Textilkennzeichnungsgesetz

Kennzeichnungsgesetz

Ähnlich wie schon im Textilkennzeichnungsgesetz gibt es auch in der Verordnung, dort in Anhang V. Mit dem TextilKennzG ist in aller Munde. Besteht bereits eine Rechtsprechung zum Textilkennzeichnungsgesetz? Home - A-Z Index; Textile Labelling Act.

Further topics of the BFR. must I also adhere to the Textilkennzeichnungsgesetz?

Reihe zum Textilkennzeichnungsgesetz - Konsequenz Nr. 2: Etikettierungspflicht für den Verkauf von Textilerzeugnissen

Textile Produkte müssen markiert werden. Ist es ausreichend, die Rohstoffinformationen auf der "Detailseite" eines Angebots zu publizieren? Muss man auch die auf der Homepage eines Online-Shops angebotene Textilprodukte etikettieren und was sind die besonderen Merkmale von Auktionen? Fragestellung: Wie sollen Rohstoffinhaltsdaten im Netz dargestellt werden? Was sind die besonderen Merkmale der Begriffe "Seide", "Schurwolle", "Halbleinen" und "verschiedene Faserarten"?

Was ist bei der Kennzeichnung von Textilien zu berücksichtigen? Fragestellung: Welche falsche Fasernamen werden derzeit oft gewarnt? Kann der Fachhändler den Rohstoffinformationen des Herstellers ohne Überprüfung trauen? Fragestellung: Wie sind die Gewichtsverhältnisse der eingesetzten Textilrohstoffe im Detail auszusprechen? Fragestellung: Was müssen Onlinehändler bei der Anzeige von Rohstoffinformationen berücksichtigen?

Fragestellung: Ist die Pflegeetikettierung von Textilwaren rechtlich erforderlich? Ist die Ursprungsbezeichnung von Textilprodukten vom Gesetzgeber gefordert? Fragestellung: Müssen Onlinehändler auch die Produzenten von Textilprodukten im Intranet ausweisen? Gewerbetreibende, die Textilprodukte vertreiben, müssen ihre Erzeugnisse über Typ und Gewicht der eingesetzten Textilrohstoffe (Rohstoffgehalt) informieren. Bezüglich der Bezeichnung von Spinnstoffen dürfen keine Kunst- oder Phantasiebezeichnungen benutzt werden.

Stattdessen muss man sich (in der Regel) genau an die in Anhang 1 des Textilkennzeichengesetzes (nachfolgend "TextilKG") genannten Kennzeichnungen für textile Fasern halten, die weder vervollständigt noch geändert werden dürfen. Bei textilen Fasern, die nicht in Anhang 1 des Textilkonzeptes aufgelistet sind, ist nach § 3 I S. 2 TextilkonzeptKG eine Kennzeichnung zu benutzen, die dem Ausgangsstoff, aus dem sie bestehen, entspricht.

Hinweis: Nach § 3 III TextKG dürfen die vom TextKG vorgegebenen Begriffe nicht für andere Faserstoffe benutzt werden, auch nicht in Wortkombinationen oder als Eigenschaftsworte. Was sind die besonderen Merkmale der Begriffe "Seide", "Schurwolle", "Halbleinen" und "verschiedene Faserarten"? Begriff "Seide": Hierunter fallen Faserstoffe, die ausschliesslich aus dem Kokon von seidenspinnenden Seideninsekten hergestellt werden.

Es ist zu berücksichtigen, dass nur die genaue Angabe "Seide" in den Angaben zum Rohstoffgehalt vorkommt. Ausdrücke wie " Tussah-Seide ", " Wildseide " oder Zusatzstoffe wie " Echtseide ", " Echtseide " oder " Naturseide " sind untersagt (weitere Auskünfte hierüber: siehe unten): Lange/Quednau, Anmerkung zum Textilkennzeichnungsgesetz, S. 71). Die in der Mischung enthaltenen Wollstoffe sind eigentlich "Schurwolle", bei einer mechanischen untrennbaren Mischung wird die Ware mit einer weiteren Einzelfaser vermischt.

Bei der Wahl der Kennzeichnung "Schurwolle" für ein Wollprodukt sind die Gewichtsverhältnisse aller eingesetzten Textilrohstoffe in Prozent anzugeben. Der Begriff "85 Prozent Mindestgehalt" oder beispielsweise der Begriff "andere Fasern" darf daher nicht im Rahmen der Benutzung des Begriffes "Schurwolle" verwendet werden (Ausnahme: 5 Textilgesetz, nach dem die genannten Begriffe unter gewissen Bedingungen erlaubt sind).

Besteht ein Textilprodukt aus mehreren Bestandteilen, die ihrerseits aus verschiedenen textilen Fasern aufgebaut sind, so ist der Mindestanteil an Schafschurwolle auf das Einzelteilgewicht bezogen (siehe Lange/Quednau, Anmerkung zum Textilkennzeichnungsgesetz, S. 79). Kennzeichnungsbeispiel für einen Babyschlafsack: außen: 100 Prozent Polyamid, innen: 75 Prozent Nylon und 25 Prozent Schafschurwolle.

Halbleinwand: Produkte mit einer Kettfäden aus reinster Wolle und einem Schuß aus Reinleinen, bei denen der Leinenanteil nicht weniger als 40 v. H. des Gesamtgewichtes des entleerten Stoffes beträgt, können als "Halbleinen" unter Hinzufügung der Worte "reine Baumwollkette - Schuß aus Reinleinen " angesehen werden.

Die Benennung "verschiedene Faserarten" oder "Produkt einer unbestimmten Zusammensetzung": Die Benennung "verschiedene Faserarten" oder "Produkt einer unbestimmten Zusammensetzung" darf nach § 5 VI Textilkonzept KG für Textilprodukte benutzt werden, deren Rohmaterialgehalt zum Herstellungszeitpunkt nur schwer bestimmbar ist (z.B. für Schnittabfälle). Was ist bei der Kennzeichnung von textilen Fasern zu berücksichtigen?

Für die Benennung von textilen Fasern sind die nachfolgenden drei Grundsätze zu beachten: Regelung Nr. 1: Am besten ist es, nur die in (nicht abschließender) Anhang 1 des Textilkonzeptes aufgeführten Kennzeichnungen für textile Fasern zu benutzen! So wurden in jüngster Zeit Warnungen an den Handel mit dem Begriff "Meryl" verschickt, um seine Textilprodukte zu identifizieren.

Anhang 1 des Textilkonzerns trägt nicht die Kennzeichnung "Meryl". Vorschrift Nr. 2: Handels- oder Markenbezeichnungen dürfen nicht als Rohstoffinformationen genutzt werden! Ziel des Verbots der Benutzung von Marken als Hinweis auf den Rohstoffgehalt ist es, zu verhindern, dass sich die Konsumenten falsche Auffassungen über die Art des Textilprodukts ausbilden. Beispielsweise ist die Angabe "Lycra" (oder auch "NOMEX") nicht zulässig, da es sich um einen Handelsnamen, aber nicht um eine erlaubte Angabe (siehe Anhang 1 des TextilKG) von textilen Fasern handele.

Regelung Nr. 3: Die Angaben in Anhang 1 des Textilkonzeptes dürfen nicht durch Ergänzungen erweitert werden. Fragestellung: Welche falsche Fasernamen werden derzeit oft gewarnt? "Bamboo ](bamboo warning. html) ": Der Hinweis zum Textilkennzeichnungsgesetz von Lange/Quednau (siehe 71) lautet: "Praxistipp: "Bambus" darf nur dann als Rohstoffinhaltsangabe genutzt werden, wenn die Bambusfasern selbst als Naturfasern eingesetzt werden.

Für den Fall, dass der Werkstoff nur als Rohstoff quelle für Cellulose verwendet wird, wäre die korrekte Terminologie die für das entsprechende Produkt, z.B. im Viskoseprozess der Begriff "Viskose". "Meryl " "Lycra" "Spandex" "Acryl" (die korrekte Gattungsbezeichnung ist "Polyacryl", siehe Nr. 26 der Anhang 1 des TextilKG). Kann der Fachhändler den Rohstoffinformationen des Herstellers ohne Überprüfung trauen?

Nein, der Handel kann sich nicht auf Herstellerinformationen zur Kennzeichnung von Textilien stützen. Allerdings wird dies die Mehrheit der Textileinzelhändler im Netz voraussichtlich erdrücken. Das OLG Celle hat beispielsweise am 8. April 2004 (Az. 13 U 184/03) festgestellt, dass der Mangel an rohstoffhaltigen Informationen, aber auch an Informationen, die nicht den Definitionen des Textilkonzerns entsprachen, verwarnt werden kann.

Die Klägerin beklagte nun, dass es sich hierbei um Informationen zum Rohstoffgehalt handele, die nicht mit den Definitionen des Textilkonzerns in Übereinstimmung gebracht werden könnten. Anschliessend legte er beim Onlinehändler eine einstweilige Verfügung mit der Begruendung ein, der Anbieter habe die Bestimmungen des Gesetzes ueber die Textilkennzeichnung vorsätzlich und planmaessig missachtet, um sich einen nicht gerechtfertigten Vorteil gegenueber seinen Konkurrenten zu erwirken.

Eine fehlerhafte Etikettierung von Textilien macht es schwierig, Preise und Leistungen zu vergleichen. Weil in diesem Falle ein Wettbewerbsvorteil gegenüber den Wäsche anderer Hersteller besteht, die von Wettbewerbern mit vorgeschriebenen Textilbezeichnungen angeboten werden. "Wie sind die Gewichtsverhältnisse der eingesetzten Textilrohstoffe im Detail aufzuführen? Nur folgende Kennzeichnungsvorschriften sind zu beachten: Grundsätzlich gilt: Angabe des Rohstoffgehalts in Gewichtsprozent!

Nach § 5 I TextKG sind die Angaben zum Rohstoffgehalt in Gewichtsprozenten im Verhältnis zum Netto-Textilgewicht anzugeben (nicht-textile Komponenten sind unwichtig ), bei Textilprodukten aus mehreren Faserstoffen in abnehmender Gewichtsreihenfolge. Es wäre richtig zu sagen: "80 Prozent Wolle" "20 Prozent Polyester" Es wäre unrichtig zu sagen: "20 Prozent Polyester" "80 Prozent Wolle" 5 II, III und IV TextilienKG erlauben in einigen Faellen eine erleichterte Etikettierung.

1 Das Textilprodukt enthält wenigstens 85 Prozent einer Art von Fasern. In diesem Fall reicht anstelle der Angaben aller Gew ichte die Benennung dieses Fasertyps mit Angaben zu seinem Gewichtsanteil oder zu "85 Prozent Mindestgehalt" aus. Der Online-Händler hat somit drei Optionen zur Kennzeichnung solcher Textilprodukte: Beispiel: 5 Prozent Seide" Das exakte Gewicht der Fasern muss angegeben werden.

Beispiel: "85 Prozent Polyester-Mindestgehalt" Es genügt, nur die beiden Fasertypen mit den größten Gewichtsprozenten (in abnehmender Reihenfolge) aufzuführen. Das Verzeichnis der anderen Fasertypen ist in abnehmender Gewichtsreihenfolge mit oder ohne Prozentsatz anzugeben: Beispiel: "Viskose" Folgende Etikettierung wäre ebenfalls möglich: 5%"Viskose"-Fasern, deren entsprechender Anteil weniger als 10% des Netto-Textilgewichts beträgt, können als " andere Faser " nach § 5 III TextiKG gekennzeichnet werden, dabei ist der Anteil der als "andere Faser" gekennzeichneten Ausgangsstoffe zu bezeichnen.

Es wäre richtig zu sagen: 16% andere Fasern" Natürlich wäre auch folgende Markierung möglich: 3% Viscose " Die Information wäre falsch: Hinweis: Wird für ein Wollprodukt die Benennung "Schurwolle" verwendet, müssen die Gewichtsverhältnisse aller eingesetzten Textilrohstoffe in Prozent angeben werden. Der Begriff "85 Prozent Mindestgehalt" oder der Begriff "andere Fasern" darf daher nicht in Verbindung mit dem Begriff "Schurwolle" (siehe oben) verwendet werden.

Anstelle (nicht neben!) der Anzeige "100 %" kann die Anzeige "rein" oder "vollständig" benutzt werden, vgl. 5 IV TextilienKG. Die Kennzeichnung wäre richtig: die Kennzeichnung wäre falsch: 100% reiner Baumwollstoff, "absolut Baumwolle" oder "nur Baumwolle" Achtung: Das Textilkonzept schliesst auch die Benutzung von ähnlichen Kennzeichnungen aus! Fragestellung: Was müssen Online-Händler bei der Anzeige von Rohstoffinformationen im Netz berücksichtigen?

Der Online-Händler muss unbedingt darauf achten, dass seine Produktbezeichnungen so konzipiert sind, dass der entsprechende Rohstoffgehalt für den durchschnittlichen Verbraucher gut leserlich ist und ein gleichmäßiges Erscheinungsbild hat. Dabei ist auch eine vergleichsweise aktuelle Entscheidung des Landgerichts Landau (vom 18.07.2005, Rechtssache Nr. O 29/05) zu beachten: "Die Rohstoffangaben müssen gut leserlich sein und ein gleichmäßiges Erscheinungsbild gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 TextilkennzG haben.

9 Abs. 2 Textilkennzeichnungsgesetz sieht zusätzliche Bestimmungen vor, verweist aber explizit darauf, dass neben den anderen Kennzeichen auch die Informationen zum Rohstoffgehalt gut leserlich und gut ablesbar sein müssen. Die geforderte Markierung ist auf diesen Webseiten nicht inbegriffen. Außerdem fehlen ein expliziter Verweis darauf, dass sich die Markierung mit der Repräsentation der einzelnen Stücke wiederfindet.

"Es wäre daher wettbewerbsschädlich, textile Produkte ohne Etikettierung auf der Startseite (oder auf einer Übersichtsseite) eines Online-Shops anzuzeigen, wenn der Konsument die Produkte auch gleich von dieser Stelle aus in den Einkaufskorb stellen könnte. Lösungsmöglichkeiten: z. B. für Textilprodukte: Alternativ: Textilprodukte werden immer unmittelbar auf den Angeboten gekennzeichnet - ohne Ausnahmen.

Alternativ: Textilprodukte werden auf der Startseite oder einer Übersichtseite eines Online-Shops ohne Angaben zum Rohstoffgehalt angezeigt. Anmerkung für eBay-Verkäufer: Die eBay-Plattform ermöglicht es Bekleidungshändlern, Informationen zum Rohstoffgehalt in einem bestimmten Feld oben in der eBay-Artikelbeschreibung anzuzeigen. Das allein entspricht jedoch nicht den Vorgaben des Textilkonzerns.

Zusätzlich sind die Gewichtsverhältnisse der entsprechenden Textilfaser (z.B. 10 Prozent Seide) anzugeben. Die Gewichtsverhältnisse sollten daher in der eBay-Artikelbeschreibung separat (und auffällig) angegeben werden. Im Falle des Versandhandels muss die Textiletikettierung für den Anwendungsbereich der BRD in Deutsch sein. Fragestellung: Ist die Pflegeetikettierung von Textilwaren rechtlich erforderlich?

Ist die Ursprungsbezeichnung von Textilprodukten vom Gesetzgeber gefordert? Fragestellung: Müssen Online-Händler auch die Produzenten von Textilprodukten im Intranet ausweisen? Nein, nach § 5 Abs. 1 Nr. 1b GPSP genügt die Nennung des Herstellers auf der Packung oder der Waren.

Mehr zum Thema