung Ihres Wohnraumes einengt.