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Fristlose Kündigung wegen Unerlaubten Verlassen des Arbeitsplatzes
Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wegen unbefugten Verlassens des ArbeitsplatzesEigenverantwortliches Verlassen des Arbeitsplatzes
Dies hat das Landarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) in Mainz entschieden. Nach Ansicht des Gerichtes ist es irrelevant, ob die betreffende Person einen so genannten Arbeitszeitmissbrauch begeht oder die versäumte Zeit in der Pause überarbeitet (Az.: 7 Sa 385/07). Die Entscheidung des Gerichtes lehnte die Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters ab. Die Kläger hatte seinen Arbeitsbereich ohne die Zeiterfassungsgerät auf betätigen verlassen.
Bei der Entlassung von eigenmächtigen wird dem Auftraggeber jede Möglichkeit der Überprüfung entzogen, ob der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nachkommt. Die Kläger erwartete auch nicht, dass der Auftraggeber dies akzeptieren würde.
Bei einfachem Austritt des Mitarbeiters
Was macht ein Unternehmer, wenn es ernsthafte Schwierigkeiten mit einem beschäftigten Arbeiter gibt, so dass er am Ende nicht mehr bezahlt? Bei fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Mitarbeiter muss der Dienstgeber eine Versicherung abschließen, um spätere Schadensersatzansprüche zu verhindern. Zwischen einem Handwerksmeister und seinem Chef entsteht am Abend des Jahres 2012 ein Disput, woraufhin der Handwerksmeister seinen eigenen Key in die Hand nimmt und die Großbaustelle mit einem Tritt gegen eine Mülltonne verläßt.
Doch nach einem Mitarbeitergespräch kommt er noch am Tag danach auf die Arbeitsstelle zurück. Jedoch duldet der Unternehmer dieses Vorgehen nicht und benachrichtigt den Gewerbetreibenden noch am Tag der fristlosen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich. Der Handwerksbetrieb wird am folgenden Tag, dem neunten Tag 2012, krankheitsbedingt erwerbsunfähig und verbleibt bis zum fünfzehnten Tag; am sechzehnten Tag 2012 stellt er seine Tätigkeit wieder zur Verfügung, die vom Unternehmer nicht akzeptiert wird.
Der Mitarbeiter übergibt am 21. November alle Arbeitskleidung und andere Materialien des Betriebs. Der Kunsthandwerker verklagt im Fruehjahr auf Lohnzuschlag und Entschaedigung. Während des Vorgangs war zu überprüfen, ob der Gewerbetreibende im Sinn von Artikel 337d OR den Arbeitsplatz ohne triftigen Anlass und ohne Vorankündigung verlassen hat.
Daher wurde geprüft, ob der Arbeitnehmer den Austritt aufgrund des gutgläubigen Handelns seines Arbeitnehmers als endgültig erachten kann. Der Bundesgerichtshof bestritt dies, da er am gleichen Tag auf die Arbeitsstelle zurückgekehrt war und seine Arbeiten nach seiner Erwerbsunfähigkeit wieder angeboten hatte und schließlich seine Dinge zurückgegeben hatte, nachdem der Unternehmer sieben Tage lang nicht auf sein Angebot reagierte.
Der Bundesgerichtshof stellte abschliessend fest, dass es für den Unternehmer keinen wichtigen Anlass gibt, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Damit wurde die Klage des Auftraggebers abgetan. Keine Vorankündigung oder nicht? Der Bundesgerichtshof bekräftigt mit diesem Entscheid seine Rechtssprechung, dass das Verlassen des Arbeitsplatzes nur als verhalten und nur in Ausnahmefällen als stillschweigende Kündigung durch den Mitarbeiter ausgelegt werden kann.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Dienstgeber am selben Tag eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Das wäre nicht nötig gewesen, wenn er wirklich davon ausgegangen wäre, dass der Mitarbeiter bereits unangekündigt entlassen wurde. In einer vergleichbaren Lage muss der Dienstgeber lediglich einen eingeschriebenen Brief an den Dienstnehmer senden, der das Ende des Dienstverhältnisses durch fristlose Kündigung bestätigt.
Bei fristloser Kündigung kann der Mitarbeiter bis zu sechs Monatsgehälter als Entschädigung einfordern. Der Kunsthandwerker erhielt in diesem Koffer die Entschädigung.