Einstweiliger Rechtsschutz

Vorläufiger Rechtsschutz

Die einstweilige Verfügung ist eine einstweilige Verfügung. Der Rechtsschutz, unumkehrbare Tatsachen, die Art der Handlung, der vorläufige Rechtsschutz, die Sicherheitsfunktion und vieles mehr lernen Sie jetzt perfekt im Online-Kurs Verwaltungsverfahrensrecht! Ein Verwaltungsakt, der die Rechte des Bürgers verletzt, ist in der Regel bereits gesetzlich geregelt. Der vorübergehende Rechtsschutz wird im Zivilrecht durch einstweilige Verfügungen gewährt. Eine wichtige Funktion hat die vorläufige Befreiung (auch als vorläufige Befreiung bezeichnet).

Vorläufiger Rechtsschutz in Sozialgerichtsverfahren

Vorübergehender Rechtsschutz ist im SGB-Verfahren besonders wichtig, da eine Entscheidungsfindung im Ausgangsverfahren oft nicht zu erwarten ist. Ausschlaggebend ist die gesetzlich oder per Gerichtsbeschluss erfolgte Begrenzung des Aufhebungssystems ( " 86 a SGG, 86 b Abs. 1 SGG") vom Rechtsschutz durch vorläufige Maßnahmen (§ 86 b Abs. 2 SGG).

Der Suspensiveffekt tritt in den Fällen ein, in denen Interventionen durch einen administrativen Akt abgewendet werden, d.h. bei Einspruch und Anfechtungsklage. Wird ein Antrag auf Leistungen oder Verpflichtungen gestellt oder sollen Interventionen abgewendet werden, die nicht durch Verwaltungsmaßnahmen, sondern durch reale Handlungen durchgeführt werden, muss eine Zwischenverfügung beantragt werden. In der Regel haben Einwendungen und Klagen gegen beschuldigende Verwaltungshandlungen nach 86 a Abs. 1 SGG suspendierende Wirkungen, d.h. der Verwaltungsvertrag kann nach Einwendung und Handlung nicht mehr vollstreckt werden.

Die Bestimmungen des Verwaltungsaktes können erst nach der Beschwerdeentscheidung umgesetzt werden. Der Aufschub wird nachträglich zu dem Tag wirksam, an dem der Widerspruch bei der ursprünglichen Behörde eingeht oder nach Erhalt der Klageschrift beim Richter. Der Widerspruch hat eine Aussetzungswirkung, die über die Erteilung des Widerspruches hinausgeht.

Es gibt jedoch eine Vielzahl von gesetzlichen Ausnahmeregelungen zum Prinzip der Aufhebungswirkung. Gemäß 39 Nr. 1 SGB II haben Einspruch und Handlung keine aufschiebende Wirkung gegen Verwaltungshandlungen, die die Pflichtverletzungen und die Kürzung des Anspruchs auf Auszahlung oder die Regelung von Zuwendungen für die berufliche Integration oder von Verpflichtungen arbeitsfähiger Begünstigter bei der beruflichen Integration abmildern.

Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Landgericht die Wirkungen aufschieben, wenn ein Rechtsmittel oder eine Klage auf Anfechtung keine Wirkungen hat. Die Klage nach 86 b Abs. 1 SGG ist nur zulässig, wenn ein Eingreifen durch Verwaltungsakte erfolgt, das in der Regel mit Einspruch oder Anfechtungsklagen angefochten werden soll.

Erlaubt ( (wenn Einspruch oder Klage auf Rücktritt keine aufschiebende Wirkung haben). Die Erfolgsaussichten sind dabei vor allem ein wichtiges Kriterium. Wenn die beanstandete Verwaltungshandlung offenkundig unrechtmäßig ist, besteht das Recht auf Aufschiebung, da kein allgemeines Recht an der Vollstreckung einer unrechtmäßigen Verwaltungshandlung bestehen kann. Bei offenkundig rechtmäßigen Verwaltungsakten herrscht jedoch prinzipiell das Allgemeininteresse an der Durchsetzung.

In allen anderen Rechtsstreitigkeiten kann die Zwischenverfügung nach § 86b Abs. 2 SGG außer in den Fällen des Rücktritts berücksichtigt werden. Die Beantragung einer vorläufigen Verfügung ist zulässig, wenn kein Rechtsstreit nach 86 b Abs. 1 SGG vorlag. Das Hauptproblem darf durch die Verfügung prinzipiell nicht antizipiert werden.

Diese Dringlichkeit ist in der Regel gewährleistet, wenn vom Anmelder nicht erwartet werden kann, dass er die gegenwärtige Situation ändert oder in der Zeit bis zur Entscheidungsfindung im Hauptfall beibehält. Die Berufung gegen Beschlüsse des Sozialgerichtes ist prinzipiell im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes (Wiederherstellung der Aussetzungswirkung nach 86 b Abs. 1 SGG oder einstweiliger Verfügung nach § 86 b Abs. 2 SGG) möglich.

Der Rechtsbehelf muss innerhalb eines Monates nach Zustellung der Verfügung beim Sozial- oder Staatssozialgericht in schriftlicher Form oder für das Protokoll des Kanzleramts eingelegt werden,§ 173 SGG. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Revision nur dann zugelassen ist, wenn sie auch in der Hauptverhandlung zugelassen ist.

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