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Streitwert Zpo
Wert im Streitfall Zpo3 ZPO-Wertfestsetzung nach freier Entscheidung
Tip: Tragen Sie bei der Suche eine Dateinummer oder ein Dessert ein. Neuartige Suchfunktion: Der Betrag wird vom Richter nach eigenem Gutdünken ermittelt; er kann eine angeforderte Vernehmung sowie die amtliche Vernehmung und Schätzung durch Sachverständige beantragen. 19.292 Entscheide zu  3 ZPO in unserer Datenbank: Beschwerde: Beurteilung des Beschwerdegegenstandes im Falle eines Antrags des klagenden Pächters....
Wert im Streit um eine Anfechtungsklage wegen Tolerierung der Erstellung einer Notfallroute auf dem.... Für die Beurteilung des Streitwertes für Offenlegung von Informationen und Einreichung einer.... Bewertung des Interesse an der Entlassung oder....
Ermittlung des Streitwertes nach GKG
Für den Streitwert oder den Streitwert ist in der Regel das Gerichtskostenrecht (GKG) für Sie in der Kanzlei ausschlaggebend. Sollte die Ernennungsgebühr jedoch nicht ein zweites Mal nach der Verlängerung der Anmeldung fällig werden, wird die Ernennungsgebühr weiter nach dem vor der Verlängerung der Anmeldung maßgeblichen Betrag berechnet. Ergeben sich nach Rücknahme einer Klage oder eines Antrages oder nach Beilegung des Rechtsstreites (auch nach einem Teilvergleich) neue Belastungen, d.h. erstmals wird ihr Betrag nach dem im Rechtsstreit noch ausstehenden Betrag ermittelt.
Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird gemäß 47 HGB auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin angekündigten oder eingereichten Anträge ermittelt. Gleiches trifft zu, wenn der Beschwerdeführer seinen Rechtsbehelf im Rahmen der Zurückziehung der Beschwerde - mit der offenkundigen Intention, eine Kostenvermeidung zu erreichen - einschränkt. 47 Abs. 1 S. 1 HGB findet in diesem Falle keine Berücksichtigung (OLG Köln, Beschluss vom 16.04. 2012 - 16 W 28/11, AGS 2012, 53).
Der Streitwert im Beschwerdeverfahren ist durch den Streitwert in erster Instanz beschränkt, es sei denn, der Gegenstand der Streitigkeit wird im Beschwerdeverfahren verlängert (§ 47 Abs. 2 GKG). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren über den Zulassungsantrag sowie über die Berufung gegen dessen Nichtaufnahme hängt vom Streitwert für das Beschwerdeverfahren selbst ab (§ 47 Abs. 3 GKG).
Werden neben der Hauptforderung auch Nebenansprüche verklagt, wird der Betrag der Nebenansprüche nicht berücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG). Gleiches trifft auf die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens entstandenen Aufwendungen zur Geltendmachung des im aktuellen Rechtsstreit erhobenen Anspruches zu (BGH, Entscheidung vom 30.01.2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 = MDR 2007, 919; BGH, DFG-Bericht 2007, 194 und 355; OLG Celle, Entscheidung vom 05.11.
Hinweis: Verpasste Investitionszinsen sind dagegen als eigenständiger Schadensposten zu beurteilen (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.06. 2011 - 1 W 32/11, AGS 2012, 29). Wird eine Verzinsung oder Aufwendung verlangt, ohne dass die ihnen zugrunde liegende Hauptforderung auch in das Gerichtsverfahren eintritt, so entscheidet ihr Streitwert, soweit er den Streitwert der Hauptforderung nicht überschreitet (§ 43 Abs. 2 GKG).
Das ist der Fall, wenn die Hauptforderung nicht mehr von Anfang an in das Gerichtsverfahren eintritt (z.B. "durch Bezahlung erledigt") oder das Gerichtsverfahren verlässt (Regelung des Hauptsacheverfahrens). Unter diesen Umständen entstehen Honorare, die sich ausschließlich auf den Zinsfall oder nur auf die anfallenden Aufwendungen konzentrieren. Wenn das Gericht die Anfechtungsklage auf Rückerstattung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren (Nebenklage) zurückgewiesen hat, bleiben diese Aufwendungen für die Ermittlung des Beschwerdewertes ( 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unbeachtet (vgl. BGH, Entscheidung vom 05.04.2011 - VI ZB 61/10, AGS 2011, 302).
Die Ermittlung des Streitwertes im Rahmen einer Vergleichserklärung ist umstritten. Der Streitwert für die zum ersten Mal angefallenen Honorare, z.B. die Erstbestellgebühr, muss sich nach der herrschenden Meinung an den bis dahin angefallenen Aufwendungen orientieren (vgl. BGH, Beschl. v. 31.08. 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529). 2. Fall: Vereinbaren die Vertragsparteien, die Streitigkeit im Hauptsacheverfahren zum Teil beizulegen - dies wird durch protokollarische Erklärungen in der Anhörung oder durch Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wirkungsvoll -, so ist für die Beurteilung des Streitwertes von nun an allein der Betrag des nicht abgeschlossenen Teiles ausschlaggebend.
Dabei kann es sich um die verbleibende Hauptposition, die Verzinsung des abgerechneten Teils der Hauptposition oder, wenn die Hauptposition vollständig beglichen ist, um die einzigen noch fälligen Zinszahlungen handeln (siehe BGH, Beschl. v. 04.04. 2012 - IV ZB 19/11, AGS 2012, 297). Wenn nur noch die Verfahrenskosten strittig sind, ermitteln sie den Streitwert in der bisherigen Höhe. 2.
Die anteiligen Rechtskosten des fertigen Bauteils steigern den Gegenwert nicht ( BGH, Entscheidung vom 15.03.1995 - XII ZB 29/95, NJW-RR 1995, 1089 m.w.N.). Wird neben dem noch nicht entschiedenen Hauptfall auch ein Vergleich über die Höhe der Aufwendungen für den abgerechneten Teil erzielt, so ergibt sich der Streitwert aus dem Streitwert des noch offenen Hauptfalls zuzüglich der durch den abgerechneten Teil des Streitgegenstandes entstandenen Aufwendungen (vgl. OG Bamberg, JurBüro 1994, 1440).
Der Streitwert ist ab dem Zeitpunkt des Vergleichs wie bei einer positiv deklaratorischen Klage zu ermitteln. Weil der Anspruch im Hauptfall nicht mehr gewährt werden kann. Im Regelfall wird in dieser Stellungnahme ein Rabatt von 50% des Wertes des Hauptsacheverfahrens empfohlen (vgl. MDR 1995, 207; JurBüro 1995, 644).
Auf der anderen Seite wird der Wert der Hauptklage unverändert beibehalten (vgl. LG Brandenburg, NJW-RR 1996, 1472; LG München, NJW-RR 1996, 956; LG Köln, MDR 1995, 163). Der BGH erklärt sich damit nur einverstanden, wenn die Vergleichserklärung des Beschwerdeführers auf einer von ihm ausgesprochenen Verrechnung basiert (vgl. BGH, WM 1978, 737) oder die Ehrenverletzungsklage abgetan wird, wenn hier der Schwerpunkt auf der Begründung liegt (vgl. BGH, NJW 1982, 787).
Bei einer einseitigen Vollabrechnung ist nach vorherrschender Auffassung der Anschaffungswert entscheidend. des Bundesgerichtshofes, nach BGH, Entscheidung vom 31.08.2010 - X ZB 3/09, NJW 2010, 529; BGH, NJW-RR 1996, 1210 qm. N.; BGH, Beschluss vom 15.11. 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, Nr. 35; NJW-RR 2001, Nr.: NJW-RR 2001, Nr.: Nr. 428; NJW-RR 1995, Nr. 1086; Zöller/Vollkommer, ZPO, Nr.: Nr.: 25.
Ausgangspunkt sind die bis zur Vergleichserklärung angefallenen Rechtskosten. Im Falle von Einsprüchen werden alle bis dahin angefallenen Aufwendungen veranschlagt. Konnte der Antragsteller vor der Verhandlung einen Vergleich ankündigen, richtet sich die Gebühr nach dem Streitwert nach der Vergleichserklärung. 40 GKG führt die Bekanntgabe der Vergleichserklärung zu einer Änderung des Streitwertes.
Durch die Inanspruchnahme einer Termingebühr nach dem Betrag vor der Vergleichserklärung wird in dieser Situation die Verpflichtung zur Kostensenkung verletzt (vgl. BGH, Beschl. v. 31.08.2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529). Wenn eine einseitige Teilabrechnungserklärung abgegeben wird, muss zum Rest der Hauptposition ein Betrag für den abgerechneten Teil addiert werden, d.h. ein Ermittlungswert mit Abschlag von der fertigen Hauptposition, ein Anschaffungswert (siehe auch BGH, NJW-RR 1993, 765).
Abweichend davon dürfen die Aufwendungen für das fertige Teil nicht berücksichtigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Justiz 1989, 85; a. A. BGH, NJW-RR 1988, 1465). Wenn im gleichen Verfahren Forderungen in einer Klageschrift und einer Gegenforderung - in einer Klageschrift und einer Gegenforderung - erhoben werden, werden ihre Beträge addiert, es sei denn, beide Klageschriften beziehen sich auf ein und denselben Gegenstand der Streitigkeit.
Eine Aufrechnung der in einer Anfechtungsklage erhobenen Forderungen mit einer Nebenklage ist gemäß 45 Abs. 1 S. 1 GKG auch dann vorzunehmen, wenn über die Nebenklage nicht befunden wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.04. 2012 - 13 W 19/12, AGS 2012, 417).
Wird vom Beklagten alternativ die Verrechnung mit einer strittigen Widerklage behauptet, so wird der Streitwert auch in diesem Fall um den Betrag der Widerklage heraufgesetzt, soweit eine rechtskräftige Verfügung über die Aufrechnungsforderung ergangen ist. Nach OLG Hamm, AGS 2004, Nr. 28, findet dies keine Anwendung im Falle eines aussergerichtlichen Vergleichs und einer nachträglichen Vergleichserklärung (m. abl. N. Schneider für das antwortliche Gebührenrecht). 44 GKG findet auf die Buchführung oder die Darstellung eines Vermögensnachweises Anwendung.
Bei der Verknüpfung der einzelnen Verfahrensschritte ist der größere Stellenwert entscheidend. Verhaftung, einstweiliger Rechtsschutz, schiedsrichterliche Zwangsvollstreckung, der Streitwert wird nach § 53 HGB unter Berufung auf 3 ZPO nach Wahl des Gerichtes errechnet. Jedoch darf der Streitwert nur ein Zehntel des Stamm- oder Grundkapitals der Rechtsperson, die die Rechtsform überträgt oder ändert, oder, wenn sie nicht über ein Stamm- oder Grundkapital verfügt, ein Zehntel des Gesellschaftsvermögens, jedoch nicht mehr als 500.000 , überschreiten, soweit die Wichtigkeit der Sache für die Beteiligten zu würdigen ist (§ 53 Abs. 1 GKG).
Lies hier Teil 1 ("Die Grundlagen") und hier Teil 2 ("Der Streitwert nach RVG") unserer Reihe zur Berechnung des Streitwertes.