823 Bgb

D-823 Bgb

Schutzrechtsverletzung im Sinne des § 823 I BGB a) Schutzrechtsverletzung. Diese Frage hat der Senat im Hinblick auf die Anwendung des § 823 BGB zurückgewiesen. Im deutschen Deliktsrecht, dem Recht der unerlaubten Handlungen, sind die §§ 823 bis 853 BGB geregelt. Darüber hinaus muss A für die Verletzung der äußeren Tatsachen des § 823 Abs. 1 BGB verantwortlich gewesen sein;

bei Verschulden ist Vorsatz und Fahrlässigkeit zulässig. Forderung F -> e. V. nach § 823 I BGB in Verbindung mit

mw-headline" id="Grunddaten:_.C2.A7_823_Abs._1_BGB">Grunddaten: § 823 Abs. In diesem Fall ist das der Fall: 1 BGB[Edit]>

823 I BGB zwingt daher jemanden (verpflichtet), den durch seine Handlungen verursachten Vermögensschaden zu erstatten. Weil es hier nur darum geht, die Verbindlichkeit zu begründen, spricht man von der haftungsauslösenden Ursächlichkeit. Die Handlung muss unrechtmäßig (rechtswidrig) sowie absichtlich oder nachlässig, d.h. schuldig sein.

Jegliche Verantwortung wegen einer Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht wird nach h. M. in den sachlichen Tatsachen des 823 Abs. 1 BGB überprüft. Der " Akt " ist eine Unterlassung, die nur dann als gleichwertig oder als sachliche "Handlung" im Sinne des 823 I angesehen werden kann, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Erfolgsvermeidung vorlag.

Eine Zuschreibung ist natürlich nur dann notwendig, wenn nicht die eigene Klage oder die Unterlassung bereits zu einer Rechtsverletzung geführt hat, sondern die Intervention eines Dritten oder des Geschädigten selbst ein weiteres Gefährdungspotential hat. Der unmittelbare Täter kann wiederum aus Taten, aber auch aus Unterlassungen resultieren. Mit diesen Vorschriften wird entschieden, ob eine rechtswidrige Straftat nach 823 BGB liegt.

Es ist im Gegensatz zum strafrechtlichen Recht nicht beabsichtigt, wer die sachlichen Tatsachen des entsprechenden Haftungsstandards kennt. Stattdessen muss der Straftäter auch im Bewußtsein der Illegalität vorgehen. Intention im Sinn von 276 Abs. 1 S. 1 BGB ist daher die Kenntnis und der Wille zur Rechtsverletzung im Bewußtsein der Illegalität.

Bedingte Absicht ist ausreichend[3]. Excursus: Warum muss überhaupt zwischen Absicht und Nachlässigkeit unterschieden werden? Eine Aufrechnung mit einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ist ausgeschlossen (§ 393 BGB). Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann bereits im Antrag auf ein Urteil "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" ersuchen.

Dabei gilt: Der Geschädigte gehört zu der Gruppe von Personen, die das Recht schützen, dass es sich um ein gesetzliches Recht oder ein Recht handelt, das die Rechtsnorm wahrt, dass durch den Schaden gerade eine durch das Schutzrecht abzuwendende Gefährdung erkannt wurde. Im Falle von nur indirekten Verstößen oder Versäumnissen muss gerechtfertigt sein, warum dieses Verhalten entgegen der Doktrin des Schutzzwecks der Richtlinie zu einer Verantwortlichkeit führt.

Der Verstoß gegen ein Schutzrecht ist per se normativ und damit illegal (h. M.). Soweit das Gesetz selbst kein eigenes Verschulden vorsieht, ist die Gewährleistung gleichwohl eine Vorbedingung gemäß § 823 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Fehler muss sich in diesem Falle auf die Bestandteile des Gesetzes über den Schutz berufen.

Soweit das Gesetz ein Schuldverhältnis vorsieht, hängt die Form der Schuld von den im Gesetz festgelegten objektiven Voraussetzungen ab: Ist beispielsweise nur absichtliches Handeln gedeckt, muss auch für die Verantwortlichkeit nach 823 Abs. 2 Satz 1 BGB Vorrang haben. Auch die Erfordernisse des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit werden durch das Gesetz geregelt.

Im Falle von Schutzvorschriften aus dem Straf- und Verwaltungsstrafrecht bleibt daher der Begriff des strafbaren Vorsatzes gleich; der entscheidende Begriff des Vorsatzes im bürgerlichen Recht (der nach der sogenannten Absichtstheorie auch das Bewußtsein der Unrechtmäßigkeit erfordert) spielt keine Rolle[6].

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