Krankheitsbedingte Kündigung Schwerbehinderter Abfindung

Erkrankungsbedingte Beendigung der Schwerbehindertenabfindung

Ihr Arbeitgeber wird in der Regel keine weiteren Abfindungen akzeptieren. Wird eine schwerbehinderte Person krankheitsbedingt gekündigt, ist dies nur unter strengen Auflagen zulässig. Wenn eine Kündigung wegen Krankheit erlaubt ist und wie funktioniert sie? von Untauglichkeit, Leistungsminderung oder krankheitsbedingter Abwesenheit.

Das Integrationsbüro bei Kündigung von Schwerbehinderten | Personell

Eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Schwerbeschädigten durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger Genehmigung des Integrationsbüros möglich. Sie muss nicht alle Anforderungen prüfen, sondern konzentriert sich auf den Gesichtspunkt der Erkrankung. Bei Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses eines Schwerbeschädigten hat der Unternehmer auch unter Mitwirkung des Betriebsrats, der Schwerbehindertenvertreter und des Integrationsbüros rechtzeitig über die Möglichkeit der dauerhaften Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu beraten ( 84 Abs. 1 SGB IX) oder bei einem Beschäftigungsverhältnis von mind. 30 SGB IX einem Schwerbeschädigten durch behördlichen Beschluss gleichzustellen (§ 68 SGB IX).

Erteilt das Integrationsbüro bei der Kündigung seine Einwilligung nicht, erlischt die Kündigung (§ 134 BGB). Im Prinzip ist die sachliche Existenz einer schweren Behinderung entscheidend. Insofern hat die Anzeige der Schwerstbehinderung nur deklaratorischen Charakter. Gleiches trifft auf wetterbedingte Kündigungen zu, sofern die Wiederherstellung von schwerstbehinderten Personen bei Wiedereintritt in den Beruf garantiert ist ( 90 Abs. 2 SGB IX), oder wenn der Schwerbehinderte zum Kündigungszeitpunkt nicht nachweisbar ist oder das Rentenamt mangels Mitarbeit keine Entscheidung fällen konnte (§ 90 Abs. 2a SGB IX).

Die Integrationsbehörde untersucht im Antragsverfahren nur, ob und in welchem Umfang die Entlassung durch das besondere Leid des Schwerbeschädigten verursacht wird. Die anderen Kündigungsbedingungen werden nicht geprüft. Mit der behördlichen Genehmigung erhält der Unternehmer nur die Rechtsposition, die er ohne Kündigungsschutz hätte. Eine andere Regelung ist nur dann gültig, wenn die beabsichtigte Kündigung offensichtlich unwirksam ist.

Will der Unternehmer aus betrieblichen Gründen kündigen, ist die betriebswirtschaftliche Kündigungsentscheidung des Unternehmers, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen zu erhalten, in der Regel akzeptabel. Allerdings muss das Integrationsbüro überprüfen, ob es möglich ist, den Mitarbeiter gegebenenfalls nach angemessenen Weiterbildungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen in Beschäftigung zu halten. Bei einer Kündigung aufgrund von Verhalten ist zu untersuchen, in welchem Umfang eine angebliche Dienstpflichtverletzung des Mitarbeiters auf seine Invalidität zurückzuführen ist.

Auch wenn ein Bezug vorliegt, kann die Einwilligung dennoch gegeben werden, wenn der Schwerbeschädigte die Würde und Persönlichkeitsrechte anderer Mitarbeiter verletzte. Die Einwilligung zur Entlassung wegen Erwerbsunfähigkeit darf nur dann eingeholt werden, wenn aufgrund der hohen Abwesenheit in den letzten Jahren die Erwartung berechtigt ist, dass eine sinnvolle Arbeit des Mitarbeiters nicht mehr zu erwarten ist und ein für das Leiden geeigneter Job nicht zur Verfügung steht.

Über den Antrag auf Einwilligung entscheidet das Integrationsbüro prinzipiell nach eigenem Gutdünken. Die Kündigungsgründe sind weniger mit der Invalidität verbunden, desto mehr verliert das Interesse des Mitarbeiters an der Arbeit. Die " angeforderte Einwilligung " muss daher bei einer Kündigung in Unternehmen und Abteilungen gegeben werden, die nicht nur zeitweilig ausgesetzt oder aufgehoben werden, wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag der Gehaltszahlung wenigstens drei Monaten vergehen ( 89 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB IX).

Sie " wird unter den selben Bedingungen auch bei Entlassungen in Unternehmen und Abteilungen ausgestellt, die nicht nur zeitlich befristet erheblich beschränkt sind, wenn die Gesamtanzahl der noch erwerbstätigen Menschen mit schweren Behinderungen zur Erfuellung der Beschäftigungsverpflichtung nach 71 SGB IIX ausreichend ist ( 89 Abs. 1 S. 2 S. IX). Das Integrationsbüro muss darüber hinaus seine Einwilligung geben, wenn für den schwerstbehinderten Mitarbeiter ein anderer geeigneter und sinnvoller Job sichergestellt ist (§ 89 Abs. 2 SGB IX).

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitsgebers sollte das Integrationsbüro seine Einwilligung geben, wenn die übrigen gesetzlichen Bedingungen vorliegen (§ 89 Abs. 3 SGB IX). Eine Einwilligung zur ausserordentlichen Kündigung wird gegeben, wenn die Kündigung aus einem nicht mit der Invalidität zusammenhängenden Grunde erfolgte (§ 91 Abs. 4 SGB IX).

Der Auftraggeber stellt einen schriftlichen Antrag an das für den Firmensitz oder die Dienstleistung zuständige Integrationsbüro auf Kündigungsgenehmigung. Die Integrationsstelle nimmt eine Meinung des Betriebsrates oder des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertreter ein und konsultiert den Mitarbeiter (§ 87 SGB IX). Über eine ordnungsgemäße Kündigung entscheidet das Integrationsbüro, gegebenenfalls auf der Grundlage einer mündlichen Beratung, innerhalb eines Monates nach Eingang der Anmeldung (§ 88 Abs. 1 SGB IX).

Hinsichtlich der einzelnen Tatsachen ist die Beschlussfassung nicht nur innerhalb eines Monates zu fällen, sondern "muss", da sie ansonsten als getroffen anzusehen ist ( 88 Abs. 5 in Verbindung mit 89 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB IX). Bei einem Antrag auf Einwilligung in eine außerordentliche Kündigung muss das Integrationsbüro innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags entscheiden ( 91 Abs. 3 S. 1 SGB IX).

Der Beschluss wird dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter mitgeteilt. Eine Kopie der Verfügung geht der Agentur für Arbeit zu ("§ 88 Abs. 2 SGB IX"). Wichtiger Hinweis: Wenn das Integrationsbüro der ordentlicher Kündigung zustimmt, kann der Auftraggeber die ordentlichen Kündigung nur innerhalb eines Monates nach Lieferung aussprechen ("§ 88 Abs. 3 SGB IX").

Innerhalb dieser Zeit muss die Kündigung beim Mitarbeiter eingehen. Der Dienstgeber kann jedoch nach Bewilligung der Sonderkündigung grundsätzlich nur dann eine Sonderkündigung erteilen, wenn die Kündigung sofort stattfindet (§ 91 Abs. 5 SGB IX). Die Berufung des Arbeitnehmers gegen die Kündigungsgenehmigung hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. 2.

Die Kündigung kann daher vom Auftraggeber (zunächst) ausgesprochen werden. Stellt ein Gericht nachträglich die Mangelhaftigkeit der Einwilligung fest, so ist die Kündigung von vornherein hinfällig.

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