Fehlendes Impressum Anzeigen

Vermisste Impressum-Anzeigen

Es besteht in Deutschland eine Impressumspflicht (gewerblich). Bei kommerziellen eBay-Kleinanzeigen sind ein vollständiges Impressum und die Tatsache, dass die Kleinanzeige als kommerzielle Anzeige erkennbar ist, nicht kommerziell aktiv, d.h. es werden keine Anzeigen geschaltet. Als Händler benötigen Sie nur ein Impressum.

Abdruck nicht vorhanden - Hohes Bußgeld droht

Bei Neukunden merken wir immer wieder, dass auf ihren Webseiten das gesetzliche Impressum ausbleibt. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass ein fehlender Aufdruck zu hohen Bußgeldern (bis zu 3.000,- Euro) führen kann. Dementsprechend muss jeder, der eine gewerbliche Website unterhält, Angaben über sein eigenes Unternehmens in einem Impressum publizieren.

Obwohl die DSGVO aktuell im Mittelpunkt steht, sind Komponenten wie Impressum, Datenschutzbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen wesentliche Rechtsbestandteile Ihrer Webseite. Laut ECG sind im Impressum folgende Hinweise zu machen: Eine Verletzung der Abdruckpflicht kann z.B. die Gewährleistungsverpflichtung eines Online-Kaufs ausweiten. Sie bieten Ihrem Wettbewerber die Moeglichkeit eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Falle eines Verstoßes gegen ein Impressum.

Wichtiger Hinweis: Das Impressum sollte auf Ihrer Website leicht zu erreichen sein. AuÃ?erdem wird bei sozialen Medien wie z.B. Facebook-Seiten die Nennung der Impressumpflicht empfohlen. Auch für Interessierte, die sich über ein bestimmtes Thema informieren, ist es ratsam, das Impressum über eine Suchmaschine zu suchen. Nähere Angaben zur Pflicht zum Impressum sind auf der Website der WKÖ und als PDF-Download verfügbar.

Bußgeld von 3.000 EUR für versteckte Aufdrucke

Auch Facebook-Seiten benötigen ein leicht zu erreichendes Impressum in der Handy-Ansicht. Ein süddeutsches Unternehmen hat alle im Blick, die dies nicht berücksichtigen. Schon viele Facebook-Nutzer haben mit Briefen der Fa. Revolutive Systems eine böse Überraschung erlebt. 3000? Konventionalstrafe fordert das Unternehmen von den Adressaten - weil sie eine Facebook-Seite unterhalten, deren Aufdruck in der Mobilversion des Social Networks nicht ausreicht.

Allerdings sollte sich schon lange rumgesprochen haben, dass jede nicht nur für private Zwecke genutzte Webseite von Facebook ein Impressum haben muss. Manche haben nicht nur einen eigenen Charakter, sondern haben auch eine Website für ihr Cafe, ihre Musikkapelle, ihren Friseur, ihre Steuerberatung oder ihr derzeitiges Werk. Für alle diese Webseiten ist ein Impressum erforderlich, das nach der Rechtssprechung "leicht zu erkennen und sofort zugänglich" sein muss.

Kaum jemand in Deutschland klärt dieses Thema so hartnäckig wie die Revolutionäre Systeme AG, meint der Berlinische Jurist Thomas Schwenke in einem Blogeintrag. Das ist ein erbitterter Witz, denn Schwanke weiß das Unternehmen aus Süddeutschland. Schon 2012 erregte der Vorgänger der Revolutionäre Systeme AG, die Binary Services AG, Furore, als sie wegen eines mangelnden oder wenigstens mangelhaften Abdrucks auf Facebook-Seiten viele Warnungen ausgab.

Viele Website-Betreiber hatten das große Manko, dass es keine spezielle Infobox mit einem Namen wie "Impressum" oder "Über uns" im Seitenlayout von Facebook gibt, sondern nur den Button "Info". Das Landgericht Aschaffenburg hält es jedoch für nicht ausreichend, an dieser Stellen die Kontaktangaben des Standortbetreibers anzugeben. Rechtssicher ist nur, erläutert Schwenkke, der dafür sorgt, dass bereits in der Voransicht der Detailinformationen ein Verweis wie "zum Impressum" erscheint.

Wenn Sie auf das Impressum Ihrer Webseite verlinken, müssen Sie darauf achten, dass der Facebook-Nutzer mit höchstens zwei Mausklicks da ist. Der gültige Gerichtsstand hat daher vielen der Binary Services keine andere Möglichkeit gelassen, als die eingesandte Abmahnung zu unterzeichnen und damit auch sicherzustellen, dass die Seiten in Zukunft, auch in Mobilfunkanwendungen, einen Abdruck haben werden.

Offensichtlich hat die Firma nun die 3000 Euro Forderung an diejenigen geschickt, die damals die ursprüngliche Unterlassungserklärung abgegeben haben.

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