Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unterlassungserklärung Vertragsstrafe Angemessene Höhe
Abmahnung Vertragsstrafe Angemessener BetragSind die Strafen zu hoch?
Im Rahmen der Unterlassungserklärung soll eine Vertragsstrafe einen weiteren Verstoss verhindern. Der Betrag der Sanktion wird in der Regel vom Verletzten festgelegt. Der Verletzer kann durch eine geänderte Unterlassungserklärung die Konditionen der Vertragsstrafe abändern. Wie hoch ist die Vertragsstrafe? Die Vertragsstrafe ist grundsätzlich bei Verletzung einer Vertragspflicht fällig.
Die Vertragsstrafe wird daher in einer Unterlassungserklärung in erster Linie als Mittel zur Ausübung von Druck ausgeübt, um die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung sicherzustellen und das Wiederholungsrisiko im Hinblick auf das in der Mahnung beanstandete Handeln auszuschließen. Die Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung gilt darüber hinaus auch als Ersatz für den eingetretenen Sachschaden.
Die gesetzliche Vertragsstrafe erfordert einen effektiven Kontrakt, in dem eine solche Vertragsstrafe festgelegt ist. Die zur Verwarnung gehörige Unterlassungserklärung ist eine solche Abmachung. Sie können jedoch im folgenden Leitfaden herausfinden, ob eine Vertragsstrafe immer erforderlich ist und wie der Betrag ermittelt wird. Abmahnungserklärung mit Vertragsstrafe: Was wird als sinnvoll erachtet?
Jede Unterlassungserklärung enthält in der Regel eine Vertragsstrafe in nicht unerheblichem Umfang. Eine Unterlassungserklärung ist nach geltender Rechtssprechung nur dann "ernst gemeint", wenn die Bezahlung zu finanzieller Unannehmlichkeit bei einem weiteren Rechtsverstoß führen sollte. Prinzipiell ist es möglich, eine Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung in zwei unterschiedlichen Formaten anzugeben:
Für feste Konventionalstrafen wurde in der Unterlassungserklärung ein bestimmter Betrag festgesetzt. Aber auch für den gewerblicher Rechtschutz sind wesentlich größere Mengen möglich. Ein weiterer Weg zur Bestimmung der Vertragsstrafe im Falle einer Unterlassungserklärung ist der so genannte "Hamburger Zoll". Hier wird kein bestimmter Betrag festgesetzt, sondern ein Richter bestimmt im Falle der Straftat, welcher Betrag mit der Vertragsstrafe vereinbar ist.
Auch im Rahmen der Änderung einer Unterlassungserklärung zur Vertragsstrafe ist eine Gestaltung nach dem Muster von Hamburgerbrauch möglich. Bei jedem künftigen Verstoß gegen die vorher gemahnte Klage ist eine Vertragsstrafe zu entrichten, die vom einstweiligen Verfügungsberechtigten nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und vom Amts- oder Landesgericht nachprüfbar ist. Die Höhe der Vertragsstrafe ist oft mit Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Personen verbunden.
Bei einer geänderten Unterlassungserklärung wird daher die Vertragsstrafe oder deren Konditionen oft nachgestellt. Dieser sollte jedoch noch einen entsprechenden Betrag haben, so dass der Beschwerdeführer künftig auf weitere Verstöße verzichten kann. Ist der Verletzte mit den Änderungen der Unterlassungserklärung hinsichtlich der Vertragsstrafe nicht einverstanden, kann dies zum Scheitern des außergerichtlichen Vergleichs und zur Androhung einer einstweiligen Verfügung führen. 2.
Eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe ist prinzipiell auch möglich, aber in der Realität recht unüblich. Eine solche Ausprägung ist vor allem mit einer präventiven Unterlassungserklärung vorstellbar, da es in diesem Falle nicht darum geht, eine Gefahr der Wiederholung auszuschließen. Jede Unterlassungserklärung enthält in der Regel eine Vertragsstrafe. Wenn Sie als gemahnte Partei mit dem Betrag oder den Konditionen nicht übereinstimmen, ist es in der Regel möglich, diese im Rahmen einer geänderten Unterlassungserklärung nachzubessern.