Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Widerrufsrecht für Verkäufer
Rücktrittsrecht für VerkäuferVertrag bei Kauf aufgeben?!
Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, ich fordere Sie auf, mir bei einem für mich derzeit sehr besorgniserregenden Sachverhalt zu helfen. Ich habe daher den Kunden mehrmals gebeten, die Zahlung des Preises zu annullieren und auch angeboten, 20% des Preises als Ausgleich zu zahlt. Unglücklicherweise blockiert dieser immer wieder und beharrt auf der Auslieferung, außerdem will er bald einen Rechtsanwalt hinzuziehen und das GerÃ?t vor Gericht verklagen.
Im Moment bin ich sehr unsicher und überlege, ob der Kunde damit durchkommen wird. Und wie können wir das Ganze so gestalten, dass die Schäden für beide Parteien so niedrig wie möglich bleiben? Danke im Vorhinein, liebe Ratsuchende, es scheint nicht gut für Sie aus dem, was Sie gesagt haben.
Sie haben kein Widerrufsrecht. Aber dann kann der Kunde sogar auf Einhaltung drängen. Wenn Sie in Zahlungsverzug sind, kann er diese Forderung auch vor Gericht mit Unterstützung eines Anwalts geltend machen. Es ist auch möglich, dass der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht. Dies wäre dann der Richtwert für einen ähnlichen Rechner.
Letztendlich können Sie sich nur durch eine Vereinbarung mit dem Kunden oder gar die Auslieferung entscheiden. Wir haben für Sie die Rechtsberatungspauschale erarbeitet.
Oops, bist du ein Mensch?
Damit Sie fortfahren können, muss Ihr Webbrowser die Verwendung von Plätzchen zulassen und Java-Script aktivieren. Füllen Sie das Formular aus, wenn Ihr Navigator die Annahme von Plätzchen zulässt und kein aktiviertes Java-Script hat. Wenn Sie Probleme haben, kontaktieren Sie uns bitte: Im Problemfall kontaktieren Sie uns bitte: Online Streitschlichtung nach Artikel 14 Absatz 1 ODR-VO: Von der Europäischen Union wird eine Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) bereitgestellt.
Rücktrittsrecht bei Vermittlerverträgen - Dr. Christian Osthus vom IVD gibt Hinweise
Die neue Rücktrittsregelung, die am kommenden Freitag, den 14. Juli 2014 in Kraft tritt, stellt viele Immobilienmakler noch vor einige Nachfragen. Dr. Christian Osthus, Abteilungsleiter Recht beim Immobilienverband Deutschland (IVD), gibt wertvolle Hinweise und erklärt Fallbeispiele. Auch die neuen Regelungen im Verbraucherschutz betreffen die Tätigkeit der Makler:
Endverbraucher können den Vertrag über Immobilienmaklerdienste, die sie außerhalb des Hauses, über das Netz, per E-Mail oder per Post abgeschlossen haben, innerhalb von 14 Tagen wiederrufen. Daher muss der Broker seine Abnehmer über ihr Widerrufsrecht unterrichten. Dr. Christian Osthus vom IVD gibt einige zusätzliche Ratschläge, die Broker berücksichtigen sollten: Erstens: Manchmal kommen E-Mails nicht an oder enden in Spams.
Um auf Nummer sicher zu gehen, lässt sich der Kunde den Erhalt der Sperranweisung von Ihnen quittieren. Zusammenfassen Sie noch einmal den Vertragsinhalt, wie z.B. die Höhe der Provision, sowie den Wortlaut der Belehrung über den Widerruf und den der Voraberklärung. Tipp: Wenn Sie vor Ende der 14-tägigen Frist mit Ihrer Leistung starten möchten, sollten Sie neben der Belehrung über den Widerruf eine explizite Einwilligung des Bestellers einholen, die Ihnen ein vorzeitiges Handeln ermöglicht.
Das Widerrufsrecht des Kunden endet, wenn Sie Ihre Leistung vollumfänglich erfüllten. Dies bedeutet, dass die Möglichkeit zum Vertragsabschluss nachgewiesen wurde oder zumindest bei einem Mietkauf. Vorgeschlagener Wortlaut der IVD für die Sofortmaßnahmenerklärung: "Ich fordere von Ihnen nachdrücklich, dass Sie mit der Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistung vor Ablauf der Sperrfrist begonnen haben (§ 357 Abs. 8 BGB).
Mit der Durchführung der bestellten Leistung kann vor Ablauf der Kündigungsfrist begonnen werden. Ich bin mir bewusst, dass ich mein Widerrufsrecht verlieren werde, wenn Sie den Vertrag vollständig erfüllen (§ 356 Abs. 4 BGB). "Wann wird ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen? Dr. Christian Osthus: Der Vermittlervertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber den Vermittler beauftragte und der Vermittler den Vertrag anerkennt.
Theoretisch hört sich das simpel an, in der Realität ist nicht immer eindeutig, wann und ob ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen wurde, zumal es kein spezielles Formbedürfnis (Text oder Schriftform) gibt. Die Kaufinteressentin oder der Kaufinteressent erhält ein Angebot mit einer klaren Provisionsanforderung und schickt dem Broker eine Mitteilung mit der Aufforderung zu weiteren Auskünften und einem Besichtigungsdatum.
Er beantwortet dem potenziellen Kunden die gewünschte Information und akzeptiert seinen Service. Die Vermittlungsvereinbarung zwischen dem Interessierten und dem Broker ist abgeschlossen. Die interessierte Partei erhält ein Immobilien-Angebot mit Provisionsanspruch im Netz und setzt sich mit dem Broker in Verbindung. Die betroffene Partei wird über ihr Widerrufsrecht gebührend informiert.
Der Kaufinteressent informiert den Broker nach erfolgreicher Prüfung, dass er das Kaufobjekt erwerben oder mietete. Wenige Tage später unterzeichnet der Käufer den Kauf- oder Pachtvertrag und übt gleichzeitig sein Widerrufsrecht gegenüber dem Vermittler aus. Dr. Christian Osthus: Der Maklervertrag kann innerhalb dieser Zeit auch dann gekündigt werden, wenn der Vermittler seine Leistungen bereits erbringt - in diesem Falle also die Vermietung oder den Kaufvertrag.
Für den Erhalt der Vermittlungsprovision ist es von Bedeutung, dass der Auftraggeber bereits vor Vertragsabschluss des Maklervertrages explizit einwilligt, dass der Vermittler seine Tätigkeit vor Ablauf der Sperrfrist aufnimmt. Dem Kunden ist auch mitzuteilen, dass er sein Widerrufsrecht erlischt, wenn der Broker den Auftrag ganz oder teilweise erfüllte.
Wenn in diesem Falle der Auftraggeber diesen Punkte zustimmt und sie dann trotzdem zurückzieht, ist er dem Vermittler die Kommission schuldig, da der Vermittler seine Leistung ausgeführt hat und ein Miet- oder Kaufvertrag abgeschlossen wurde. So hat der Broker einen Teil seiner Leistung übernommen und z.B. die Verkäufer- oder Vermieterangaben an den Interessierten weitergegeben.
Der Kauf- oder Pachtvertrag ist noch nicht abgeschlossen. Von seinem Widerrufsrecht macht der Kaufinteressent nun Gebrauch. Dr. Christian Osthus: In der Regel hat der Broker in diesem Falle keinen Provisionsanspruch. Wenn der Auftraggeber jedoch vor Abschluß des Maklervertrages explizit vereinbart hat, daß der Vermittler seine Tätigkeit vor Ablauf der Sperrfrist aufnimmt und dann dennoch zurückzieht, hat er dem Vermittler nach dem Recht eine Vergütung für den Wert seiner bis dahin geleisteten Tätigkeit zu zahlen.
Das Honorar wird nur geschuldet, wenn der Broker einen Miet- oder Kaufvertrag abgeschlossen hat. Die Wertersatzleistung sollte für den Broker sehr klein sein, wenn er einen erhält. Während der Sperrfrist vereinbaren Sie einen Besuchstermin mit einem Auftraggeber. Von dem Widerrufsrecht macht der Besteller nach der Prüfung keinen Gebrauch. Das Widerrufsrecht besteht nicht.
Dr. Christian Osthus: Wenn der Auftraggeber nach der Inspektion nicht mehr an der Liegenschaft interessiert ist, weil sie ihm z.B. nicht zusagt, muss er sie gar nicht mehr aufheben. Die Maklerin erhält dann - wie bisher - keine Kommission, da kein Miet- oder Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Der Vermittler wird vom Eigentümer oder Verkäufer beauftragen und auch von ihm bezahlt.
Die Mieterin oder der Erwerber muss keine Kommission bezahlen. Dr. Christian Osthus: Sollte die Liegenschaft für den Kaufinteressenten nicht provisionsfähig sein, muss der Vermittler ihm auch keine Sperranweisung zukommen lassen. In diesem Falle muss der Vermittler natürlich den Eigentümer oder Verkäufer über sein Widerrufsrecht informieren. Die interessierte Person möchte eine Ferienwohnung anmieten und erhält den Vertrag nach Hausgeschrieben.
Nach der Unterzeichnung des Mietvertrages will er nicht den Vermittlungsvertrag, sondern den Vertrag kündigen. Dr. Christian Osthus: Bei Mietverträgen besteht nach wie vor kein Widerrufsrecht, wenn die Immobilie vor Vertragsabschluss begutachtet wurde.