Minijob Steuerpflichtig

Mindeststeuerpflichtig

Die Steuerpflicht gilt auch für einen zusätzlichen Arbeitsplatz. Minijobs sind ebenso wie die Freiheit der sozialen Sicherheit von der Steuer befreit. Zum Beispiel ist ein Minijob für die meisten Minijobber nicht steuerpflichtig. Die Spenden auf der Gofundme-Plattform sind steuerpflichtig oder nicht?

Bei dem Minijob handelt es sich um einen kleinen Job, dessen Einkommen entweder auf 450 pro Kalendermonat beschränkt ist oder bei dem die Zahl der Tage pro Jahr, wie im Gesetz festgelegt, nicht überschritten wird; in diesem Fall ist das Einkommen unbedeutend.

Bei dem Minijob handelt es sich um einen kleinen Job, dessen Einkommen entweder auf 450 pro Kalendermonat beschränkt ist oder bei dem die Zahl der Tage pro Jahr, wie im Gesetz festgelegt, nicht überschritten wird; in diesem Fall ist das Einkommen unbedeutend. Die Minijob ist renten- und unfallversichert. Derjenige, der mehrere Mini-Jobs durchführt, muss sich mit allen an diese Grenzwerte halten.

Für Mini-Jobs muss der Auftraggeber pauschal Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeiträge abführen. Der Minijob ist für den Mitarbeiter prinzipiell frei von Steuern, auch wenn er zusätzlich zu einer Haupttätigkeit ausgeführt wird. Im Prinzip ist der Minijob nicht voll sozialversichert. Die in Dänemark lebenden Personen sind nach dem deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig, da Deutschland das Einkommen nicht besteuert und/oder keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat.

In Dänemark kann die soziale Absicherung auch abgeschafft werden, wenn die deutsche Versicherungspflicht nicht gleichzeitig gilt. Mini-Jobs sind daher für Dänen wirtschaftlich unattraktiv und die Gefahren in der sozialen Sicherheit oft unvorhersehbar. Grenzgänger nach Deutschland, die in Deutschland bereits sozial abgesichert sind, sind nur von der Mini-Job-Steuer in Dänemark erfasst.

Bei Grenzgängern, die in Deutschland leben und ihre Haupttätigkeit in Dänemark ausüben, ist das Einkommen aus einem Minijob in Deutschland in der Regel unabhängig vom Gesamteinkommensteuerabzug. Nun ist jedoch die so genannte 25%-Regel der Verordnung (EG 883/2004 Art. 13 und Art. 14 Abs. 8 der Verordnung EG 987/2009) zu befolgen, die festlegt, wo man bei regelmäßiger Tätigkeit in zwei Staaten sozialversicherungspflichtig ist.

Liegt der Minijobanteil an der Gesamtzahl der Erwerbstätigen in Form von Arbeitsstunden und Löhnen bei 25 Prozent, wird die soziale Sicherung nach Deutschland verlegt. Wenn dies der Fall ist, muss auch die Haupttätigkeit in Dänemark nach den Bestimmungen des deutschen Sozialversicherungsrechts behandelt werden, d.h. dass Angestellte und Unternehmer Beitragszahlungen vom Lohn in die deutschen Sozialversicherungen leisten. Wenn dies nicht der Fall ist und die Verpflichtung zur sozialen Absicherung in Dänemark verbleibt, muss der dt. Arbeitsgeber des Kleinarbeitsplatzes Sozialversicherungsbeiträge zahlen (z.B. ATP, AES, Betriebsunfallversicherung, diverse Fonds).

Prinzipiell muss auch eine Verfügung in Gestalt des Zertifikats A 1 angefordert werden. Verantwortlich ist die Stelle im Wohnsitzland (Udbetaling Danmark in Dänemark und die DRK (Deutsche Verbindungsstellenversicherung - Auslandskrankenversicherung in Deutschland oder die verantwortliche Krankenkasse). Bei der Beantragung einer Altersrente durch einen ehemaligen Grenzgänger oder Wanderarbeiter stimmen die verantwortlichen Stellen die Versicherungszeiten ab.

Weil die Mini-Jobs bei der Koordination der Rentenversicherungszeiträume im dt. Schriftstück 205 immer in irgendeiner Weise als Versicherungszeiträume angegeben sind, können sie von den zuständigen Stellen bei der Bemessung der Anrechnungszeiträume für die Volksrente einbehalten werden. Manche Menschen können Verluste in ihrer Volksrente erleiden, die durch den Minijob in Deutschland nicht nahezu auszugleichen sind.

Dass in Deutschland Sonderregelungen zur Grenzbeschäftigung Anwendung finden, ist über die Grenzen hinweg gegenstandslos. Grenzgänger sollten nur nach eingehender, individueller Rücksprache Mini-Jobs annehmen.

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