Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
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Obligatorische Informationen auf der HomepageIhre eigene Homepage - Juristische Fallstricke und Stolperfallen
Heute ist das Netz ein fester Bestandteil des Berufs- und Privatlebens geworden. Kein Wunder also, dass fast jedes Geschäft - vom Frisör bis zum großen Industrieunternehmen - eine eigene Homepage hat. Aber auch Privatpersonen finden zunehmend ihre eigene Webseite, um sich zu präsentieren oder mit Familienangehörigen oder Bekannten in Kontakt zu treten.
Aber gleichgültig ob Privatperson oder Handel, wer eine eigene Homepage anbieten möchte, muss auf einige achten. Beispielsweise ist ein Abdruck zur Identifizierung des Anbieters für kommerziell genutzte Medien erforderlich, in dem der Dienstanbieter, d.h. der für die betreffende Webseite zuständige Sachbearbeiter, exakt bezeichne. Das Anbieterkennzeichen, das oft unter der Rubrik "Impressum" aufgeführt ist, soll vor allem dem Schutz des Verbrauchers dienen.
Handelt es sich bei dem Webseitenbetreiber um eine Rechtsperson, sind die zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten natürlichen und juristischen Personen, die Ust. Nach § 5 Abs. 1 TMG ist die Betreiberkennzeichnung so abzubilden und in die Webseite zu integrieren, dass sie leicht zu erkennen, direkt zu erreichen und jederzeit wiederzugeben ist.
Zudem muss der Verweis auf die Etikettierung eindeutig nachvollziehbar sein; die Überschriften "Impressum", "Kontakt" oder "Über uns" können daher verwendet werden, die inzwischen weithin akzeptiert und auch vom BGH als hinreichend nachvollziehbar erkannt worden sind (BGH, BGH, Urteile vom 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03).
Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung auch die Zugänglichkeit über zwei Verweise als unmittelbare Zugänglichkeit angesehen. Dabei bleibt es dem Dienstleister vorbehalten, ob das Impressum in das Rundschreiben eingebunden wird oder ob im Rundschreiben nur auf das im Rundschreiben enthaltene Logo verwiesen wird. Es genügt daher, die Webseite so zu gestalten, dass sie unter die Kennzeichnungsverpflichtung fällt; es spielt also keine Rolle, ob der Service gebührenpflichtig ist oder nicht.
Webseiten, die ausschliesslich für private oder familiäre Zwecke genutzt werden, bedürfen in der Regel eines Impressums. Wenn Sie jedoch Werbung oder Werbebanner auf Ihrer eigenen Webseite einbinden wollen, um Gewinne zu machen, schlüpfen Sie rasch in "business as usual". Die bloße Verlinkung genügt in diesem Falle, um die Seiten den rechtlichen Hinweisen zu unterwerfen.
Wenn Sie als Anbieter einer Privatwebsite auf der sicheren Seite sein wollen oder Bedenken haben, sollten Sie die Anbieterkennung besser in die Homepage einbinden. Zahlreiche Webseitenbetreiber haben auf ihren Internetseiten Verweise auf andere Internetseiten eingebaut. Zuallererst ist zu beachten, dass Sie die Anbieter anderer Internetseiten nicht um Genehmigung bitten müssen, wenn Sie auf diese verweisen wollen.
Wer eine Website ins Netz gestellt hat, erklÃ??rt sich bereits durch die eigene Veröffentlichung implizit damit einverstanden, dass andere Veranstalter ihrerseits Links auf seine Website setzen. Im umgekehrten Fall: Verlangt der Anbieter der verknüpften Seiten, dass der Link entfernt und die weitere Integration unterbleibt, muss man der Aufforderung sofort Folge leisten.
Wenn Sie Verknüpfungen einbinden wollen, sollten Sie immer darauf achten, dass es sich um die Site eines Dritten handeln muss. Wenn Sie als Websitebetreiber einen Hyperlink einbinden wollen, sollten Sie sich die verlinkten Internetseiten sehr aufmerksam ansehen und auf Rechtsverstöße überprüfen. Es gibt keine Verpflichtung, die externen Websites zu untersuchen und ständig zu überprüfen.
Viele Webseitenbetreiber binden daher Ausschlussklauseln in ihre Webseiten ein. Dies liegt zum einen am Widerspruch des Haftungsausschlusses zum Setzen des Link. Bei den Verlinkungen ist zum einen eine gewisse Empfehlungscharakteristik zu erkennen, zum anderen möchte sich der Webseitenbetreiber durch den Verzicht von Fremdseiten abgrenzen.
Der Haftungsausschluss wird nicht von allen Nutzern der Webseite beachtet, da nicht jeder Link mit einem Verweis darauf gekennzeichnet ist. Haftungsausschlüsse können im schlimmsten Falle auch noch mehr Nachteile anrichten. Es wird darauf hingewiesen, dass dem Anbieter mögliche Rechtsverstöße oder Rechtsverstöße durch die verknüpften Internetseiten bekannt waren und als mögliche Absicht angesehen werden können.