Impressum Fehlt

Aufdruck fehlt

Insofern gibt es im Unionsrecht keine ausreichende Grundlage. Ist der Aufdruck mangelhaft oder gar nicht vorhanden, besteht die Gefahr einer Geldbuße und einer Verwarnung. Diese Informationen befinden sich in der Regel im Impressum oder stellen diese vor. eigene Facebook-Seite betreibt, darf dort kein Impressum fehlen.

Aufdruck fehlt - Hohes Bußgeld droht

Bei Neukunden merken wir immer wieder, dass auf ihren Webseiten das gesetzliche Impressum fehlt. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass ein fehlender Aufdruck zu hohen Bußgeldern (bis zu 3.000,- Euro) führen kann. Dementsprechend muss jeder, der eine gewerbliche Website unterhält, Angaben über sein eigenes Unternehmens in einem Impressum publizieren.

Obwohl die DSGVO aktuell im Mittelpunkt steht, sind Komponenten wie Impressum, Datenschutzbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen wesentliche Rechtsbestandteile Ihrer Webseite. Laut ECG müssen im Impressum folgende Hinweise gegeben werden: Eine Verletzung der Abdruckpflicht kann z.B. die Gewährleistungsverpflichtung eines Online-Kaufs ausweiten. Sie bieten Ihrem Wettbewerber die Moeglichkeit eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Falle eines Verstoßes gegen ein Impressum.

Wichtiger Hinweis: Das Impressum sollte auf Ihrer Website leicht zu erreichen sein. AuÃ?erdem wird bei sozialen Medien wie z.B. Facebook-Seiten die Nennung des Impressums empfohlen. Auch für Interessierte, die sich über ein bestimmtes Thema informieren, ist es ratsam, das Impressum über eine Suchmaschine zu suchen. Nähere Angaben zur Pflicht zum Impressum sind auf der Website der WKÖ und als PDF-Download verfügbar.

Mastspitze

Bei fehlenden oder unvollständigen Aufdrucken wird oft gewarnt. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.11.2009, Rz. 4 U 148/09): "Die fehlenden Angaben der Geschäftsführung im Impressum und die unvollständigen und unklaren Angaben in den "rechtlichen Hinweisen des Anbieters" verletzen § 312 c Abs. 1 BGB und § 5 TMG.

"Gemäß dem Beschluss der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 21. September 2012 (Az. 5 W 204/12): 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 246 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB sind keine Marktverhaltensregeln im Sinn des 4 Nr. 11 UWG - soweit sie darüber hinaus von den Rechtspersonen die Benennung der zu ihrer Vertretung befugten Person verlangen.

Insofern gibt es im EU-Recht keine ausreichende Basis. Wie bereits erwähnt, fehlt im EU-Recht eine Basis für die einschlägigen Informationspflichten in Deutschland. Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Datenschutzrichtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Handel verlangt lediglich den Namen und die Adresse des Erbringers.

Das Pflichtenheft eines Bevollmächtigten ist nicht Bestandteil des Pflichtenheftes des Unternehmens. Die von der Gesellschaft benannte Gesellschaft darf nicht durch die Benennung eines Bevollmächtigten weiter individualisiert werden. Diese Angaben (zumindest in Paragraph 312 c Abs. 1 BGB: jede vertretungsberechtigte natürliche oder juristische Person, z. B. auch Prokurist oder Generalbevollmächtigter, Palandt/Grüneberg BGB, Ausgabe 1 Nr. 1, EGBGB 246 5) sollen lediglich die Rechtsbeziehungen zu dieser Gesellschaft erleichtern (Klärung einer vertretungs- und empfangsbefugten Person).

Das unvollständige Impressum enthält keine unlauteren Täuschungen durch Unterlassung im Sinn von § 5a UWG. Der Einbehalt der Informationen über einen Vertreter der Rechtsperson ist nicht materiell im Sinn von § 5a Abs. 2 UWG. Eine solche EG-Rechtsgrundlage fehlt - wie diskutiert - im vorliegenden Fall.

Sie gehen nicht über die bereits in der E-Commerce- und der Fernverkaufsrichtlinie diskutierten Informationspflichten hinaus und betreffen auch nicht Informationen über den Bevollmächtigten einer Rechtsperson. Die Abwesenheit eines Vertreters hindert den Konsumenten nicht daran, gegenüber dem Beklagten (gesetzliche) geschäftliche Äußerungen zu machen oder Klagen zu erheben (vgl. bereits GRUR-RR 2008, 352, juris Rn. 10).

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung ist der Name des Bevollmächtigten auch im Falle einer Klage in der Regel ebenso überflüssig (Zollbeamter/Kläger, Zivilprozessordnung, Ausgabe Nr. 9, 53 Randnr. 9; vgl. auch BGHZ 107, 296, 199) wie der genaue Hinweis auf die Vertretungsbeziehungen. Kommanditgesellschaft für die Geschäftsführung" (vgl. BGH, NJW 1993, 2811, 2813; Fa. Greger/Zöller, a.a.O.).

Das Wissen des Bevollmächtigten kann einen Konsumenten im Einzelnen davon abbringen, ein Geschäft mit dem Unternehmer abzuschließen, wenn ihm diese Personen mit Namen und negativem Hintergund, z.B. als nicht vertrauenswürdig, bekannt sind. Vielmehr fehlt es daran, dass 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG (betreffend Informationen über den Bevollmächtigten einer Rechtsperson ) die Konsumenten vor Firmen mit einem unlauteren Image ihrer Gesellschaftsorgane beschützen will.

Außerdem ist hier weder dargestellt noch anderweitig erkennbar, dass so etwas bei der Beklagten eine Rolle hätte spielen können, insbesondere da sie - wie besprochen - die fehlenden Informationen unmittelbar nach der Verwarnung in ihr Impressum eingefügt hat. Laut dem Landgericht München I (Urteil vom 05.02.2005 - 7 O 11682/04): "Ein Verstoss gegen die Anbieterkennzeichnungsverpflichtung des 6 TDG ist "wesentlich", da es sich um eine spezifisch verbraucherschutzrechtliche Vorschrift handele, wurde vom Landgericht München bereits im Beschluss vom 26.02.2005 lediglich das Nichtvorhandensein von Informationen über den Bevollmächtigten erwähnt.

Sieben Jahre nach 6 TDG alt; OG Hamburg GRUR 2003, 92; OG Düsseldorf Mitt. 2004, 130; je nach 1 UWG alt; vgl. auch OG München CR 2004, 53; OG Hamm CR 2005, 64, 65) als ausreichend schwere Verletzung. Weil die Bezeichnung des Bevollmächtigten "unerlässlich für den Verbraucherschutz" ist.

Eine Strafverfolgung ist ohne Wissen des Bevollmächtigten nicht möglich. Allein das Nichtvorhandensein dieser Information ist im Sinne des Konsumentenschutzes ein hinreichender Verstoss, zumindest wenn - wie hier - nicht nur "relevante" Information wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer fehlt, die nicht nur für den Interessenten am Kauf eines Kraftfahrzeugs nicht relevant ist. "Das Landgericht Köln (Urteil vom 6. August 2009, Rs. 31 O 33/09): "Der Antragsgegner ist für das Nichtvorhandensein der oben genannten Information im Rahmen seines Angebots auf dem WAP-Portal verantwortlich.

Die Tatsache, dass der Angeklagte den Mangel an zusätzlichen Informationen dort vor Erhalt der Verwarnung des Beschwerdeführers nicht kannte, entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung im Umfang der angefochtenen Verfügung. Auch kann die Angeklagte nicht davon befreit werden, dass sie nicht in der Lage war, ihr Angebot im Wettbewerb im Netz zu präsentieren, weil es automatisch an das WAP-Portal weitergeleitet wurde.

Zudem konnte die Angeklagte Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf dem WAP-Portal "eBay" dadurch verhindern, dass sie dort keine weiteren Artikel mehr auf der Trading-Plattform veröffentlichte. "Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 04.08.2009, Rechtssache 4 U 11/09): "An dieser Rechtsverletzung hat sich auch nichts geändert, weil der Kläger das Impressum auf einer anderen sogenannten ich-Seite zur Verfügung hat und auch die anderen notwendigen Informationen deutlich und richtig angegeben hat.

Eindeutig und verständlich ist es in der Regel auch, wenn auf jeder Offertseite ein Verweis auf das Impressum an anderer Stelle angebracht ist, der durch seine Markierung darauf hinweist, dass Angaben über den Anbieter und seinen Bevollmächtigten aufrufbar sind. Möglicherweise ist es auch so, dass im konkreten Falle die jeweilige Informationsseite auf jeder der Angebotsseiten über einen redaktionellen Verweis "Impressum / AGB" und ggf. einen weiteren Verweis erreichbar ist.

Weil es nicht notwendig ist, dass die entsprechende Information auf der Startseite bereit gehalten wird oder bei einem Bestellvorgang zwingend abgerufen werden muss, um den Erfordernissen des 312 c Abs. 1 S. 1 BGB für eine übersichtliche und nachvollziehbare Bereitstellung von Information im Sinne des 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Netz gerecht zu werden.

In diesem Fall muss der Auftragnehmer die unrechtmäßigen Daten seinem Konto hinzufügen und aufzeichnen. Dabei kann er sich nicht davon lösen, dass es sich hierbei um die unzuverlässige F-Daten an den Händler handelt, auf die er sich im Unterschied zu seinen eigenen verlässlicheren Daten nicht verlassen konnte. Es ist wichtig, dass der Internet-Nutzer die Information auf der Seite des Angebots als "rechtliche Hinweise des Verkäufers" besonders ernstnimmt, und daher keinen Grund für die Suche nach dem Link zum Impressum und einer anderen Infoseite hat.

"Nicht wettbewerbsschädlich, so die Kg- Berlin (Urteil vom 11.05.2007, Az. 5 W 116/07): Nach oberster Gerichtsentscheidung ist es ausreichend, wenn die Anbieterkennung über zwei linke "Kontakt" und "Impressum" erzielbar ist ("BGH GRUR 2007, 159 ff. - Anbieterkennung im Internet"). Der " Ich-Button " unterscheidet sich in diesem Kontext nicht von den Buttons " Contact " und " Impressum ".

"Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 4. Juli 2008, Rs. 6 U 60/08): "Der Bundessenat ist beim Berufungsgericht (GRUR-RR 2007, 326) der Auffassung, dass dies in Rechtssachen der jetzigen Rechtssprechung nicht unterstellt werden kann, so dass die Verwarnung in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt war. "Laut BG Berlin (Urteil vom 6. Dezember 2011, Nr. 5 U 144/10) gibt es keinen Hinweis auf das Firmenbuch, die Firmenbuchnummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wettbewerbswidrig: Das LGU 4 hat mit Recht - und nicht in Frage gestellt durch den Antragsgegner - akzeptiert, dass Angaben über das Firmenbuch, die Firmenbuchnummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, 6 TMG gemacht werden müssen und dass der Antragsgegner diese Angaben zurückgehalten hat.

Dementsprechend ist es im Falle einer Streitigkeit (auch) entscheidend, dass die Angeklagte den Empfängern ihrer Werbemittel Angaben verweigert, die sie - wie erläutert - gemäß dem Artikel. Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 1. Oktober 2009, Rs. 29 U 2298/09): "Das Oberlandesgericht Hamm (MMR, 2008, 469) hat das Handelsregister und die Registriernummer nicht angegeben, das Oberlandesgericht Düsseldorf (MMR 2008, 682) hat die Angaben über die Handelsregister-Eintragung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht als Verletzung von § 8 (1), (3) (1), § 3 (1), § 4 (11) in Verbindung mit dem deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemacht.

"Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 2. April 2009, Rechtssache 4 U 213/08): "Hinsichtlich der Firmenbuchnummer nach § 5 I Nr. 4 TMG ist zweifellos nicht davon auszugehen, dass sie unwesentlich ist. Der Eintrag der Firmenbuchnummer ist zum einen die Identifikation des Providers und zum anderen eine Bestandsnachweis. Die bloße Kontaktaufnahme über die Eingabe der Namen und Adressen ist dabei keineswegs ausreichend.

In jedem Fall kann das vollständige Nichtvorhandensein des Firmenbuchs und der Registriernummer seit der Inkraftsetzung der UCP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht als wettbewerbsrechtlich unbedeutend erachtet werden. Bedenken können sich in diesem Kontext daraus ergeben, dass die Offenlegung dieser Kennziffern, die - wie im Falle der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - für ausländische Geschäfte erforderlich sind und vom Finanzamt erteilt werden, weniger dem Kunden- oder Konsumentenschutz als den Steuerbehörden dienen (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, § 5 Rn. 65).

Unter dem Vorwand, dass insoweit kein signifikanter oder offensichtlicher Konkurrenzvorteil ohne Steueridentifikationsnummer erreicht wird, wird gelegentlich die Ansicht geäußert, dass die Geheimhaltung keine einschlägige Wettbewerbsbeschränkung darstellt (Ernst, GRUR 2003, 759, 7562; Fezer-Mankowski, a.a.O., § 4-S12 Rn. 170). Das entscheidende Argument gegen die Vermutung einer geringfügigen Rechtsverletzung ist jedoch, dass das Rechtsprechungsorgan nicht standhalten kann und entgegen den Bestimmungen des europäischen Rechts nun aus eigener Kraft beschließen kann, dass die erforderlichen Informationen doch unbedeutend sind und daher nicht bestraft werden können.

"Das Impressum des Zahnarztes beinhaltet keine Informationen über die zuständige Kanzlei, Aufsichtsstelle etc. Das Landgericht Essen (Urteil vom 11. Februar 2009, Rs. 41 O 5/09): "Es ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass das Impressum auf der Website www...............de nicht vollständig und missverständlich war, weil die von der TMG geforderten Informationen dort nicht vorlagen.

Eine Verletzung der Abdruckpflicht nach 5 Abs. 1 TMG stellt einen Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht dar, da es dem Nutzer der betreffenden Seiten ohne weitere Recherche schwerer gemacht wird, seinen Ansprechpartner und seinen Stand zu kennen. Er hat einen Vorteil gegenüber dem Konkurrenten, der auch die notwendigen Informationen richtig ausrichtet.

"Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 04.12.2008, Az.6 Mio. Die Wiedererkennbarkeit im Sinn von 5 TMG kann zwar auch dann bestätigt werden, wenn der Link "Impressum" in verhältnismäßig kleinerer Schrift am Fuß der Startseite angebracht ist, dort aber in einer Infoleiste oder einem Infoblock enthalten ist, der als solcher auffällt und die Aufmerksamkeit des Benutzers auch auf die darin befindlichen Einzelverweise richtet, die der Benutzer aufgrund der gebräuchlichen Praktiken in einem solchen Infoblock erwartet.

Impressum", das sich über etwa ein viertel der Blattbreite ausdehnt, kann als Ganzes leicht übergangen werden. "Nicht wettbewerbsbeschränkend, so das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08, 20 U 125/08): "Eine Nichtverfügbarkeit aus technischen Gründen nur während der Verarbeitung der Impressum-Seite ist kein Verstoss gegen die von 5 TMG verlangte permanente Erreichbarkeit, denn wenn dies für die Verarbeitung der Akte aus technischen Gründen notwendig ist, dann würde ein diesbezügliches Untersagungsverbot zur unbefristeten Fortsetzung falscher Informationen in dem Impressum zwingen.

In jedem Fall aber wäre eine solche nur wenige Minuten dauernde Verletzung der Impressumspflicht nicht dazu angetan, die Belange der anderen Teilnehmer zu gefährden (§ 3 UWG). "Nach dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11. 2008, Rechtssache I-20 U 125/08, 20 U 125/08): "Die Angaben nach 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG sind vor allem für allfällige Streitigkeiten von wesentlicher Wichtigkeit (....).

"wie hier: OLG Hamm, MMR 2008, 469). "Nicht wettbewerbsschädlich, wenn es sich um einen Vertreter einer Rechtsperson handele, so die K. G. Berlin (Beschluss vom 11.04. Auch ein Konsument wird dadurch unter normalen Umständen nicht daran gehindert, den Beklagten unter Hinweis auf die richtig angegebene - Gesellschaft, "vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter H. E....", die den Versäumnissen des 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO regelmässig (mindestens einmalig) nachkommt, zu belangen.

8; vgl. auch 8GHZ 107.296, 299) als richtige Darstellung der Darstellungsbeziehungen: Kommanditgesellschaft für die Geschäftsführung" (vgl. BGH NJW 1993, 2811, 2813; Greger a. a. O.). Im Gegensatz zur Aussage des verkürzten Namens eines Alleininhabers (GRUR~RRR 2007, 328 f.) hält der Bundesrat dies daher für einen geringfügigen Verstoß nach § 3 UWG und nicht für einen unlauteren Wettbewerb.

"Nicht wettbewerbsbeschränkend, so das Landgericht München (Urteil vom 03.09.2008, Az. 33 O 23089/07): "Der Mangel an Informationen der verantwortlichen Aufsichtsstelle ist an sich nicht dazu angetan, die Entscheidungen der Marktbeteiligten und damit das Verhalten des Marktes auf diese Art zu beinflussen. "Nicht wettbewerbsbeschränkend, so das Landgericht Hamburg (Urteil vom 14.08.2009, Az. 406 O 235/08): "Denn die Benennung des Rechtsvertreters ist für die Einreichung einer Klage nicht verpflichtend.

Ansonsten kann der Konsument die exakten Vertretungsbedingungen anhand der jeweiligen Informationen im Impressum des Klägers bei seinem Firmenbuchgericht erfragen. Die fehlenden Informationen der Komplementärin GmbH im Impressum stellen daher keinen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Recht dar. "Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 17.09.2009, Rechtssache 6 W 141/09): "Der Antragsteller hat die Bedingungen, unter denen ihm ein Verfügungsrecht zusteht, bereits nicht ausreichend erläutert.

Im Hinblick auf die Beeinträchtigungen der Auswahl von Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern wurde weder festgestellt noch durch besondere Gegebenheiten nachgewiesen, dass das Nichtvorhandensein dieser Informationen einen relevanten Einfluss auf das Verhalten der Konsumenten haben könnte. Die Tatsache, dass ein Konsument durch den Mangel an Informationen dazu gebracht werden könnte, ein Auto von der Beklagten zu erwerben, ist absurd.

Im Gegensatz zur Ansicht des Antragstellers werden auch die fehlende Informationen nicht aufgeführt. Sofern der Antragsteller auf die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des TMG verweist, ist zu beachten, dass diese Bestimmungen den Schutz von Verbrauchern zum Ziel haben, die per Knopfdruck einkaufen, also ausschliesslich über das Netz mit ihren Geschäftspartnern kommunizieren und daher auf die im TMG geforderten präzisen Informationen angewiesen sind.

"Nicht wettbewerbsbeschränkend, so das Landgericht München I (Urteil vom 19.05.2010, Az. 11HK O 6793/10): "Nach 1 Abs. Nach 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB Info-V ist auch der Namen eines Vertreters bei Personenverbänden zu nennen. Keiner dieser Paragraphen enthält nähere Informationen über die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommandantditgesellschaft, wie vom Kläger verlangt (d.h. genaue Firmenbezeichnung, Firmenbuchgericht, Registriernummer, Name der Geschäftsführerin).

Bei der Bestellung von Vertretern gilt z. B. die Bezeichnung eines Prokuristen durch eine Generalvollmacht als hinreichend (Palandt, BGB, Ausgabe Nr. 2 zu § 1 BGB-InfoV). Obwohl der Text des 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG ("der Bevollmächtigte") unterschiedlich formuliert ist, sind keine sachlichen Abweichungen ersichtlich. Der Auszug aus dem Handelsregister der KG enthält nicht den genauen Namen der persönlich haftenden Gesellschafterin einschließlich der Regsiter-Erklärung Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2009, S. 252, zitiert vom Vertreter des Anmelders, ist nicht relevant.

Dabei ging es nicht um die Frage, ob bei einer KG näher an die persönlich haftende Gesellschafterin heranzukommen ist, oder ob auch die Nennung eines anderen Vertreters ausreichend ist, sondern um das Problem, dass bei dem als Stellvertreter bezeichneten Geschäftsführer nur der Familienname und die Anfangsbuchstaben des Familiennamens - anstelle des vollst.

"Die vom Kläger geforderte rechtliche Begründung der Kürzel "HRB" geht hingegen über den Schutzziel des 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG hinaus, der dem Konsumenten, mit dem er in Geschäftsbeziehung tritt, eindeutig und unzweideutig anzeigt (BGH NJW 2006, 3633, 3634 Rd.19).

"Nicht per se wettbewerbsbeschränkend, so das Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 21.12.2011, Az. 11 O 65/11): "Nach der Abfassung des Rechtstextes in 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG kommt es dazu, dass die Angaben einer E-Mail-Adresse allein nicht hinreichend beachtet werden, sondern darüber hinaus dem Konsumenten weitere Angaben zugänglich gemacht werden sollen, durch die eine zügige und direkte Kontaktaufnahme mit dem Gewerbetreibenden ermögl. wird (EuGHC-298/07, zit. nach Juris).

"Das Landgericht Essen (Urteil vom 19.09.2007, Az. 44 O 79/07): "Auch im Juli 2007 entsprach die Ausgestaltung der Internet-Seiten nicht den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Die nötige E-Mail-Adresse fehlt, um einen schnellen elektronischen Kontakt zu ermöglichen.

Dazu bedarf es nicht nur technischer Geräte, die tatsächlich eine Verknüpfung herstellen, sondern auch "Daten", die einen schnellen elektronischen Kontakt erlauben. "Laut Gesetz der Rechtsanwaltskammer Berlin (vom 7.5. 2013 - Ref. 5 U 32/12). "Nicht wettbewerbsbeschränkend, so das LG Stendal (Urteil vom 24.02.2010, Az. 21 O 242/09): "Es ist offen, ob die Angeklagte die in 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genannte Verpflichtung zur Angabe ihrer E-Mail-Anschrift verletzt hat.

Bis zur Anhörung am 20. Januar 2010 erklärte die Angeklagte jedoch unstrittig, dass sich ein Zeitfenster mit dem reinen Text öffnen würde, wenn der Mauszeiger über den Link gestellt würde. "Vorsichtshalber, so das LG Essen (siehe Urteile vom 26.04.2012, Az. 4 O 256/11): "Der Angeklagte hat ungerecht gehandelt, indem er auf seiner Webseite keinen leicht wiedererkennbaren, direkt zugänglichen und kohärenten Verweis auf sich selbst mit Adressangabe, den Bevollmächtigten und ohne die juristische Form zur Verfügung gehalten hat.

"Nicht wettbewerbsbeschränkend, so das LG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10): "Der umstrittene Internet-Auftritt der Angeklagten fällt nicht unter diese Regelung, da die vorgeworfene Unterhaltsseite keine Geschäftstätigkeit der Angeklagten war. Die Internetpräsenz hatte also zu diesem Zeitpunkt keinen wirtschaftlichen Nutzen, da die Angeklagte keine konkrete Dienstleistung bewarb; die Aussage "Alles für die Marke" wird dem Betrachter auch nur als Schlagwort präsentiert, gibt aber keine Auskunft über ihr eigentliches Wirken.

"Das Landgericht Berlin (Urteil vom 28. März 2013 - Sache Nr. 16 O 154/13): "Dem Anmelder steht der behauptete einstweilige Rechtsschutz gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 4 Nr. 11 UWG zu. 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG an, da auf der Google Plus Seite die Daten zum Impressum nicht vorhanden sind.

Der Beklagte zu Ziffer I. ist daher dazu angehalten, ein Impressum vorzulegen, das er weggelassen hat. "Laut LG Fulda (Urteil vom 27. März 2017, Rz. 6 O 34/17): " 5 TMG ist auch eine Marktverhaltensverordnung im Sinne des 3 a UWG (BGH, MDR 2016, 1161, quotiert nach Rechtsprechung, Abs. 9 ff.).

Die Angeklagte hat gegen die Anforderungen des 5 TMG in ihrem Impressum verstossen. Sie hätte, da ihre Tätigkeiten nach 34 d I Gewerbeordnung genehmigungspflichtig sind, über ihre zuständige Überwachungsbehörde nach § 5 I Nr. 3 TMG Auskunft geben müssen, was sie auch nicht tut.

Der Angeklagte hat dies jedoch auch nicht gemacht, weshalb in gleichem Maße ein Recht auf Unterlassung gegeben ist. "Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 14. März 2017, Rechtssache 6 U 44/16): "Das Ausbleiben von Informationen der jeweils verantwortlichen Aufsichtsstelle verstößt ebenfalls gegen 5a I, VE UWG. Auch die fehlenden Informationen sind dazu da, unternehmerische Entscheide von Verbrauchern zu treffen (§ 5 a II UWG).

Vermutet der Konsument, dass es keine genehmigungspflichtigen Geschäfte mit einer kompetenten Aufsichtsstelle gibt, kann er davon abgeraten werden, sich vor Abschluss eines Geschäfts bei der Aufsichtsstelle über die Schwere des Geschäfts zu unterrichten. "Vielmehr nicht wettbewerbsbeschränkend, so das LG Fulda (Urteil vom 27. März, "Soweit der Antragsteller aber auch verlangt, dass dem Antragsgegner die Anzeige untersagt wird, wenn weder das Versicherungsvermittler-Register noch die korrespondierende Register-Nummer im Impressum angegeben sind, tendiert die Kanzlei nun dazu, einen solchen Vorwurf abzulehnen.

Dies ist nur mit geeigneten Informationen möglich, weshalb man behaupten könnte, dass dieses Verzeichnis den erwähnten gleichwertig ist. In diesem Fall ist der Antragsgegner jedoch nicht im Verzeichnis der Versicherungsvermittler registriert. Allerdings ist es nicht sinnvoll und letztendlich auch nicht möglich, Informationen über ein Zählwerk anzufordern, in dem Sie gar nicht erfasst sind, sowie über eine Zählwerksnummer, die für einen Knoten überhaupt nicht zugeordnet ist.

"Nach dem OLG Frankfurt (Urteil vom 14.03.2017, Rn. 6 U 44/16): "Es besteht ein Verstoss gegen § 5 I Nr. 4 und Nr. 6 TMG. Vom Beklagten sind Informationen über das Firmenbuchgericht, die Registrierungsnummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Geschäftsidentifikationsnummer mit "Nullen" versehen. Anders als das Landgericht meint, ist aus diesen Aussagen nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Antragsgegner nicht über die entsprechenden Eintragungen und Zahlen verfüge.

Soweit ein Unternehmen nicht Empfänger der im Verzeichnis des 5 TMG genannten Pflichtinformationen ist, sind diese auszulassen. Fehlerhafte Informationen sind ebenso unfair wie mangelnde Informationen (vgl. dazu auch WRP 2010, 1224, 1229). Außerdem dürfen die Informationen nicht undurchsichtig sein. Informationen zur Anbieteridentifizierung werden im Sinne des Konsumentenschutzes und der Markttransparenz kommerziell angebotener Telemediendienste bereitgestellt.

Selbst wenn der Straßenverkehr die Bezeichnung "000" als "keine Angabe" interpretiert, heißt das nicht, dass ihm auch deutlich wird, dass die entsprechenden Hinweise überhaupt nicht verursacht werden, weil ein Eintrag im Firmenbuch oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer überhaupt nicht existiert. Diese Information ist nicht eindeutig. Es kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Antragsgegner die Informationen nicht oder nur vorübergehend nicht bereitstellt.

"Laut LG Traunstein, Entscheidung vom 22.07. 2016 (Az. 1HKO 168/17 ): "Die Angeklagte erschien unbestreitbar im beanstandeten Internet-Auftritt unter einer Postfach-Nummer. "Nicht unbedingt wettbewerbsbeschränkend, sondern in Einzelfällen, so das Landgericht Leipzig (Urteil vom 27. Mai 2017, Ref. 05 O 2272/15): "Die unbestreitbar falschen Angaben der jeweils verantwortlichen Aufsichtsstelle sind ein Verstoss gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG, § 4 Nr. 11 UWG.

Andererseits gibt es im Gegensatz zu den im Rahmen des Verfahrens 05 O 848/13 völlig fehlenden Informationen der jeweils verantwortlichen Aufsichtsstelle keine spürbare Einschränkung der Belange und Entscheidungsmöglichkeiten des Konsumenten im Sinn des § 3 Abs. 1 UWG (alte Fassung). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Offenlegung der Genehmigungsbehörde als Aufsichtsstelle und nicht der später nach einem Wohnsitzwechsel auf der Website des Antragsgegners verantwortlichen Aufsichtsstelle die Belange von Wettbewerbern und/oder Marktakteuren deutlich mindern kann.

Eine unrichtige Angaben der ursprünglichen Genehmigungs- und Aufsichtsstelle können nicht mit einer vollständigen Zurückhaltung der nach 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG als unerlässlich bezeichneten Verbraucherinformationen gleichgesetzt werden. Schon in der Entschließung vom 12.08.2015 wurde darauf verwiesen, dass das Bezirksverwaltungsamt nach § 1 SVwVfG in Verbindung mit § 1 SVwVfG im Impressum nicht korrekt dargestellt wurde.

Der Hinweis auf die zuständige Aufsichtsstelle sollte dem Konsumenten die Gelegenheit bieten, sich bei Verstößen gegen die Berufspflicht nach dem Provider zu erkundigen oder eine Kontaktstelle zu haben (BT-Drucksache 14/6098, S. 21). Ein spürbarer Eingriff in die Verbraucherinteressen kann nicht dadurch ermittelt werden, dass die bisher zuständige Aufsichtsstelle (die auch die Genehmigungsbehörde ist) bestehen bleibt.

Der Aufdruck auf der Website der Angeklagten zeigt eine Kontrollinstanz, die zweifellos bis zum Standortwechsel der Angeklagten verantwortlich war. Unverständlich und auch nicht davon auszugehen, dass Konsumenten oder Wettbewerber mit ansonsten vollständiger und korrekter Information über den Antragsgegner von Beanstandungen im Impressum abgeschreckt werden oder dass dies in nicht unwesentlichem Umfang zu ungleichen Wettbewerbsverhältnissen führen würde.

"Nicht hinreichend, so die Kommanditgesellschaft Berlin (Urteil vom 08.04.2016, Az. 5 U 156/14): Die Regelung des 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt - in Übereinstimmung mit der dabei umgewandelten Art: 5 Abs. 1 lit. EC-RL - Informationen, die eine rasche und direkte Verbindung mit dem Dienstleister, einschließlich elektronischer Briefe, erlauben.

Dies wird dem Beklagten nicht gerecht, der neben der Bereitstellung von zwei E-Mail-Adressen nur einen Link zu "Twitter" und "Facebook" bereitstellt. Im Falle eines Streits sind dies ohnehin keine (weiteren) Kommunikationskanäle im obigen Sinn, da der Angeklagte - der den Konsumenten auf Zwitschern unbestritten nicht "folgt", wonach es nicht möglich ist, sie über Zwitschern zu informieren, und - ebenso unbestreitbar - sein Profil auf der Seite seines Nutzers so angelegt hat, dass das Versenden einer Botschaft unterdrückt wird.

Nach dem BGH (Urteil vom 25.02. 2016, Aktenzeichen I ZR 238/14). Hintergründe zum Entscheid finden Sie hier.

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