Nichtraucherschutzgesetz Arbeitsplatz

Raucherschutzgesetz Arbeitsplatz

die den Nichtraucherschutz in Frage stellen. Passivrauchen am Arbeitsplatz. Die Unternehmensparteien sollten vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers selbst regeln, wie der Nichtraucherschutz im Unternehmen gewährleistet werden soll. Stichworte: Rauchverbot, Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz, Arbeitspausen, Raucherpausen, strafrechtliche Sanktionen: von Nichtrauchern zu einem rauchfreien Arbeitsplatz geschaffen.

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Seit 2002 sind Gesetzesänderungen zum Schutz von Nichtrauchern in Kraft. 2. Nach § 5 ArbeitsstättVO hat der Unternehmer die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Nichtraucher am Arbeitsplatz wirkungsvoll vor den Gesundheitsrisiken durch Zigarettenrauch zu schützen. Für öffentlich zugängliche Arbeitsplätze gilt eine Beschränkung ( 5 Abs. 2 ArbeitsstättVO), wobei die vorgenannten Massnahmen vom Unternehmer nur in dem Umfang zu ergreifen sind, in dem die Beschaffenheit des Unternehmens und die Beschäftigungsart dies erlauben.

Gegebenenfalls muss der Unternehmer ein generelles oder ein auf bestimmte Arbeitsbereiche begrenztes Verbot aussprechen. So drückt der Gesetzgeber aus, dass ein Raucherverbot wohl die vielversprechendste Massnahme ist, aber der Unternehmer kann auch andere Massnahmen treffen (z.B. verbesserte Belüftung), wenn diese das Bestreben erfüllen, dass Zigarettenrauch weder durch Gerüche, Verkostungen noch durch Schauen wahrnehmbar ist.

Das Rauchen ist in Bundeseinrichtungen und in den Verkehrsmitteln bereits vollständig verboten.

Nichterwerberschutz

Die Einwirkung von Zigarettenrauch in der Umgebung (ETS) - das so genannte "Passivrauchen" - gefährdet unter anderem auch die Gesundheit der Atmungsorgane und des Herz-Kreislauf-Systems. Aus diesem Grund haben Bundesregierung und Bundesländer Gesetze zum Nichtraucherschutz verabschiedet, die vor allem in staatlichen und kulturpolitischen Institutionen bzw. im ÖPNV und auf Landesebene auch in der Gemeinschaftsverpflegung ein Rauchverbot einführen.

Bereits seit 2004 haben Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einen gesetzlichen Anspruch auf Rauchfreizug. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Nichtraucher vor dem Passivrauchen geschützt sind. Seit geraumer Zeit wird in Brüssel die Verabschiedung eines Nichtrauchergesetzes am Arbeitsplatz auf EU-Ebene erörtert. Dies würde zu einer landesweit vereinheitlichten Nichtraucherschutzregelung, vor allem in der Gemeinschaftsverpflegung, fuehren.

Der Unfallversicherer informiert, unterstützt und berät Firmen bei der Einführung des Raucherschutzes. Mit den " Dissertationen zu einer gemeinsamen Vorsorgestrategie zum Passivrauchschutz am Arbeitsplatz " (PDF, 31 kB) hat sich die Berufsgenossenschaft vor dem Hintergrund der rechtlichen Entwicklung aufzustellen. Zuvor wurde eine Bestandsaufnahme der Tätigkeiten und Handlungsoptionen der Fachverbände zum Thema Raucherschutz durchgeführt, die im Anschluss an eine Fachtagung diskutiert wurden.

Auf dem Gebiet der Arbeitsprävention berät der Arbeitsmedizinische Service und der Technische Überwachungsdienst Firmen. Sie qualifiziert Firmen oder Firmenakteure im Gesundheitswesen für die Suchtvorbeugung, unterstützt Firmen bei der Gestaltung von Betriebsverträgen und führt Informationsanlässe durch. Sie arbeiten auch mit Krankenversicherungen zusammen, die neben dem Schutz von Nichtrauchern auch Programme zur Raucherentwöhnung im Zuge der Betriebsgesundheitsförderung einführen.

Das Gesundheitsförderungs- und -verhütungsgesetz (Präventionsgesetz) ist im Juni 2015 in Kraft getreten. 2. Auf dem Gebiet der gesundheitsfördernden und präventiven Maßnahmen wird dort das Reduktionsziel "Tabakkonsum" definiert. Die interne und externe Passivrauchentwicklung der Mitarbeiter in der Gemeinschaftsverpflegung wurde mit Hilfe von Messtechnik errechnet.

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