Schönheitsreparaturen

dekorative Reparaturen

Bei den kosmetischen Reparaturen geht es um alles, was sich durch normales Leben abnutzt. Der Vermieter ist laut Gesetz zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Besonders beim Auszug sind kosmetische Reparaturen lästig. Die Schönheitsreparaturen werden erst nach der Renovierung der Wohnung durchgeführt. Erneut hat der Bundesgerichtshof ein mieterfreundliches Urteil zu Schönheitsreparaturen erlassen.

Schönheitsreparatur und Renovation beim Wohnungsauszug

Muß ich meine Ferienwohnung beim Umzug erneuern? Gilt die Schönheitsklausel in meinem Mietabkommen? Was sind kosmetische Reparaturen? Gerichtsurteile stellen höchste Ansprüche an eine effektive Abtretung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen: Die Vermieterin sollte sich nicht erleichtern, der Pächter sollte nicht übermäßig in die Haftung miteinbezogen werden.

Mit einer unwirksamen Mietvertragsklausel müssen Sie bei Kündigung des Mietvertrages keine Schönheitsreparaturen vornehmen. Woran liegt die Verpflichtung zur kosmetischen Nachbesserung? Außerdem sollte der Bewohner während der Mietdauer nicht in seinem dekorativen Geschmack eingeschränkt werden.

Ebenso wenig kann dem Vermieter eine bedingungslose Verpflichtung zur Durchführung einer letzten Renovierung nach Ablauf des Mietvertrages aufgezwungen werden. Auch gegen eine Bestimmung, die dem Vermieter ein Farbdikat für die Mietdauer vorgibt, wurde von den Gerichten Einspruch erhoben. Der Leasingnehmer darf im Zuge des Mietvertrages über die Abtretung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht die Form und Farbe der durchzuführenden Sanierungsarbeiten erhalten.

In der Mietperiode ist der Bewohner in seinem dekorativen Geschmack bis zur Begrenzung der Stoffverletzung kostenlos. Schönheitsreparaturen werden im Wesentlichen als malerische Überarbeitung des Mietobjektes verstanden. Denn die (wirksame) Quotenklausel verpflichtet letztendlich immer zu kosmetischen Reparaturen, obwohl die Ferienwohnung nicht renovierungsbedürftig ist. Der Bürgerliche Senat des Bundesgerichtshofs hatte zu beurteilen, ob eine Bestimmung über die Durchführung von Schönheitsreparaturen effektiv ist, wenn sie die Auflage enthält, die Decke und die oberen Wände während der Mietdauer "aufzuhellen".

Bei den Angeklagten handelte es sich um Bewohner der Berliner Klägerwohnung. Gemäß 3 Abs. 6 des Formmietvertrages waren die Angeklagten dazu angehalten, die Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Darin heißt es: "Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere:" Mit der Aktion nach Kündigung des Mietvertrages hat der Antragsteller unter anderem Schadenersatz wegen nicht erfolgter Schönheitsreparaturen oder Schäden am Mietobjekt verlangt.

Das Oberlandesgericht hat die Klage auf Zahlung wegen Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen abgetan. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist die Bestimmung ungültig und es bestehen daher keine Schadensersatzansprüche wegen Nichtdurchführung von Schönheitsreparaturen. Die Rechtssprechung des Senats, wonach eine Bestimmung, die den Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen in "neutralen, leichten, opaken Farbtönen und Tapeten" zwingt, wegen unzumutbarer Nachteile gemäß 307 BGB wirkungslos ist, wenn sie nicht auf den Stand der Immobilie zum Rückgabetermin begrenzt ist, wird fortgesetzt.

Diese Einstufung bringt dem Vermieter in der Regel einen unzumutbaren Nachteil, da sie ihn auch während der Mietzeit dazu zwingt, in einer Farbe seiner Wahl zu dekorieren und damit die Ausgestaltung seines privaten Wohnraums einzuschränken, ohne dass der Vermieter ein lobenswertes Eigeninteresse daran hat. Dies war auch in dem hier zu beschließenden Falle der Fall, denn die Bestimmung ist nicht auf eine reine Verpflichtung des Pächters zur Durchführung einer Endrenovierung begrenzt.

Erlaubt die Bestimmung also auch diese Interpretation, so ist sie als Grundlage für diese für den Leasingnehmer günstige Interpretation zu nehmen, da sie zur Ungültigkeit der Bestimmung nach § 305 c Abs. 2 BGB führt.

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