Kündigung 573 Bgb

Terminierung 573 Bgb

((1) 1) Der Vermieter kann den Mietvertrag nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. Gemäß § 573 Abs. 1 WpHG 3 BGB hat der Vermieter die Kündigung zu begründen. 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters. ((1) Der Vermieter kann den Mietvertrag nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat.

Gewöhnliche Kündigung, § 573 BGB.

573 BGB - Einzelner Standard

Die Vermieterin darf kündigen nur nutzen, wenn sie ein begründetes Interessen an der Kündigung von Mietverhältnisses hat. Die Vermieterin hat ihre Vertragspflichten nicht unwesentlich überschritten, indem sie durch die Weiterführung von Mietverhältnisses an einer entsprechenden ökonomischen Nutzung des Grundstücks verhindert hat und dadurch wesentliche Benachteiligungen erleidet würde; die Möglichkeit, eine höhere Mietgebühr durch eine weitere Weitervermietung als Wohnung zu erhalten, verbleibt außer Acht; der Vermieter kann auch nicht darauf hinweisen, dass er Mietverhältnisses im Rahmen eines angestrebten oder nach der Vermietung an den Mieter erfolgten Wohnrechtsvertrages von Mietverhältnisses an das Wohneigentum Begründung verweist.

In der Internetpräsenz Kündigungsschreiben ist auf ein legitimes Eigeninteresse des Verpächters hinzuweisen.

573a BGB - Einzelner Standard

Ein Mietverhältnis über Eine Ferienwohnung in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei vom Eigentümer selbst genutzten Appartements kann auch kündigen, ohne dass es eines gerechtfertigten Interesse im Sinn von 573. Dementsprechend findet Abs. 1 Anwendung für Wohnfläche in der vom Eigentümer selbst genutzten Ferienwohnung, sofern die Wohnfläche nicht vom Mietschutz nach  549 Abs. 2 Nr. 2 auszunehmen ist.

Grund der Kündigung - gewerbliche Nutzung ( 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB). o Verwaltungspraxis u. Immobilie.

Das berechtigte Recht des Mieters auf Kündigung besteht, wenn er durch die Fortführung des Vertrages an einer sachgerechten Nutzung der Immobilie verhindert wäre und dadurch wesentliche Benachteiligungen erleidet. Eine kommerzielle Nutzung kann nur dann eine Kündigung begründen, wenn sie "zumutbar" ist. In jedem Fall ist die Richtigkeit zu bestätigen, wenn die Realisierung wirtschaftlich vertretbar und vertretbar und nicht nur eine Spekulation ist.

Entsprechend ist in einem renovierungsbedürftigen Objekt die beabsichtigte Zerstörung des Objektes und der Bau und Verkauf eines größeren Objektes mit Stockwerkeigentum eine sinnvolle ökonomische Nutzung, wenn die Renovierung hohe Kosten erfordert, ohne die relativ kurze Restlebensdauer des Objektes zu verlänger.

Die für die Kündigung notwendigen wesentlichen Benachteiligungen erleidet der Hausherr auch dann, wenn er nur dann eine "Mindestsanierung" vornehmen könnte, wenn die Mietverträge fortgeführt werden, obwohl der Gebäudezustand entweder einen Abriss mit anschließender Neubauten oder wenigstens eine umfangreiche Renovierung durch Ausweiden erfordert, was auch nur möglich wäre, wenn die Mietinteressenten ausziehen würden.

In Anbetracht der ökonomischen Gefahren einer solchen Mindestsanierung kann dem Bauherrn das Recht auf eine sofortige und permanente Renovierung nicht nur bei schlechtem baulichen Zustand der Gebäudesubstanz verweigert werden, noch kann dies durch eine Renovierung erzielt werden. Dass der Vermieter beabsichtigt, eine Altbauwohnung mit einem Badezimmer auszurüsten und durch Kombination mit einer anderen zu erweitern, damit sie besser vermietet werden kann, ist ein legitimes Anliegen des Mieters, das durch den Wohnungsumbau beseitigt werden soll.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine Ferienwohnung ohne Bad nur zu einem deutlich niedrigeren Mietpreis gemietet werden kann als eine Ferienwohnung mit Bad, so dass der Eigentümer an einer sinnvollen ökonomischen Nutzung seiner Immobilie verhindert wird, wenn....

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